Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern Entfernung haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.
Anspruch auf Betreuung haben Reisende aber auch, wenn Flüge wegen "außergewöhnlicher Umstände" wie der Luftraumsperrung nach einem Vulkanausbruch annulliert werden müssen. Die Airlines müssen dann etwa im Ausland gestrandeten Reisenden solange Hotel und Vollpension zahlen, bis sie abfliegen können. Die Betroffenen können in solchen Fällen aber nur eine "notwendige und angemessene" Betreuung verlangen, heißt es in einem neuen EuGH-Urteil.
Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann.
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks ebenso wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Streiks könnten als außergewöhnlicher Umstand von Airlines "nicht beherrscht" werden.
Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Reisende sollten sich am Flughafen schriftlich die Verspätung oder Flugausfall bestätigen lassen. Hilfreich ist auch ein Beweisfoto der Anzeigetafel. Reisende sind allerdings verpflichtet, sich rechtzeitig über aktuelle Änderungen von Abflug- und Ankunftszeiten zu informieren. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.