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Urteil von EU-Gericht Artenschutz für das Lego-Männchen

Ob Gandalf aus „Herr der Ringe“, Harry Potter oder die Jedi Ritter aus „Star Wars“: Es gibt tausende Lego-Figuren. Diese Männchen sind nach einem Urteil als Marke geschützt – ganz im Gegensatz zum Legostein.
16.06.2015 - 12:24 Uhr Kommentieren

Erfolg mit bunten Steinen

München Aufatmen in der Lego-Zentrale im dänischen Billund: Die Lego-Figuren bleiben auch künftig als Marke geschützt. Das entschied das EU-Gericht am Dienstagmorgen in Luxemburg und wies damit eine Klage des Konkurrenten Best-Lock zurück.

Der Spielwarenhersteller Lego hatte sich die dreidimensionale Darstellung des Männchens mit und ohne Noppe auf dem Kopf schon vor 15 Jahren europaweit schützen lassen. Der britische Wettbewerber hingegen meinte, die Figur sei nicht als Marke zu schützen. Die europäischen Richter gaben nun Lego Recht. Allerdings kann Best-Lock das Urteil noch vor dem übergeordneten Europäischen Gerichtshof anfechten.

In Luxemburg standen sich zwei ungleiche Gegner gegenüber: Lego gehört mit einem Jahresumsatz von zuletzt 3,8 Milliarden Euro zu den größten und bekanntesten Spielwarenherstellern der Welt. Das Geschäft läuft wie geschmiert, die Einnahmen stiegen vergangenes Jahr um 13 Prozent, der Gewinn schoss um 15 Prozent auf mehr als 900 Millionen Euro in die Höhe.

Best Lock hingegen ist nur Insidern bekannt. Auf den ersten Blick sehen die Spielzeugsets des Nachahmers genau aus wie die weltweit verbreiteten des dänischen Konkurrenten. Es gibt Autos, Flugzeuge, Häuser und eben auch Figuren. Doch wer genauer hinsieht, der stellt fest: Da sind erhebliche Unterschiede im Sortiment. Einerseits der Preis, Best Lock ist viel günstiger. Doch das ist nicht alles. Der Hersteller von der Insel kommt mitunter viel martialischer daher, bietet zahlreiche Panzer, Kampfhubschrauber und die dazugehörigen Ruinen in den Baukästen an. Lego hat so was nicht im Programm.

Best Lock wollte die Richter in Luxemburg davon überzeugen, dass das Aussehen der Lego-Figuren technisch bedingt ist. Nur in der bestehenden Form könnten die Männchen von den Kindern beim Spielen genutzt werden. Technische Merkmale allerdings lassen sich nicht als Marke schützen. Die Juristen folgten dieser Argumentation freilich nicht. Es könne „nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der Figuren erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen.“ Im Klartext: Die Männchen sind eine kreative Leistung von Lego und damit als Marke zu schützen.

Jahrelanger Rechtsstreit um den Legostein
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