Ehrmann-Werbung: „Monsterbacke“ gewinnt vor dem BGH
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Ehrmann-Werbung„Monsterbacke“ gewinnt vor dem BGH
So wichtig „wie das tägliche Glas Milch“? Wegen seinem Werbeslogan für den Früchtequark „Monsterbacke“ musste sich Ehrmann vor dem BGH verantworten. Die Richter lehnten die Klage zwar ab, allerdings nur teilweise.
Karlsruhe Die Molkerei Ehrmann hat mit der Werbung für ihren zuckerhaltigen Früchtequark „Monsterbacke“ die Verbraucher nicht in die Irre geführt. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag in einem seit fünf Jahren andauernden Rechtsstreit entschieden. Strittig war der 2010 verwendete Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Der Werbetext war auf der Verpackung des speziell für Kinder angebotenen Früchtequarks aufgedruckt.
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte argumentiert, Ehrmann habe die gesundheitsfördernde Wirkung der Milch ohne nähere Begründung einfach auf ihr Produkt übertragen. Dabei sei der Zuckergehalt des Quark 2,7-fach höher als der von Milch. Mittlerweile verwendet Ehrmann den Slogan nicht mehr.
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Aus Sicht des BGH bezieht sich der Vergleich zur Milch aber nicht auf den Zuckeranteil. Dieser sei bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher als bei Milch. „Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung täglich ein Glas Milch trinken“, erläuterte der erste Zivilsenat.
Die Anwältin von Ehrmann hatte erläutert, der strittige Slogan sei völlig unspezifisch, ähnlich wie die Slogans „Haribo macht Kinder froh“, „Red Bull verleiht Flügel“ oder „So wertvoll wie ein kleines Steak“. Die Anwältin der Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, nötig seien Hinweise auf Vorteile, aber auch auf Risiken eines Produkts. Es gebe viele Kinder, die an Fettleibigkeit oder Diabetes litten.
In dem Streit, der auch schon den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte, wies der BGH die Klage der Wettbewerbszentrale im Wesentlichen ab. Nur in einem Punkt forderte er eine weitere Klärung: Der fragliche Werbeslogan sei eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne der Health-Claims-Verordnung der EU. Darunter versteht man jede Aussage, mit der eine gesundheitsfördernde Wirkung eines Lebensmittels behauptet wird. Eine solche Angabe müsse jedoch laut der EU-Verordnung durch weitere Informationen auf der Verpackung gestützt werden, entschied der BGH. Insoweit verwies der BGH die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück, das nun noch klären muss, welche Informationen Ehrmann "im Einzelnen noch auf der Verpackung hätte geben müssen".
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