Sportwettenanbieter Telekom muss Websites nicht sperren

Im Internet sind Sportwetten verboten. Doch Provider wie die Telekom müssen deshalb nicht den Zugang sperren.
Die Deutsche Telekom hat sich vor Gericht erfolgreich gegen eine behördliche Anordnung zur Sperrung von Internetseiten zur Wehr gesetzt. Das Verwaltungsgericht Köln befand am Donnerstag eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf für rechtswidrig, mit der die Behörde die Telekom zur Sperrung des Zugangs zum Internetangebot zweier großer Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland verpflichten wollte. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster möglich. (Az.: sechs K 5404/10)
Das Gericht befand, die Telekom sei als sogenannter Access-Provider nach dem gestuften Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Domains der beiden Wettanbieter verantwortlich - auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse. Außerdem habe die Bezirksregierung die Telekom gezielt als einen von zwei großen Anbietern in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle Access-Provider im Land zu haben. Dies aber sei Wettbewerbsverzerrung und ein Eingriff in die Grundrechte der Telekom.
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