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Container im Hamburger Hafen: Am Export-Rekord hat vor allem die Autobranche großen Anteil.

(Foto: dpa)

Gastbeitrag Worauf Mittelständler beim Auslandsgeschäft achten sollten

Die Rechtslandschaft in Europa ist nach wie vor uneinheitlich – noch immer hat jedes Land seine eigene Rechtsordnung. Eine Herausforderung für Mittelständler.
  • Annerose Tashiro
06.11.2018 - 10:27 Uhr Kommentieren

Düsseldorf Stellt ein Geschäftspartner einen Insolvenzantrag oder kann er gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen aus einem anderen Grund nicht bezahlen, bleibt der Lieferant oft auf seinen Kosten sitzen. Damit das nicht passiert, sollten Unternehmen in ihren Exportverträgen sogenannte Sicherheiten festschreiben.

In Deutschland greifen Geschäftspartner ohne schriftliche Vereinbarung notfalls auf die gesetzlichen Bestimmungen zurück. Eine solche Basis gibt es im grenzüberschreitenden Exportverkehr nicht. Wichtig ist: Wenn Mittelständler sicherstellen wollen, dass Kunden im Ausland gelieferte Waren auch rechtzeitig bezahlen, müssen sie mit ihnen Sicherheiten wirksam vereinbaren.

Mit Blick auf die Sicherheiten spielt bereits die Frage, ob ein Liefervertrag zum Beispiel nach deutschem oder belgischem Recht gilt, eine maßgebliche Rolle. Die Sicherheiten richten sich außerdem immer nach dem Recht des Landes, in dem sich die Wirtschaftsgüter befinden. Dieser Belegenheitsort ist auch wichtig, wenn Sicherheiten gegen Dritte, wie den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden sollen.

Wer also in ein anderes Land liefert, muss sich fragen, ob dort der Eigentumsvorbehalt - eine in Deutschland übliche Sicherheit - überhaupt existiert und akzeptiert wird. Falls nein, müssen Alternativen gefunden werden.

Kein Patentrezept

So ist in Deutschland zum Beispiel der verlängerte Eigentumsvorbehalt sehr beliebt: Der einfache Eigentumsvorbehalt - Eigentum wird übertragen, wenn die Zahlung erfolgt - wird ergänzt durch die Möglichkeit, dass der Käufer die Waren weiterverarbeiten darf und dafür die Kaufpreisforderung gegen seinen Endkunden an den ursprünglichen Lieferanten abtritt. Diese Sicherheit ist jedoch außerhalb Deutschlands eher unüblich oder gar unwirksam.

Für exportierende Unternehmen gibt es bei der Suche nach der passenden Sicherheit kein einheitliches Patentrezept. Das Prinzip „andere Länder, andere Sicherheiten“ ist ernst zu nehmen. So arbeiten Polen und Italien etwa zur Absicherung mit einem „sicheren“ oder „feststehenden Datum“.

Dazu muss der Kaufvertrag bei Gericht oder einem Notar registriert oder hinterlegt werden, was Aufwand und Kosten mit sich bringt. In Frankreich und den Niederlanden ist für den Eigentumsvorbehalt die Schriftform notwendig, während in Spanien die Registrierung einer Vorbehaltsvereinbarung unabdingbar ist.

Grundsätzlich gilt: Bei Sicherheiten ist es essenziell, dass die notwendigen schriftlichen Dokumentationen oder Registrierungen alle Vorgaben erfüllen. Denn nur dann können Mittelständler ihren finanziellen Ausfall so gering wie möglich halten - gerade dann, wenn der Geschäftspartner in die Insolvenz gehen muss. In einem solchen Fall sollten die Unternehmen im Blick haben, dass die insolvenzrechtlichen Vorschriften vieler Länder häufig kurze Fristen vorsehen, in denen sie als Gläubiger ihre Rechte geltend machen können.

Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den Vorgaben, Formalitäten und Alternativen des Lieferlandes auseinanderzusetzen, um notwendige Schritte rechtzeitig umsetzen zu können. Vor allem Unternehmen, die viele Güter ohne Vorkasse oder andere Sicherheiten wie Bankgarantien ins Ausland exportieren, sollten ihre Verkaufsabteilungen zum strukturierten Managen und Nachhalten ihrer Exporte motivieren. Denn nur vorausschauend sicher ist wirklich sicher.

Über die Autorin

Annerose Tashiro ist Rechtsanwältin und leitet den Bereich Internationale Sanierungsberatung bei Schultze & Braun.

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