Der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes definiert Rückrufaktionen als freiwillige Maßnahmen des Automobilherstellers oder vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verordnete aktive Maßnahmen, die der Hersteller zur Beseitigung von Produktmängeln durchführen muss.
Dafür muss für Fahrer oder Fahrzeug ein über das normale Maß hinaus deutlich erhöhtes Schadenrisiko bestehen. Solche Rückrufaktionen sollen Schäden vorbeugen oder abwenden und damit zivilrechtliche Haftungsansprüche der Autofahrer, strafrechtliche Konsequenzen für die Mitarbeiter der Hersteller, aber auch Imageverluste der betroffenen Marke vermeiden.
Bei den sogenannten „stillen“ Rückrufen handelt es sich um weniger schwerwiegende, nicht sicherheitsrelevante Mängel. Autohersteller nennen sie häufig „Serviceaktion“ oder „Produktoptimierung“ und beseitigen die Mängel während planmäßiger Werkstattaufenthalte wie Inspektionen. Manchmal sogar, ohne die Kunden darüber zu informieren.
Diese Leistungen erfolgen ausschließlich in den von den Herstellern autorisierten Markenwerkstätten.
Die Fahrzeughalter bekommen Post vom jeweiligen Autohersteller, in besonderen Fällen außerdem vom KBA. Drohen ernsthafte Gefahren, kann das KBA dem Hersteller auch die Nutzung der Halterdaten auferlegen und die Rückrufaktion überwachen. Dann melden häufig bereits die Medien vorab den Rückruf. Von den „stillen“ Aktionen erfahren die Fahrzeughalter in der Regel nichts.
Ja, Hersteller, Vertragswerkstätten, das KBA und der ADAC geben Auskunft.
Auf jeden Fall. Schließlich besteht häufig ein erhöhtes Unfallrisiko.
Sie riskieren, dass ihre Fahrzeuge bei einem sicherheitsrelevanten oder sonstigen schwerwiegenden Rückruf über die örtliche Zulassungsbehörde vom KBA stillgelegt werden. Weil der Autobesitzer vor einem Wiederverkauf über den nicht wahrgenommenen Rückruf informieren muss, kann sich das außerdem nachteilig auf den Verkaufspreis niederschlagen, jedenfalls dann, wenn die Frist zur Fehlerbeseitigung abgelaufen ist.
Das hängt vom Gefahrenpotenzial des Mangels ab. Danach bestimmt sich, ob der Hersteller eine Ausschlussfrist für die kostenlose Beseitigung festlegen darf. Nach Ablauf der Frist ist die Fehlerbehebung nur noch im Rahmen einer bestehenden Garantie oder der gesetzlichen Sachmängelhaftung gegenüber dem Verkäufer möglich.
Keine. Auch nach Ablauf der Herstellergarantie übernehmen die Autobauer in der Regel die Kosten aus Imagegründen und um das Vertrauen der Kunden nicht zu verlieren. Das gilt auch unabhängig davon, ob dem Käufer gesetzliche Sachmängelhaftungsansprüche zustehen oder nicht.
Nein. Das trifft auch für Unternehmer zu, die das Fahrzeug während dieser Zeit gewerblich nicht nutzen können und somit Umsatz- und Gewinneinbußen hinnehmen müssen. Die Autobesitzer sind hier auf die Kulanz der Hersteller oder der Werkstätten angewiesen.
Die Teilnahme wird sowohl im Serviceheft als auch in der Datenbank des Herstellers vermerkt. Meist erhalten die Fahrzeuge darüber hinaus auch einen Hinweisaufkleber beispielsweise in der Reserveradmulde.
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