Kommentar: Recht der Personengesellschaften: Reform ist da, Probleme bleiben
Köln. Am 1. Januar 2024 trat die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit dem Jahr 1900 in Kraft. Das Recht der Personengesellschaften wurde umfassend modernisiert. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nun endlich im Gesetz anerkannt.
Ein eigenes Gesellschaftsregister wurde eingeführt, aus dem der Rechtsverkehr Name, Sitz und die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie deren Vertretungsbefugnisse entnehmen kann. Für die Personenhandelsgesellschaften wurde ein neues Regime zur Geltendmachung von Mängeln bei der Beschlussfassung eingeführt.
Die Reform ist insgesamt gelungen. Dennoch ist festzustellen, dass der Gesetzgeber einige Chancen verpasst hat. So wurden etwa die antiquierten Regelungen zu den Geschäftsführungsrechten der Gesellschafter unverändert übernommen. Die neuen Regelungen zur Beschlussfassung im Gesellschafterkreis sind unvollständig und teilweise schwer verständlich. Die Gewinnverteilung ist nach wie vor nur rudimentär und nicht praxistauglich im Gesetz geregelt.
Es wäre daher zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber die Personengesellschaften nicht aus dem Blick verliert. Die Reform sollte bald auf ihre Praxistauglichkeit geprüft werden. Dabei sollte auch die Frage erlaubt sein, ob die Trennung zwischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts einerseits und Handelsgesellschaften andererseits noch zeitgemäß ist.
Daniel Otte ist Partner der Kanzlei CMS Deutschland und Autor der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.