Homeoffice und Kurzarbeit Wie Sie kräftig sparen, wenn der Dienstwagen wegen Corona in der Garage bleibt

Auch wenn ein schöner Firmenwagen eine tolle Sache ist – er ist kein Geschenk vom Chef. Für E-Autos gelten noch einmal gesonderte Regeln.
Düsseldorf Mit dem ersten Lockdown im März 2020 veränderte sich das Arbeitsleben für viele Beschäftigte schlagartig. Sie pendelten nicht mehr zur Arbeit, sondern starteten in eine lange Periode des Homeoffice.
Viele Dienstwagen blieben ungenutzt in der Garage. Über Wochen entfielen nicht nur die Dienstfahrten ins Büro, sondern auch alle anderen. Selbst private Fahrten reduzierten sich im Lockdown auf ein Versorgungsminimum. Ärgerlich, wenn der Dienstwagen dennoch Monat für Monat vom Arbeitnehmer versteuert werden muss. Wir zeigen, wie die Steuerlast in diesem Fall für rein mit Verbrennungsmotor betriebene Fahrzeuge reduziert werden kann.
Auch wenn ein schöner Firmenwagen eine tolle Sache ist – er ist kein Geschenk vom Chef. Der Dienstwagen muss als geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vom Arbeitnehmer versteuert werden, wenn die Möglichkeit zur privaten Nutzung eingeräumt wird. Dabei gibt es grundsätzlich zwei Verfahren: die pauschale Ein-Prozent-Regelung und die genaue Fahrtenbuchmethode.
Die Versteuerung erfolgt monatlich auf dem Lohnzettel. „Glücklich kann sich derzeit derjenige wähnen, der letztere Methode gewählt hat. Denn hier sind nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu versteuern“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender des Vereins Lohnsteuerhilfe Bayern. Steht der Flitzer in der Garage und wird nicht bewegt, entstehen keine Steuerkosten.
Bei der Ein-Prozent-Regelung ist das anders. Hier fallen monatlich pauschale Steuerzahlungen an, völlig unabhängig davon, ob und wie viel der Dienstwagen überhaupt bewegt wird. Dottl erklärt: „Der inländische Bruttolistenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung wird als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer zugrunde gelegt. Davon wird monatlich ein Prozent auf den Arbeitslohn gerechnet, um private Fahrten pauschal abzugelten. Bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro macht das jeden Monat eine fiktive Lohnerhöhung um 480 Euro.“
Korrektur bei der Einkommensteuererklärung
Zusätzlich sind noch die Fahrten in die Arbeit zu versteuern. Sie erhöhen den Arbeitslohn um weitere 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden Kilometer einfacher Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeit. „Bei einer Entfernung von 30 Kilometern zum Beispiel werden noch mal jeden Monat 432 Euro auf den Lohn fiktiv aufgeschlagen“, rechnet der Steuerexperte vor. „Von diesem erhöhten Lohn sind nun die Lohnsteuer, Sozialabgaben und gegebenenfalls die Kirchensteuer abzuführen.“
Es spielt also gar keine Rolle, ob Mitarbeiter beispielsweise in Kurzarbeit geschickt wurden oder im Homeoffice saßen. Bislang hat die Bundesregierung keine Steuererleichterungen für Dienstwagenbesitzer aufgrund von Corona erlassen.
Robert Dottl sieht dennoch für Betroffene eine Möglichkeit, die Steuerbelastung des Dienstwagens zu senken. „Die Besteuerungsmethode kann zwar nicht unterjährig oder rückwirkend geändert werden, jedoch ist sie für die Jahressteuererklärung nicht bindend. Wird in der Steuererklärung anders als in der Lohnbuchhaltung mit einer für die aktuelle Situation günstigeren Methode gerechnet, so führt das wenigstens im Nachhinein zu einem Steuervorteil.“
Für Fahrer, die wenig privat unterwegs sind, ist die Fahrtenbuchmethode am günstigsten. Ein Wechsel der Besteuerungsmethode kann jedoch nur zum Jahreswechsel vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Wurde das versäumt, könnte das vom Arbeitnehmer geführte Fahrtenbuch, das private Fahrten und solche zur Arbeit aufzeichnet, für die Einkommensteuererklärung genutzt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Dokumentation am 1. Januar begonnen hat, denn ein Fahrtenbuch darf auf keinen Fall nachträglich erstellt werden.
Nachträgliche Einzelbewertung als Lösung
Liegt für das Jahr 2020 kein Fahrtenbuch vor, so kann in der Einkommensteuererklärung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist ein Nachweis aller Tage, an denen zum Arbeitsplatz gefahren wurde.
Hierfür ist beispielsweise die Zeiterfassung in der Firma oder der Arbeitszeitkalender des Mitarbeiters nützlich, um dem Finanzamt bei Bedarf Nachweise vorzulegen. Wenn der Arbeitgeber die Anwesenheitstage im Betrieb bestätigt, ist es für das Finanzamt wasserdicht. Allerdings muss dies für den Zeitraum eines ganzen Jahres erstellt werden und nicht nur für die Zeit des Lockdowns.
Bei der Einzelbewertung bleibt die Ein-Prozent-Methode für die privaten Fahrten erhalten. Aber die pauschalen 0,03 Prozent für die Fahrten zur Arbeit können durch 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfacher Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit für tatsächlich getätigte Fahrten ersetzt werden.
Diese Methode ist günstiger, wenn die Arbeitsstätte an weniger als 15 Tage pro Monat oder 180 Tagen im Jahr aufgesucht wurde. In unserem Beispiel bei einem Bruttolistenpreis von 48.000 Euro und 30 km Entfernung macht das anstatt der 432 Euro monatlich nur mehr 28,80 Euro pro Arbeitstag in der Firma aus. Für alle, die die meiste Zeit im Homeoffice verbringen, lohnt sich diese Korrektur in der Einkommensteuererklärung.
Mehr: Ratgeber Steuererklärung 2020 – Wie Sie beim Fiskus das Maximum rausholen
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