Steuern: BFH-Urteil stärkt ausländische Investoren – Verluste für Fiskus
Frankfurt. Muttergesellschaften mit Sitz im Ausland und deutschen Töchtern, die in der Vergangenheit Kapitalertragsteuer gezahlt haben, erhalten dafür nun hohe Entschädigungen. Ihnen steht nicht nur die Erstattung der gezahlten Steuern zu, sondern auch Zinsen darauf. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (Az.: VIII R 32/21).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte schon 2017, dass der Steuerabzug auf Dividenden, die deutsche Tochterunternehmen an ihre ausländischen Konzernmütter überweisen, gegen EU-Recht verstößt. Der BFH entschied nun: Wurde die Steuer unrechtmäßig einbehalten oder die Rückzahlung verzögert, muss der deutsche Fiskus auf die Steuererstattung Zinsen zahlen.
„Die Entscheidung dürfte eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus haben“, hieß es in der Pressemitteilung des BFH. Markus Morawitz, Steuerberater, Dozent und Fachautor ordnet ein: „Die beträchtliche finanzielle Tragweite für den deutschen Fiskus zeigt sich schon an der Entscheidung der Vorinstanz, dem Finanzgericht (FG) Köln, dass in diesem Fall insgesamt Zinsen in Höhe von rund einer halben Million Euro festzusetzen sind.“
Wie viele Unternehmen nun Anspruch auf Zinsnachzahlung haben, ist schwer abzuschätzen. Florian Lindermann, Steuerberater und Rechtsanwalt bei der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg sagt: „Das Urteil ist eine sehr wichtige Entscheidung für den EU-Binnenmarkt mit Signalkraft und hat eine immense Bedeutung für Investitionen aus dem EU-Ausland in Deutschland.“ In der Vergangenheit hatte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vielen ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer unter Berufung auf das deutsche Einkommensteuergesetz verweigert. In all diesen Fällen kann es nun zur Festsetzung von Zinsen kommen.
Österreichische Gesellschaft hatte geklagt
In dem Fall vor dem BFH schüttete eine deutsche Aktiengesellschaft (AG) Gewinne an ihre österreichische Muttergesellschaft aus. Bei drei dieser Ausschüttungen verweigerte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, was gegen EU-Recht verstieß.
Bei einer weiteren Gewinnausschüttung erhielt die österreichische Muttergesellschaft zunächst eine Freistellungsbescheinigung, die die AG von der Pflicht zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer befreite. Diese Bescheinigung wurde jedoch vom BZSt unter Verstoß gegen EU-Recht widerrufen.
Nach dem EuGH-Urteil 2017 erstattete das BZSt die Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einspruchsverfahren. Die Anträge der österreichischen Muttergesellschaft auf Verzinsung, die laut Morawitz zum Teil neun Jahre alt waren, wurden jedoch abgelehnt. Das BZSt argumentierte, dass keine Zinsen gezahlt werden müssten, wenn die Steuer aufgrund eines Einspruchs erstattet wird.
Beginn des Zinslaufs geregelt
Der BFH entschied nun, dass die österreichische Muttergesellschaft Anspruch auf Zinsen gemäß EU-Recht hat. „Überlange Verfahren beim BZSt, bei denen die Erstattung wie im Urteilsfall Jahre dauern können, sind nun nicht nur für die Steuerpflichtigen, sondern auch für den Fiskus ein zentrales Thema“, kommentiert Michal Fabian Kühn, Steuerberater und Partner der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg. Das sei auch sachgerecht, weil dem Steuerpflichtigen die ihm zustehende Steuererstattung nicht zur wirtschaftlichen Investition zur Verfügung steht.
Der Zinslauf beginnt drei Monate nach Einreichung eines ordnungsgemäßen Erstattungsantrags, wenn die Steuererstattung ohne vorherige Freistellungsbescheinigung beantragt und unrechtmäßig verweigert wurde. Er endet am Tag der Auszahlung.
In Fällen, in denen eine zunächst erteilte Freistellungsbescheinigung vom BZSt widerrufen wurde, beginnt der Zinslauf mit dem Tag des Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch die AG und endet mit dem Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrags.
Der BFH stellte klar, dass die Zinsen für die jeweiligen Zeiträume genau berechnet werden müssen. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2019 beträgt der Zinssatz sechs Prozent pro Jahr.