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Besondere BelastungEine Corona-Sonderzulage ist grundsätzlich pfändbar

Laut Bundesgerichtshof ist die Zahlung an Besoldungsempfänger keine Erschwerniszulage. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann sie daher gepfändet werden. 11.09.2023 - 12:00 Uhr Artikel anhören

Bei der Bewertung einer Erschwerniszulage sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend, die bei allen Beteiligten zu einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit führen.

Foto: ©baumann, www.bild-raum.com

Frankfurt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Bereich der Beamtenbesoldung zur Pfändbarkeit einer gewährten Corona-Sonderzulage entschieden. Die gemäß dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung stellt nach einem Beschluss des Gerichts keine unpfändbare Erschwerniszulage dar.

Sieht eine abstrakt-generelle Regelung wie im NBesG für sämtliche Beschäftigte eine vom Dienstherrn zu gewährende Zahlung vor, liegt darin nur dann eine Erschwerniszulage, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei allen Beschäftigten zu einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit führen. Diese Anforderungen erfüllt die Grundlage im NBesG nicht.

Der Pfändungsschuldner ist beamteter Lehrer des Landes Niedersachsen. Er absolvierte ein Insolvenzverfahren und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. Zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab.

Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner im weiteren Verlauf auf Grundlage des NBesG eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1300 Euro. Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht (AG) als Insolvenzgericht, dass ihm die Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage gemäß den Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) vollständig pfändungsfrei belassen wird.

Das AG lehnte den Antrag ab. Das Beschwerdegericht (LG) gab ihm statt. Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders hob der BGH die Entscheidung des LG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LG zurück.

Länder haben hierbei keine Kompetenz

Der BGH führte aus, dass es sich allein nach dem Verständnis des Bundesgesetzgebers richte, welche Anforderungen an eine Erschwerniszulage im Sinne der ZPO zu stellen sind. Die Länder haben nach der Entscheidung des BGH – abweichend von der rechtsfehlerhaften Auffassung des LG – keine Kompetenz für eine gesetzliche Regelung, welche die Behandlung einer von den Ländern gewährten Sonderzahlung als Erschwerniszulage vorschreibt und dabei Voraussetzungen festlegt, die von der ZPO abweichen.

Die Corona-Sonderzahlung nach dem NBesG erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Erschwerniszulage nicht. Pfändungsschutz nach der ZPO werde gewährt, weil beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben ist. Dafür sind die tatsächlichen Verhältnisse konkret zu bezeichnen, welche die Zulage veranlassen.

Wird der anspruchsberechtigte Personenkreis durch eine abstrakt-generelle Regelung festgelegt, muss diese Regelung die anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von den Personen(gruppen) abgrenzen, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen.

Sieht die Regelung – wie diejenige im NbesG – für sämtliche Beschäftigten eine Zahlung durch den Dienstherrn vor, liege darin nur dann eine Erschwerniszulage, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei allen Beschäftigten zu einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit führen.

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Diese Anforderungen erfüllt die Grundlage NBesG nicht, so der BGH. Der Landesgesetzgeber habe nicht davon Gebrauch gemacht, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Coronapandemie abhängig zu machen. Lediglich aufgrund der allgemeinen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen durch die Pandemie entstehe kein Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung, die eine Behandlung als unpfändbare Erschwerniszulage rechtfertigt.

Professor Christian Pelke ist Ressortleiter bei der Fachzeitschrift „Betriebsberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.

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