Axel Bierbach im Interview BEV-Insolvenzverwalter: „Teldafax-Pleite hatte ähnliche Dimensionen“

„Es zeichnet sich ab, dass etwa ein Drittel der abgerechneten Kunden Nachzahlungen leisten muss.“
Düsseldorf Das Gericht hat das Insolvenzverfahren über den Stromanbieter BEV eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Axel Bierbach von der Anwaltskanzlei MHBK bestellt. Er hat die Aufgabe, für rund 314.000 Gläubiger möglichst viel Geld einzusammeln.
Herr Bierbach, das Gericht hat Sie zum Insolvenzverwalter des Billigstromanbieters BEV bestellt. Was haben Sie vorgefunden?
Es handelt sich um ein außergewöhnliches Insolvenzverfahren, laut Insolvenzgutachten gibt es etwa 314.000 Gläubiger. In Deutschland gab es bisher nur wenige Insolvenzen mit derart vielen Gläubigern, die Teldafax-Pleite hatte ähnliche Dimensionen. Rund 312.000 Gläubiger sind Kunden, die mit der BEV einen Liefervertrag für Strom oder Gas abgeschlossen hatten. Bei etwa 2000 Gläubigern handelt es sich um Lieferanten. Dazu zählen rund 1800 Verteilnetzbetreiber für Strom und Gas, aber auch Vermittlungsportale wie Verivox und Check 24, die noch offene Forderungen gegen die BEV aus Vermittlungs-Provisionen haben. Insgesamt rechne ich mit Verbindlichkeiten der BEV gegenüber ihren Gläubigern von über 200 Millionen Euro.
Bereits am 25. Januar 2019 hat die BEV den Insolvenzantrag gestellt. Warum hat es so lange gedauert, bis das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?
Der Fall ist sehr komplex. Als vorläufiger Insolvenzverwalter musste ich zunächst sehr viel Vorarbeit leisten. Von Ende Januar bis Mai 2019 hat es allein gedauert, um die technischen Voraussetzungen für die Erstellung der Endabrechnungen zu schaffen. Es gestaltete sich leider sehr viel aufwändiger als ursprünglich erwartet und wurde durch den Konkurs der Muttergesellschaft Genie Holding AG in der Schweiz erschwert und verzögert.
Woran lag das?
Das gesamte obere und mittlere Management der Unternehmensgruppe war bei der Genie in der Schweiz angestellt. Ab Ende Januar hat die Muttergesellschaft BEV nicht mehr unterstützt. Nur dank der enormen Leistung des BEV-Teams konnten wir im Mai mit dem Versand von Endabrechnungen mit Zahlungsaufforderungen an ehemalige Kunden der BEV beginnen.
Wie weit sind Sie damit?
Bis jetzt wurden von der BEV etwa 400.000 Abrechnungen erstellt. In Summe rechnen wir mit mehr als 600.000 Abrechnungen. Ziel ist es, den Versand aller Endabrechnungen bis 20. Dezember 2019 abzuschließen, damit die Kunden ihre Forderungen bis zum Fristende am 10. Januar 2020 zur Insolvenztabelle anmelden können. Außerdem bemühen wir uns darum, die Forderungen der BEV gegenüber Kunden beizutreiben.
Aber die Kunden wurden doch durch die Pleite geschädigt.
Hier muss man differenzieren. Der weitaus größere Teil der Kunden hat in der Tat Forderungen: Rund zwei Drittel der Kunden sind Gläubiger der BEV, weil sie zu hohe Vorauszahlungen geleistet haben oder ihnen Bonuszahlungen zustehen. Solche Kunden können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, sobald sie ein entsprechendes Aufforderungsschreiben erhalten haben. Bis heute wurden andererseits bereits 142.000 Forderungs-Abrechnungen versandt, bei denen die Kunden Nachzahlungen zu leisten haben.
Um wieviel Geld geht es?
Bisher wurden schon mehr als 260.000 Kunden als Gläubiger ermittelt, mit Gesamtforderungen gegen die BEV von etwa 44,5 Millionen Euro. Das ergibt eine durchschnittliche Forderung pro Kunde von etwa 170 Euro. Diese Abrechnungen sind bereits erstellt und werden den Kunden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesandt. Die Rechnungsproduktion dauert jedoch noch an, weshalb wir am Ende mit 312.000 Kunden-Gläubigern rechnen, die Verbindlichkeiten in Höhe von 53,5 Millionen Euro gegenüber der BEV geltend machen können.
Und die anderen Kunden müssen zahlen?
In der Tat. Es zeichnet sich ab, dass etwa ein Drittel der abgerechneten Kunden Nachzahlungen leisten muss. Diese Kunden haben mehr Energie verbraucht, als bis zur Insolvenz abgerechnet wurde. Die Zahlungsquote der Kunden für ihre offenen Energielieferungen ist bisher erfreulicherweise sehr hoch.
Ihnen wird vorgeworfen, bereits Forderungen einzutreiben, aber Guthaben nicht auszuzahlen. Was sagen Sie dazu?
Das ist zwar richtig, hat aber nichts damit zu tun, dass wir nur Forderungen eintreiben und die Gläubiger im Regen stehen lassen wollen. Die Endabrechnungen mit Guthaben wurden parallel dazu ebenfalls erstellt, jedoch der Versand noch zurückgehalten, da diese Forderungen erst nach Verfahrenseröffnung zur Tabelle angemeldet werden können. Ich wollte vermeiden, dass Kunden irritiert sind und massenhaft nachfragen, wie sie nun an ihr Geld kommen.
Einige potenzielle Gläubiger werfen Ihnen vor, falsche und überhöhte Abrechnungen zu verschicken.
Die Vorwürfe überhöhter Abrechnungen weise ich entschieden zurück. Die Durchführung des Forderungseinzugs dient ja der Erhöhung der Gläubigerbefriedigung und erfolgt damit im Interesse derjenigen Kunden, die Gläubiger sind. Der Vorwurf, die Jahresverbrauchsrechnung beruhe unsererseits nicht auf tatsächlichen Verbrauchswerten, sondern vielmehr nur auf Schätzungen, ist falsch. Grundlage der von der BEV erstellten Berechnungen sind die Informationen der Netz- oder Messstellenbetreiber, die uns über Verbrauch und Zählerstände informieren. Bei fehlenden Zählerständen werden die Kunden direkt von der BEV angeschrieben und um Auskunft gebeten.
Angeblich ermittelt die Staatsanwaltschaft. Was können Sie dazu sagen?
Dass eine Strafanzeige gegen mich vorliegt, ist richtig. Ich habe mich aktiv bei der Staatsanwaltschaft danach erkundigt und gestern davon erfahren. Der konkrete Vorwurf ist mir nicht bekannt, aber ich werde mich selbstverständlich um Sachaufklärung bemühen. Ich gehe aber davon aus, dass es sich um unhaltbare Vorwürfe handelt.
Warum schreiben Sie den Neukunden den Bonus nicht gut, der ihnen zusteht?
Das ist so nicht richtig. Wir schreiben die Boni gut, allerdings muss das Vertragsverhältnis mit der BEV dann mindestens zwölf Monate bestanden haben. In solchen Fällen erfolgt die Verrechnung der Boni im Rahmen der Endabrechnungen, wobei der Bonusbetrag transparent ausgewiesen wird. Wenn aufgrund der Insolvenz eine solche Vertragslaufzeit nicht zustande kam, entfällt der Bonus, auch wenn der Kunde dafür nichts kann. Wir haben das juristisch umfassend geprüft und das Ergebnis ist eindeutig. Die vertragliche Bedingung greift, unabhängig vom Verschulden.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Rechnungen über Guthaben innerhalb von sechs Wochen nach Lieferende verschickt werden müssen.
Dass der Versand der Abrechnungen durch die BEV erst im Mai begann und sich nun über Monate hinzieht, liegt nicht in unserer Verantwortung. Die Muttergesellschaft der BEV, die ebenfalls insolvente Genie Holding AG, deren Mitgesellschafter und Verwaltungsrat Boris Wehlauer ist, hatte einer Übernahme der notwendigen Dienstleistungsverträge durch die BEV nicht zugestimmt. Es war sehr aufwändig, diese Verträge neu abzuschließen, um die Kundenverträge abrechnen zu können. Die Genie Holding und Herr Wehlauer haben hierzu keinerlei Unterstützung geleistet. Außerdem ist es für ein Unternehmen wie BEV nicht möglich, 600.000 Endabrechnungen innerhalb von sechs Wochen zu erstellen. Und wir sprechen ja nicht über ein gesundes, sondern über ein insolventes Unternehmen.
Wann werden Sie das Verfahren beenden können und mit welcher Quote rechnen Sie?
Beides ist kaum zu prognostizieren. Ich rechne damit, dass sich das Insolvenzverfahren über viele Jahre hinziehen wird. Die Insolvenzquote für die Gläubiger wird vermutlich leider gering ausfallen.
Herr Bierbach, vielen Dank für das Gespräch.
Mehr: Nach der BEV-Insolvenz bangen 250.000 Kunden um ihr Geld. Es dürfte aber nicht die letzte Pleite gewesen sein. Schuld sind harter Wettbewerb und steigende Strompreise.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.
Soweit Herr Bierbach zum Thema "Neukundenbonus" ausführt: "Wir schreiben die Boni gut, allerdings muss das Vertragsverhältnis mit der BEV dann mindestens zwölf Monate bestanden haben... Wenn aufgrund der Insolvenz eine solche Vertragslaufzeit nicht zustande kam, entfällt der Bonus, auch wenn der Kunde dafür nichts kann. Wir haben das juristisch umfassend geprüft und das Ergebnis ist eindeutig. Die vertragliche Bedingung greift, unabhängig vom Verschulden", übersieht er entweder wissentlich oder aber fahrlässig, dass es Kunden gibt (gab), die eine Zusicherung der BEV haben (hatten); diese lautet: "Der Anbieter verspricht Ihnen als Verivox GmbH-Kunden: Sofern Sie den Belieferungsvertrag nicht
selbst gekündigt haben, werden Ihnen Boni, Frei-kWh oder sonstige einmalige Rabatte, die
Bestandteil des Vertrages sind, spätestens 12 Monate nach dem Start der Energie-Belieferung
gutgeschrieben." BEV ignoriert meinen entsprechenden Hinweis, Herr Bierbach kann oder will seine rechtlichen Prüfungen, die angeblich vorliegen, nicht darlegen und das beauftragte Inkassounternehmen verweist achselzuckend auf Weisungen von Herrn Bierbach,,, was soll man davon halten? Zu einem identischen Fall (Flexstrom) hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, das der Neukundenbonus zu zahlen ist; will also Herr Bierbach - bei allem Verständnis für seine nicht leichte Aufgabe die Rechtsprechung befruchten, ehemalige Kunden schädigen oder hofft er darauf, dass diese wegen der Prozesskostenproblematik "klein beigeben"? Seine Entscheidungen stoßen leider bei vielen ehemaigen (bisher gutgläubigen) Kunden auf entsetztes Unverständnis.
Hallo Boris, das ist der Hammer!!