Zivile Haftungsklage: Kartellabsprachen: Bundesgerichtshof erleichtert Beweislast für Kläger
Das Bundeskartellamt hielt den Informationsaustausch der Schlecker-Lieferanten für geeignet, den Wettbewerb unzulässig zu verzerren, und verhängte Bußgelder gegen die Beklagten.
Foto: dpaFrankfurt. Erleiden Unternehmen Schäden durch Kartellabsprachen, können sie die Kartellteilnehmer auf Schadensersatz verklagen. Knackpunkt in diesen Prozessen ist die beim Kläger liegende Beweislast für die Feststellung der Absprache und der Schadenshöhe. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2022 ein wichtiges Urteil gefällt. Die Urteilsbegründung liegt jetzt vor.
Kläger war der Insolvenzverwalter der in Liquidation befindlichen Schlecker-Gruppe. Beklagt waren Produkthersteller, die Schlecker und andere Drogeriemärkte belieferten.
Es war branchenüblich, dass die Hersteller sich jährlich jeweils separat mit Vertretern ihrer Kunden trafen, um in diesen bilateralen Jahresgesprächen Verkaufskonditionen, insbesondere Rabatte für das nächste Jahr, zu vereinbaren.
Parallel trafen sich Abgesandte der Hersteller in einem Arbeitskreis „Körperpflege, Waschmittel, Reinigungsmittel“, um sich gegenseitig über die Inhalte der vertraulichen Jahresgespräche zu informieren.
Das Bundeskartellamt hielt den Informationsaustausch für geeignet, den Wettbewerb unzulässig zu verzerren, und verhängte Bußgelder gegen die Beklagten. Die Bußgeldbescheide sind bestandskräftig geworden. Der Kläger verlangte Schadensersatz, weil die Absprachen zu erhöhten Einkaufspreisen für Schlecker geführt hätten.
Nachteil der Abnehmer belegen
Die Instanzgerichte wiesen die Klage ab, weil der Kläger nicht konkret nachgewiesen habe, dass der Informationsaustausch zu einer Schädigung von Schlecker führte. Der BGH sah dies jedoch anders.
Allerdings war der BGH, ebenso wie die Vorinstanzen, zunächst der Meinung, dass die Bußgeldbescheide allein nicht schon eine Beweislastumkehr zum Nachteil der Beklagten bewirkten. Die Bescheide beschränkten sich zulässigerweise auf die Feststellung, dass der Informationsaustausch das Potenzial hatte, sich negativ auf den Wettbewerb auszuwirken, ohne dass das Kartellamt einen Nachteil der Abnehmer hätte belegen müssen.
Die Bescheide hatten daher nicht festgestellt, dass es konkrete Wettbewerbseinschränkungen mit Schäden für Schlecker gegeben habe. Dafür bleibe der Kläger prinzipiell beweispflichtig.
In Kartellsachen müsse die Feststellung, ob ein vereinbarter Preis überhöht war, mangels anderer Beweise unter Heranziehung aller bekannten Umstände getroffen werden, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell entwickelt hätte. Hierbei stehe dem Tatrichter ein großer Ermessensspielraum zu, den der Tatrichter aber auch unter Berücksichtigung aller verfügbaren Fakten wahrzunehmen habe.
Bußgeldbescheide erleichtern Beweislast des Klägers
Die Begründung der Instanzgerichte, sie könnten diesen Schluss nicht erkennen, werde den Tatsachen in diesem Fall nicht gerecht. Die Bußgeldbescheide hatten festgestellt, dass es einen Austausch der Lieferanten über vertrauliche Lieferkonditionen gegeben hatte.
Dies erleichtere die Beweislast des Klägers. Denn ein kartellrechtswidriger Austausch zwischen Wettbewerbern über geheime Informationen, die das aktuelle oder geplante Preissetzungsverfahren gegenüber einem gemeinsamen Abnehmer zum Gegenstand haben, begründe zugunsten des Abnehmers den Erfahrungssatz, dass die danach erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die Wettbewerbsbeschränkung gebildet hätten.
Der Erfahrungssatz begründe eine tatsächliche Vermutung für den Eintritt eines kartellbedingten Preiseffekts, was schwer wiege. All das sei neben dem weiteren Klägervortrag von den Instanzen beweisrechtlich nicht hinreichend gewürdigt worden. Der BGH wies den Fall an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung zurück.
Roland Abele ist Redaktionsleiter der Zeitschrift „Recht der Internationalen Wirtschaft“ und Redaktionsmitglied bei der Fachzeitschrift „Betriebsberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.