Die Daimler-Tochter Mytaxi hatte im Frühjahr in Deutschland und anderen Staaten mit Rabatten von bis zu 50 Prozent für Fahrten geworben, die über die App vermittelt und bezahlt werden. Die Stuttgarter Taxi-Auto-Zentrale setzte dem mit einer einstweiligen Verfügung ein Ende. Die Begründung: Das Personenbeförderungsgesetz ist dazu da, Taxifahrer vor ruinösem Wettbewerb zu schützen. Demnach dürfen nur die Behörden, also die Kommunen, die Taxipreise festlegen. Diese dürfen weder über- noch unterschritten werden.
Quelle: dpa
Das Stuttgarter Landgericht entschied im Sinne der Stuttgarter Taxi-Auto-Zentrale - und erklärte die Rabatte für rechtswidrig (Az.: 44 O 23/15 KfH). Der Richter am Oberlandesgericht war aber schon anderer Meinung. Die Rabatte seien nicht grundsätzlich zu verbieten - unter anderem, weil Mytaxi nicht unter das Personenbeförderungsgesetz falle und den Taxifahrern die 50 Prozent erstatte. Der konkrete über zwei Wochen gewährte Rabatt von 50 Prozent könne allerdings als unlauterer Wettbewerb gesehen werden, denen die Taxifahrer ausgesetzt sind. Schon eine zweiwöchige Rabattaktion könne in einem fragilen Markt wie dem Taxi-Geschäft ausreichen, die Verhältnisse zu ändern, so der Richter. Denn durch die Rabattaktionen werde Druck auf die Taxifahrer ausgeübt, sich Mytaxi anzuschließen.
Das Oberlandesgericht bot den beiden Parteien einen Vergleich an. Sie hätten sich über die Frage einer tolerierbaren Höhe und Dauer von Rabatten einigen müssen. Das ist nicht gelungen. Es könnte also durchaus sein, dass das Gericht eine solche Grenze zieht – und Mytaxi anders gestaltete Rabatte in Stuttgart gewähren darf.
Das Hamburger Landgericht, dass über ein bundesweites Verbot entschieden hatte, hatte wie Mytaxi argumentiert: Das Gesetz gelte eben nicht für die App, da sie nur ein Vermittler sei. Außerdem erhielten die Fahrer, die durch das Gesetz geschützt werden sollen, ja den vollen Fahrpreis (Az: 312 O 225/15).
In Frankfurt hat die Servicegesellschaft Taxi Deutschland vor dem Landgericht Klage gegen die bundesweit laufenden Rabattaktionen eingereicht. Die Taxi-Zentralen sehen sich einem ruinösem Wettbewerb ausgeliefert. Vor dem Landgericht Frankfurt war schon der Mitfahrerdienst Uber Pop, bei dem Privatleute Fahrten in ihren Autos anbieten, nach einer Klage des deutschen Taxigewerbes für wettbewerbswidrig erklärt worden.
Nein. Das machte zumindest der Richter am Stuttgarter Oberlandesgericht sehr klar. Es gehe nicht um die Zulässigkeit des Geschäftsmodells. Mytaxi nutzte die Gunst der Stunde und kündigte eine neue Rabattaktion in mehreren deutschen Großstädten bis 26. November an – Stuttgart gehört selbstverständlich nicht dazu.
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