Einen wegen Streiks gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen könnte.
Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern haben Fluggäste ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen - also Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere eine Erstattung des Flugpreises verlangen.
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein „außergewöhnlicher“ Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks aber wie miserables Wetter als außergewöhnlichen Umstand - und zahlen eine Entschädigung dann nicht. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschied: Streiks auch der eigenen Piloten sind „außergewöhnliche Umstände“, die von Airlines „nicht beherrscht“ werden können, heißt es in dem Urteil.
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Also ich glaube, das was Sarrazin gesagt hat stimmt sehr wohl. Deutschland schafft sich tatsächlich ab. Zuerst verstehen wir das Geschreibsel nicht mehr und dann kommt die Sprache dran. Mensch Handelsblatt was ist aus dir geworden!?
Wer ist denn die Flughansa?