Wenn man sich einen bestimmten Preis für seinen Artikel wünscht, dann sollte man ein Mindestgebot angeben. Denn sollte der Artikel weit unter Wert „ersteigert“ werden, dann ist man als Verkäufer zur Herausgabe verpflichtet. So kann man sich verpflichten z.B. die ganze Kücheneinrichtung für nur 10 Euro abzugeben. Im wichtigen Urteil ging es um ein Auto, das weit unter Wert ersteigert wurde (Aktenzeichen: 223 C 30401/07, Amtsgericht München, Urteil vom 09.05.2008).
Wer private Dinge verkaufen möchte sollte aufpassen, dass es nicht zu viele werden. Denn ab einer nicht eindeutig definierbaren Grenze kann man als gewerblicher Nutzer und damit als Unternehmer eingestuft werden. Sollte dies eintreffen gelten strengere Regeln für den Ebay-Nutzer. Denn ein Unternehmer darf Privatkäufern gegenüber die Gewährleistungsrechte nicht ausschließen und muss eine Widerrufsbelehrung seinen Produkten hinzufügen. Tut er dies nicht, können teure Abmahnungen durch andere Unternehmer die Folge sein. Für die Schwelle des gewerblichen Nutzens hat die Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt: Man gilt demnach als Unternehmer wenn man viele Bewertungen innerhalb eines kurzen Zeitraums erhalten hat, immer die gleichen Artikel oder regelmäßig neue Artikel verkauft. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen: 103075/06)
Dass man bei der Produktbeschreibung für falsche Angaben haftet, ist offensichtlich. Doch die Haftung reicht noch weiter: Wer übertriebene Angaben zu seinem Produkt macht, haftet für diese Angaben. Er muss dem Käufer dann ein Produkt mit den genannten Eigenschaften liefern. Kann er dies nicht, schuldet er Schadensersatz. Dieser kann ziemlich hoch ausfallen. So hatte z.B. Ein Verkäufer hatte ein „echt silbernes Teeservice“ angeboten und es für gut 30 Euro verkauft. Dabei sah dies nur silbern aus. Der Käufer forderte schließlich ein echtes Silberservice. Da der Verkäufer keins hatte, musste er schließlich Schadensersatz leisten: 450 Euro. Ähnliches kann auch bei Angaben wie „Lederjacke“ der Fall sein, wenn die Jacke nur optisch ledern ist. (Landgericht Frankfurt a.M., Aktz. 2-16 S 3/06, Urteil vom 31.01.2007)
Als privater Verkäufer kann man einen Haftungsausschluss vereinbaren. Dabei verwechseln jedoch häufig Nutzer den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Eine Garantie ist ein freiwillig abgegebenes Versprechen, dass man verschuldensunabhängig für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften einstehen will. Die Gewährleistung ist dagegen die gesetzlich festgelegte Haftung für Fehler an der Kaufsache, die grundsätzlich jeden Verkäufer trifft. Als Verbraucher kann man diese Gewährleistung ausschließen, was die Regel bei Ebay ist. Die Gerichte machen es hier den Verbrauchern relativ leicht. Schreibt der Verkäufer nämlich: „Privatverkauf, keine Garantie“, dann wertet das Gericht dies laiengünstig als Ausschluss der Gewährleistung. (Landgericht Osnabrück, Aktz.: 12 S 555/05)
Normalerweise kann man eine Auktion bei Ebay nicht ohne Weiteres beenden. Sollte ersichtlich sein, dass man den gewünschten Preis nicht erzielen wird und daraufhin die Auktion beendet, kann der Käufer auf Schadensersatz klagen. Nämlich auf die Differenz des letzten Gebotes und des wahren Wertes des Artikels. (Aktenzeichen: 8 U 93/05)
Wird die angebotene Sache gestohlen, muss man grundsätzlich dem Käufer Schadensersatz statt der Leistung zahlen. Dem kann man sich allerdings entziehen, indem man in seinen Angebotsregeln bei Diebstahl ein Ende der Auktion vereinbart. Wird der angebotene Artikel dann wirklich mal gestohlen, endet die Ebay-Auktion nach Ansicht des BGH. Eine solche Klausel macht deshalb durchaus Sinn. (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 305/10)
Wer ein Produkt bei Ebay anbieten möchte, sollte immer ein eigenes Bild erstellen. Selbst wenn es sich um neue Originalware oder ein Markenprodukt handelt, darf man als Verkäufer nicht Bilder des Herstellers oder anderer Fotografen benutzen. Ein selbsterstelltes Bild liefert in der Regel auch einen besseren Eindruck über den Zustand des Artikels. Die Verwendung fremder Bilder stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Da man auch meist die Anwaltskosten tragen muss, kann dies mehrere hundert Euro kosten. (OLG Brandenburg, Aktenzeichen: 6 U 58/08)
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Es wäre immer empfehlenswert, wenn man negative Punkte über ein Unternehmen schreibt auch Alternativen zu diesem zu nennen.
smartvie.de und hood.de sind zwei weitere Marktplätze wo sich viele Verkäufer tummeln. Die Gebühren dort sind günstiger als auf ebay.de
Die Gebuehren sind fast so hoch wie in einem richtigen Auktionshaus. Der Unterschied ist das ein richtiges Auktionshaus die Echtheit der versteigerten Artkel garantiert waehrend es bei E-Bay keine derartige gibt. Zum Beispiel sind bei Muenzen sehr viele Faelschungen "Made in China" dabei. Gerade bei etwas besseren Stuecken duerfte der Faelschungsanteil be 20-30% liegen. Eigentlich kriminell was E-Bay da macht.