Kirchensteuer: So können Sie ohne Kirchenaustritt bei der Steuer sparen
Die finanzielle Belastung durch die Kirchensteuer wird oftmals überschätzt.
Foto: dpaFrankfurt. Die Suche nach Sparmöglichkeiten treibt dieser Tage viele Menschen um. Manch einer zieht als Sparpotenzial auch die Kirchensteuer in Betracht.
So hatte im Juli eine YouGov-Umfrage im Auftrag der Nachrichtenagentur dpa ergeben, dass die Höhe der Steuer der zweitwichtigste Grund für einen Kirchenaustritt sei: 43 Prozent der Befragten gaben an, die Kirchensteuer könne sie zu einem Austritt bewegen. Häufiger wurde nur der Missbrauchsskandal genannt (49 Prozent).
Allein 2022 sind mehr als eine halbe Million Menschen aus der katholischen Kirche ausgetreten, die evangelische Kirche verließen rund 380.000. Doch die finanzielle Belastung durch die Kirchensteuer wird oftmals überschätzt, denn einen Teil der Steuer bekommt man über die Einkommensteuer-Erklärung zurück. Und bei hohen Einkommen lässt sich die Steuerlast auch ohne Kirchenaustritt drücken.
1. Wer muss Kirchensteuer zahlen?
Mitglieder einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft müssen in aller Regel Kirchensteuer zahlen. In der Regel ziehen die Finanzämter diese automatisch ein und leiten sie weiter.
Entsprechende Verträge haben die Bundesländer insbesondere mit der katholischen Kirche, den evangelischen Landeskirchen und einzelnen jüdischen Gemeinden geschlossen. Nur in Bayern erheben kircheneigene Steuerämter die Steuer.
Die Kirchensteuerpflicht besteht, wenn die Kirchenmitglieder in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren sogenannten „gewöhnlichen“ Aufenthalt haben – welcher bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten angenommen wird.
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Arbeitgeber ziehen die Steuer automatisch mit der Lohn- oder Einkommensteuer ab. Auch Finanzinstitute behalten die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer automatisch ein, sofern der Sparerpauschbetrag (2023: 1000 Euro) überschritten wurde und die Kunden ihre Konfession dort hinterlegt haben. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung von Immobilien wird die Kirchensteuer mit dem Steuerbescheid eingezogen.
2. Wie hoch ist die Kirchensteuer?
In den meisten Bundesländern liegt die Kirchensteuer bei neun Prozent der Einkommensteuer. Nur in Bayern und Baden-Württemberg werden acht Prozent fällig.
Wie hoch die Abgabe an die Kirchen tatsächlich ausfällt, zeigt ein Rechenbeispiel: Wer dieses Jahr ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 40.000 Euro erzielt, muss darauf 7828 Euro Einkommensteuer zahlen. Daraus ergibt sich eine Kirchensteuer in Höhe von 626 Euro in Bayern und Baden-Württemberg und 705 Euro in den übrigen Bundesländern.
Liegt das Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro im Jahr, fallen keine Einkommen- und keine Kirchensteuer an. Für Ehepaare gilt der doppelte Grundfreibetrag.
3. Was ist der Halbteilungsgrundsatz?
Bei Paaren, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und unterschiedliche Konfessionen haben, wird meist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz angewandt. Das bedeutet: Ist ein Partner evangelisch und der andere katholisch, wird jeweils die Hälfte der zu zahlenden Steuer an die Kirchen weitergeleitet. Anders in Bayern: Dort werden die Steuern im Verhältnis der Einkünfte der Eheleute aufgeteilt.
4. Was ist das besondere Kirchgeld?
Ist nur ein Partner Mitglied einer Kirche, die Kirchensteuer erhebt, spricht man von einer glaubensverschiedenen Ehe. Lassen sich die Partner getrennt veranlagen, zahlt einfach nur das Kirchenmitglied auf sein Einkommen Kirchensteuer. Kompliziert wird es, sobald die Partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Das Finanzamt berechnet zunächst für beide Partner eine fiktive Einkommensteuer, die sich ohne Ehegattensplitting ergeben würde. Dann berechnet es, welcher Anteil daran auf das Kirchenmitglied entfällt. Diesen Anteil überträgt es anschließend auf die tatsächliche Einkommensteuer.
Bei der Abgabe an die Kirche lässt sich auch ohne Austritt sparen.
Foto: dpaIm zweiten Schritt prüft das Finanzamt, ob die errechnete Kirchensteuer höher oder niedriger ist als das besondere Kirchgeld. Dieses richtet sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Jahreseinkommen eines Paares. Der höhere Betrag wird an die Kirche abgeführt. Typischerweise gilt: Hat das Kirchenmitglied mehr als ein Drittel des gemeinsamen Einkommens erwirtschaftet, wird Kirchensteuer festgesetzt. Bei weniger als einem Drittel ist das besondere Kirchgeld zu zahlen. Dieses ist nach Einkommensgruppen gestaffelt und beträgt null bis 3600 Euro.
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Bei Kapitalerträgen gilt: Führt das Paar ein gemeinsames Konto, rechnet die Bank jedem Partner die Hälfe der Erträge zu. Kirchensteuer wird dann auch nur für die Hälfte der Erträge fällig.
5. Was ist das allgemeine Kirchgeld?
Manche Gemeinden erheben ein allgemeines Kirchgeld. Diese sogenannte Ortskirchensteuer kann zusätzlich zur normalen Kirchensteuer anfallen. Laut einer Übersicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern liegt es je nach Höhe der Bruttoeinkünfte zwischen null und 120 Euro pro Jahr.
6. Wie senken Kinder die Kirchensteuer?
Wer Kinder hat, erhält für sie entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Für die Berechnung der Kirchensteuer wird jedoch bei allen Eltern der Freibetrag vom monatlichen Gehalt abgezogen. So ergibt sich eine fiktive, niedrigere Einkommensteuer, für die dann die Kirchensteuer berechnet wird. Analog dazu werden die Freibeträge auch bei Selbstständigen für die vierteljährlichen Kirchensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt.
7. Was ist die Zwölftelungsregel?
Wer aus der Kirche austritt, ist nicht sofort von der Kirchensteuer befreit, es gilt die sogenannte Zwölftelungsregel. „Für jeden Monat eines Jahres, in dem man Kirchenmitglied war, muss ein Zwölftel der Kirchensteuer gezahlt werden“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
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Daran gebe es nichts zu rütteln. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese Regelung schon 1988 als verfassungsgemäß eingestuft (Az.: 8 C 16/86), und in späteren Urteilen wurde dieses Urteil bestätigt.
Wer eine hohe Einmalzahlung wie eine Abfindung erwartet, kann sich deshalb mit einem kurzfristigen Kirchenaustritt nicht vor der Kirchensteuer drücken. Damit keine Kirchensteuer auf eine Abfindung anfällt, müsste der Kirchenaustritt schon im Vorjahr abgeschlossen gewesen sein.
8. Was ist der Teilerlass?
Wer hohe Einmaleinnahmen aus einer Abfindung oder einem Veräußerungsgewinn erzielt hat, muss nicht gleich aus der Glaubensgemeinschaft austreten, um Kirchensteuer zu sparen. Sobald der Steuerbescheid bestandskräftig ist, kann bei der zuständigen Kirchenbehörde ein Teilerlass der Kirchensteuer von bis zu 50 Prozent beantragt werden.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um Einzelfallentscheidungen der jeweiligen Landeskirchen und (Erz-)Bistümer, doch die Chancen auf eine Steuerersparnis stehen gut. Voraussetzung ist aber in der Regel, dass der Antragsteller noch Kirchenmitglied ist.
Beim Erzbistum Köln heißt es beispielsweise: „Nahezu alle evangelischen Landeskirchen und die katholischen (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen erstatten bei Abfindungszahlungen auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer.“
Unterschiede gibt es bei den Antragsfristen. Während die Evangelische Kirche im Rheinland eine Frist von vier Jahren ab dem Tag, an dem der Steuerbescheid bestandskräftig wird, setzt, muss der Steuerbescheid laut Evangelischer Kirche in Hessen und Nassau „binnen eines Jahres nach seiner erstmaligen Bekanntgabe“ eingereicht werden. Wichtig: Die Steuererstattung muss in der nächsten Steuererklärung angegeben werden.
9. Was ist die Kappung?
Kirchenmitglieder mit sehr hohen zu versteuernden Einkommen im sechsstelligen Bereich können von der sogenannten Kappung profitieren. Die Möglichkeit dieser Steuerersparnis besteht grundsätzlich in allen Bundesländern außer Bayern.
Der Kappungssatz liegt je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 und vier Prozent des zu versteuernden Einkommens. Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 150.000 Euro werden laut Grundtabelle bei einem Kirchensteuersatz von neun Prozent aktuell 4772 Euro Kirchensteuer fällig. Bei einem Kappungssatz von drei Prozent wären es 4500 Euro. Hier würde sich die Kappung also lohnen.
In einigen Bundesländern wird diese automatisch gewährt. In anderen wie beispielsweise Hessen und NRW muss sie bei der zuständigen Kirchenbehörde unter Vorlage des bestandskräftigen Steuerbescheids beantragt werden. Auch hier gilt, dass die Antragsteller Kirchenmitglieder sein müssen.
10. Ist Kirchensteuer eine Sonderausgabe?
Wer wissen will, wie hoch die jährliche finanzielle Belastung durch die Kirchensteuer ist, sollte sich nicht allein an dem Wert auf seinem Steuerbescheid orientieren. „Kirchensteuer, die auf das Einkommen fällig wird, kann in der Steuererklärung in voller Höhe als Sonderausgabe geltend gemacht werden“, erklärt BVL-Geschäftsführer Nöll. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Einkommensteuer.
Ein Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 60.000 Euro werden laut Grundtabelle 15.242 Euro Einkommensteuer fällig. Wer im Vorjahr 1000 Euro Kirchensteuer gezahlt hat, kann seine Einkommensteuer damit um 407 Euro reduzieren.
In diesem Beispiel schlägt die Kirchensteuer letztendlich also nicht mit 1000, sondern mit 593 Euro zu Buche. Allerdings: Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge gezahlt wurde, kann nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Dieser Artikel erschien bereits am 15.08.2023. Der Artikel wurde am 30.11.2023 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert.