Miete: BGH stärkt die Rechte von Vermietern nach Sanierungsmaßnahmen
München. Klimaschutz kostet Geld – ob es um eine Solaranlage geht oder den Austausch der Heizung. Die sogenannte Modernisierungsumlage erlaubt Vermietern, die Kosten dafür auf die Mieter umzulegen. So listet Paragraf 555b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter anderem bauliche Veränderungen auf, die Energie nachhaltig einsparen.
Doch was ist, wenn der tatsächliche Energieverbrauch nach der Modernisierung nicht direkt sinkt? Diese Frage klärte der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich und stellte klar, dass bereits die erwartete Energieeinsparung als Grundlage für eine Mieterhöhung genügt und nicht erst der tatsächlich gemessene Verbrauch (Urteil v. 26.3.2025, VIII ZR 283/23).
In dem konkreten Fall hatte eine Vermieterin in einem Mehrfamilienhaus die alten Einzelöfen durch eine moderne Gaszentralheizung mit zentraler Warmwasseraufbereitung ersetzt und im Anschluss die Miete erhöht. Dagegen klagte eine Mieterin. Ihrer Ansicht nach war keine tatsächliche Energieeinsparung nachgewiesen worden.
Auch das Amts- und Landgericht hielten die Mieterhöhung für ungerechtfertigt. Der BGH dagegen hob die vorinstanzlichen Urteile auf und stellte klar: Nach einer energetischen Modernisierung können Vermieter die Miete erhöhen, wenn eine nachhaltige Energieeinsparung erzielt wird. Dabei ist nicht der aktuelle Energieverbrauch entscheidend, sondern die zu erwartende Einsparung.