Selbst wenn die Spitznamen der Bosse auf den Fluren in aller Munde sind - Mitarbeiter sollten auf der Hut sein. Als einem Chef zugetragen wurde, dass ein unliebsamer Angestellter ihn „Quasimodo“ und seine Frau „Miss Piggy“ nannte, erhielt dieser eine fristlose Kündigung.
Laut Bundesarbeitsgericht kann eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. „Das gilt auch, wenn der Spitzname im Betrieb gebräuchlich war und dem Betroffenen nur indirekt zu Ohren kam“, sagt Arbeitsrechtler Christian Hoefs, Partner der Kanzlei Hengeler Mueller. Genauso heikel ist es, auf einer privaten Party vor Kollegen beleidigende Namen für den Chef zu äußern. Auch vor dem Gebrauch von Spitznamen in Mails kann Anwalt Hoefs nur warnen. Und wer in sein Outlook-Adressverzeichnis Spitznamen eingibt, sollte wissen: Sie werden dem Empfänger genauso angezeigt.
Ein Einzelhandelskaufmann aus Rheinland-Pfalz titulierte seinen Vorgesetzten als „Wichser“ - und erhielt dafür die Kündigung. Trotzdem ging der Ausfall für den Angestellten glimpflich aus. Denn das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz erklärte die Kündigung für nicht rechtens (Az: 2 Sa 232/11). Nach Meinung des Gerichts ist auch bei grober Beleidigung eines Vorgesetzten eine Abmahnung sinnvoll, wenn zu erwarten sei, dass sie ihre Wirkung auf den Mitarbeiter nicht verfehle und sich daher der Vorfall nicht wiederholen werde. Doch das Urteil wird wohl ein Einzelfall bleiben.
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