Verfassungsgericht Kinoketten müssen für Filmförderung zahlen

Jeder Kinozuschauer bezahlt auch künftig mit einem kleinen Anteil seines Tickets für deutsche Filmförderung.
Karlsruhe Kinobetreiber müssen die Produktion deutscher Spielfilme weiterhin mit einer Zwangsabgabe von bis zu drei Prozent ihres Nettoumsatzes fördern. Die vom Bund geregelten Sonderabgaben an die Filmförderungsanstalt (FFA) sind zulässig, obwohl sie neben der Förderung der deutschen Filmwirtschaft auch kulturelle Zwecke verfolgen, die eigentlich Aufgabe der Länder sind, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. (Az. 2 BvR 1561/12 u.a.)
Damit scheiterten die Klagen von mehreren Kinobetreibern. Sie hatten angeführt, dass sie kein Interesse an deutschen Spielfilmen aus deutscher Produktion hätten und vor allem wirtschaftlich erfolgreiche Filme aus internationaler Produktion zeigten. Kinos seien „Wirtschaftsunternehmen und keine studentischen Filmclubs - wenn künstlerisch anspruchsvolle Filme gefördert werden sollen, dann mit Steuergeldern”, hatte der Klägervertreter Claus Binder bei der mündlichen Verhandlung im vergangenen Oktober gefordert.
Die Verfassungshüter wiesen dies nun zurück: Im Jahr 2004, dem Ausgangspunkt des Streits, habe der Marktanteil deutscher Filme, gemessen an den Zahlen der Kinobesucher, bei 23,8 Prozent gelegen. Deutlicher als durch diese Zahl könne die Kinowirtschaft ihr Interesse an deutschen Filmen nicht bekunden, heißt es im Urteil.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.