Steuerrecht: Briefkastengesellschaften im Fokus der Finanzverwaltung
Im nationalen Steuerrecht zeigt sich die Bedeutung des Themas „Substanz“ an den aktuellen Schwerpunktprüfungen der deutschen Finanzverwaltung in Gemeinden mit geringen Gewerbesteuerhebesätzen.
Foto: dpaAugsburg. Das Thema „Substanz“ rückt sowohl im nationalen als auch im internationalen Steuerrecht erneut in den Fokus. Trotz der hohen Bedeutung sind die konkreten Anforderungen an ausreichende „Substanz“ bestenfalls unscharf. Diese unterscheiden sich zudem sowohl nach ausgeübter Tätigkeit als auch nach anzuwendender Rechtsnorm.
Aus dieser Gemengelage ergeben sich hohe Rechtsunsicherheiten insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Dies selbst für solche Auslandsinvestitionen, die gänzlich ohne steuerliche Erwägungen geplant wurden. Denn die staatliche Besorgnis vor der rein steuerlich begründeten Einschaltung von (Briefkasten-)Gesellschaften führt derzeit zu umfangreichen Aktivitäten von Gesetzgeber und Finanzverwaltung.
Im nationalen Steuerrecht zeigt sich die Bedeutung des Themas „Substanz“ an den aktuellen Schwerpunktprüfungen der deutschen Finanzverwaltung in Gemeinden mit geringen Gewerbesteuerhebesätzen, sogenannten Gewerbesteueroasen. Freilich soll die Gewerbesteuer nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips denjenigen Gemeinden zufließen, in denen die wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und in denen somit auch die hierfür notwendige Infrastruktur bereitgestellt wird.
Auch im internationalen Steuerrecht wird seit einiger Zeit von der EU-Kommission versucht, mit dem Entwurf zu einer dritten „Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (ATAD III) der künstlichen Einschaltung von Briefkastengesellschaften Einhalt zu gebieten. Der Begriff „Substanz“ wird hierbei sehr typisierend definiert und richtet sich gezielt nur gegen extreme Missbrauchsgestaltungen.
Schließlich wird in den jüngst innerhalb der EU vereinbarten Mindestbesteuerungsregelungen „Substanz“ auch implizit für die Zuweisung von Steuersubstrat verwendet, dies im Rahmen der Unterbesteuerungsanpassungen. Konkret kann die „Substanz“ einer Tätigkeit beurteilt werden zum einen nach der Quantität, das heißt nach zähl- beziehungsweise berechenbaren Substanzkriterien wie die Anzahl von Mitarbeitern und Arbeitsplätzen oder die Quadratmeterzahl von Räumlichkeiten.
Missverhältnis zwischen behaupteter und gelebter „Substanz“ wird untersucht
Zum zweiten spielt die Qualität eine Rolle. Das sind Kriterien wie der formelle Ausbildungsstand oder die Berufserfahrung der Mitarbeiter sowie die Güte und Leistungsfähigkeit von IT und Büroausstattung.
Ein drittes Kriterium ist die tatsächliche Umsetzung. Hier werden Kriterien berücksichtigt, die auf ein Missverhältnis zwischen behaupteter und tatsächlich gelebter „Substanz“ hinweisen. Für diese Beurteilung ist die maßgebliche Rechtsnorm auch stets einzuordnen in eines von drei Normen-Clustern, zu denen die Vermeidung von Missbrauch, die angemessene Besteuerung im Ansässigkeitsstaat und die angemessene Besteuerung im Quellenstaat gehören. Die Anforderungen an ausreichende „Substanz“ unterscheiden sich merklich zwischen diesen drei Normen-Clustern.
Liegt keine ausreichende „Substanz“ vor, drohen steuerliche Nachteile. So wäre beispielsweise die substanzschwache Betriebsstätte in einer Gewerbesteueroase steuerlich schlichtweg nicht anzuerkennen und stattdessen der entsprechende Gewerbeertrag in der (Hochsteuer-)Gemeinde zu besteuern, in der die Geschäftsführung ausgeübt wird.
Auch international könnten, bei einer Umsetzung der ATAD III, Briefkastengesellschaften steuerlich als nichtexistent angesehen werden. Schon heute besteht grenzüberschreitend das Risiko von Hinzurechnungsbesteuerung und der Versagung eines Quellensteuerabzugs.
Die Komplexität ist also enorm. Zugleich erhöhen knappe Staatskassen und diverse steuerliche Skandale zusehends den Druck vonseiten der Finanzverwaltung.
Robert Ullmann ist Professor an der Universität Augsburg, Marcus von Goldacker ist Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Mazars. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“.