Ein Pedelec muss nach Maßgabe der EU-Richtlinie 2002/24/EG folgenden Voraussetzungen genügen: Die maximale Motorleistung liegt bei 250 Watt. Der Motor dient nur als Trethilfe, das heißt der Fahrer muss in die Pedale treten, um Motorunterstützung zu erhalten. Die Motorleistung muss mit steigender Geschwindigkeit progressiv abnehmen. Bei 25 km/h muss der Motor abschalten.
Für Pedelecs, die diesen Vorgaben entsprechen, gelten die gleichen Bedingungen wie für herkömmliche Fahrräder, insbesondere gibt es keine Helmpflicht, und die Fahrer benötigen keinen Führerschein. Das Rad ist über die private Haftpflichtpolice versichert.
Pedelecs, die sich von selbst in Bewegung setzen können, unterfallen nicht mehr der Definition der EU-Richtlinie 2002/24/EG. Ihre Fahrer brauchen daher mindestens einen Mofaführerschein, wenn sie nach dem ersten April 1965 geboren sind. Die Mitversicherung über die private Haftpflichtversicherung hängt davon ab, wie die einzelne Police ausgestaltet ist. Eine Helmpflicht besteht nicht.
Speed-Pedelecs können, solange der Fahrer in die Pedale tritt, sie bis zu 45 Stundenkilometer schnell werden. Bei "E-Bikes“ handelt es sich um Elektroräder, die aus eigener Kraft eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h erreichen. Inzwischen gibt es auch Mischformen, die beide Eigenschaften in sich vereinen.
Alle diese Elektroräder gelten nicht mehr als Fahr- sondern als Kleinkrafträder. Das heißt: Die private Haftpflichtversicherung greift nicht. Die Fahrer brauchen ein Versicherungskennzeichen und einen Führerschein. Nach § 36 Absatz 2 StVZO müssen die "Luftreifen von Kraftfahrzeugen" außerdem mit Profilrillen versehen
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