Facebook: Kein Zutritt zum Profil der verstorbenen Tochter
Berlin Dürfen die Eltern eines verstorbenen Mädchens auf dessen Facebook-Konto zugreifen? Diese Frage sorgt schon lange für einen zähen juristischen Streit vor Berliner Gerichten. Es ist ein Verfahren, in dem eine Mutter auf die Aufklärung der Todesumstände ihrer Tochter hofft. Und es ist ein Verfahren, in dem ausgerechnet Facebook als Verfechter des Datenschutzes auftritt.
Nach einem ersten Urteil des Landgerichts entschied nun das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz über den Fall. Demnach haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt, diese war aber nicht zustande gekommen. Eine Revision ist zugelassen.
Worum geht es genau? 2012 wird eine Jugendliche an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug erfasst und tödlich verletzt. Die Eltern wollten klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt hat und forderten von Facebook einen Zugang etwa zu den Chat-Nachrichten des Kontos. Laut der Richter vom Kammergericht kann es auch darum gehen, ob der Teenager gemobbt worden war.
Facebook berief sich dagegen auch auf den Datenschutz. Der US-Konzern argumentiert unter anderem, dass von der Offenlegung von Nachrichten auch andere Nutzer betroffen wären, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten – in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben.
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Die Mutter hatte nach eigenen Angaben sogar die Zugangsdaten zu dem Account. Allerdings war das Netzwerk von einem Nutzer, der mit der Tochter auf Facebook befreundet gewesen ist, auf deren Tod hingewiesen worden – woraufhin ihr Account in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war.
Ein Facebook-Sprecher erklärte dem Handelsblatt, dass der Konzern „die heutige Entscheidung des Kammergerichts Berlin“ begrüße. Und ergänzte: „Gleichzeitig fühlen wir mit der Familie und respektieren ihren Wunsch.“ Man bemühe sich, „eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt.“
Der Deutsche Anwaltverein sieht nun den Gesetzgeber in der Pflicht, mit einer Änderung des Telekomunikationsgesetzes für Klarheit zu sorgen. „Das Fernmeldegeheimnis darf dem Erbrecht nicht entgegenstehen“, betonte Vereinspräsident Ulrich Schellenberg in einer ersten Reaktion. Es müsse zugunsten einer einheitlichen Rechtslage hinter dem Erbrecht zurücktreten. Schließlich könne ein Erbe auch ungehindert Briefe eines Verstorbenen lesen, wenn er sie in einer Kiste auf dem Dachboden findet.
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Nachtrag:
Niemand braucht Facebook.
Boykottiert einfach Facebook, bis es pleitegeht.