Produktangaben: Grenzen für Grünfärberei werden enger – Neues Urteil gegen Wunderbräu
Frankfurt. Weil Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einkauf von Produkten bewusster als früher darauf achten, ist das Werben mit Begriffen wie „klimaneutral“ für Unternehmen schwieriger geworden. Immer wieder landen Streitigkeiten vor den deutschen Gerichten.
Das Landgericht in Frankfurt am Main beschäftigte sich mit der Bezeichnung „klimaneutral“ für Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, beim Landgericht Kiel und in nachfolgender Instanz beim Oberlandesgericht Schleswig ging es um die Klimaneutralität von Müllbeuteln. Das Landgericht Klewe musste über die Werbung eines Süßwarenherstellers entscheiden, der behauptete, klimaneutral zu produzieren, obwohl eine Kompensation durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten erfolgte.
Aufgrund der gestiegenen Aufmerksamkeit in der Gesellschaft müssen Produzenten, Vermarkter und Vertriebsunternehmen sehr genau darauf achten, welche Informationen sie potenziellen Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen – und auch, wie sie dies tun. Das ist umso herausfordernder, als die Rechtsprechung stets den Einzelfall in seinen Gesamtumständen würdigt und allgemeinverbindliche Kriterien zumindest noch schwierig zu erkennen sind.
Diese Erfahrung machte kurz vor Jahresende auch die Firma Wunderdrinks, die ein Bier mit Namen „Wunderbraeu“ vertreibt und es auf der Flasche selbst mit „CO2-positiv“ sowie mit dem Slogan „klimaneutrale Herstellung“ bewirbt. Ein QR-Code führt zur Webseite wunderbraeu.de, wo sich nach einigem Scrollen Informationen zu den genannten Themen finden. Der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war dies ein Dorn im Auge. Sie verklagte das Unternehmen auf Unterlassung.
Die für das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I gab ihr recht und betonte in einer Mitteilung, dass „in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten ‚Greenwashing‛ kämen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert würden, es wichtig sei, die Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären“.
Bewertungsmaßstäbe sollen offengelegt werden
Die Kammer verlangt ganz konkret, dass Wunderdrinks die Bewertungsmaßstäbe für die werbenden Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche selbst offenlegen soll. Das weicht ein Stück weit ab von anderslautenden Urteilen, in dem ein Verweis auf eine entsprechende Webseite – so dieser klar erkennbar ist – für ausreichend erachtet wurde.
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Im Falle des Wunderbraeus ist das allerdings zusätzlich problematisch: Der QR-Code reicht dem Landgericht München nicht und dieser ist der Kammer auch räumlich zu weit entfernt von der Werbung selbst abgedruckt. Außerdem beanstandet das Gericht, dass der Code zunächst nur auf die allgemeine Seite des Bieres führt und nicht direkt zu den gewünschten Informationen. Schließlich äußert die Kammer „erhebliche Zweifel“, dass die dann doch gefundenen Informationen ausreichend sind. Die Kammer beurteilt das Gebaren Wunderdrinks im Ergebnis als „irreführend“.
Zusätzliche Brisanz bekommt der Fall aufgrund des Ortes des Geschehens – München – und der Tatsache, dass Wunderdrinks auf der Flasche die Adresse „Hopfenstraße 8“ angibt, eine für Brauereien bekannte Straße in der bayerischen Landeshauptstadt. Da produziert die Firma aber nicht, sondern unterhält dort nur ihren Verwaltungssitz.
Diese Aufschrift erwecke bei Konsumenten irrtümlich den Eindruck, unter der angegebenen Adresse werde das Bier auch gebraut. Diese Täuschung sei geeignet, die Kaufentscheidung positiv zu beeinflussen. Daher erachtet sie die Kammer ebenfalls als unzulässig.