Anton Schlecker führte sein Drogerie-Imperium als eingetragener Kaufmann (e.K.). Mit dieser Rechtsform gibt es keine Handhabe gegen ihn wegen möglicher Insolvenzverschleppung. Das heißt aber nicht, dass er ungeschoren davonkommt, falls er sich etwas zuschulden kommen ließ. Die Vorwürfe im Ermittlungsverfahren.
Untreue kann laut Paragraf 266 im Strafgesetzbuch vorliegen, wenn jemand die ihm anvertraute Macht missbraucht und die Pflicht zur Betreuung eines Vermögens verletzt. Bei dem Geschäftsführer einer Firma kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn er Firmenvermögen unter Wert verkauft und so nicht den Gegenwert erzielt, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Es drohen fünf Jahre Haft oder Geldstrafen.
Dieser Straftatbestand (Paragraf 283 Strafgesetzbuch) hängt eng mit einer Insolvenz zusammen, denn „wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit“ beispielsweise Werte für die mögliche Insolvenzmasse zur Bedienung der Gläubiger verheimlicht oder verschwinden lässt, dem drohen bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe. Belangt werden kann auch jemand, der die Bücher einer Firma nicht oder nicht ausreichend führt oder aufbewahrt.
Dieser Straftatbestand (Paragraf 15a der Insolvenzordnung) besagt im Kern, dass im Falle einer Firmenpleite Geld- oder Freiheitsstrafen drohen, wenn die Insolvenz „nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig“ bei Gericht angezeigt wird. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Anders als etwa bei einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft greift das Gesetz nicht für den eingetragenen Kaufmann (e.K.), weil der nämlich keine juristische Person ist. Beim Dachunternehmen Anton Schlecker e.K. ergibt sich somit keine Handhabe, sehr wohl aber bei den Tochterfirmen IhrPlatz und Schlecker XL, die als GmbH & Co. KG beziehungsweise GmbH firmierten.
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