Mit seinen "Leitlinien für den Big-Data-Einsatz" hat der Berliner Digitalverband Bitkom eine Richtschnur für einen ethisch und juristisch einwandfreien Einsatz von Big-Data-Analysen für Unternehmen entwickelt. Die wichtigsten Eckdaten (erschienen im Magazin creditreform 08/2016):
Sinn machen Big-Data-Anwendungen nur, wenn sie einen klar erkennbaren Nutzen für die Verbraucher, Kunden oder die Gesellschaft haben.
Die Betroffenen sollen erkennen können, welche ihrer personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet werden.
Soweit die Verarbeitung von anonymisierten oder pseudonymisierten Daten denselben Nutzen für die Beteiligten hat, sind solche Verfahren vorzuziehen.
Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, wenn berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle dies rechtfertigen und dem keine überwiegenden Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, Daten zu verwenden, die ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben wurden. Liegen die Bedingungen nicht vor, dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn die Betroffenen einwilligen.
Wenn die Informationsverarbeitung eine Einwilligung erfordert, muss dies für die Betroffenen klar erkennbar sein.
Big-Data-Anwendungen sollten auch einen Nutzen für Betroffene haben, die ihre Daten für die Bearbeitung zur Verfügung stellen.
Unternehmen sollten dafür sorgen, dass eine gründliche Überprüfung von Zulässigkeit und Notwendigkeit von Big-Data-Anwendungen garantiert ist, der verantwortungsvolle Umgang mit Big Data gesichert ist und die Rechte und Interessen der Betroffenen - interne wie externe Personen - gewahrt sind. Bei diesen Aufgaben kommt dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine wichtige Rolle zu.
Wer Big-Data-Anwendungen einsetzt, sollte ausreichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nutzen, um unberechtigte Zugriffe auf personenbezogene Daten zu verhindern.
Datenerhebungen, Verknüpfung von Daten oder andere Datenverarbeitungen zu unlauteren Zwecken sind unbedingt zu unterlassen. Das Gleiche gilt, wenn die Erhebung, Verknüpfung oder Verarbeitung der Daten den Betroffenen schaden können.
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