Doppelbesteuerungsabkommen: Bundesfinanzhof klärt Begriff der Betriebsstätte bei Dienstleistungen
Der Bundesfinanzhof hat im Falle eines Flugzeugmechanikers über Doppelbesteuerung entschieden.
Foto: IMAGO/Sven SimonFrankfurt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst über die Frage entschieden, ob das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Großbritannien einer Steuerpflicht in Deutschland mit Blick auf eine inländische feste Einrichtung beziehungsweise Betriebsstätte entgegensteht.
Der Steuerpflichtige hatte in den Streitjahren sowohl einen Wohnsitz in Deutschland als auch einen Wohnsitz in Großbritannien mit dortigem Mittelpunkt der Lebensinteressen. Er war Flugzeugmechaniker, im Verlauf der Streitjahre auf der Grundlage weiterer Qualifikationsstufen Flugzeugingenieur und Inhaber von Lizenzen zur Wartung von Flugzeugen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Director einer Limited (Ltd.) mit Satzungssitz in Großbritannien.
Feste Beziehung zur Erdoberfläche
Die Ltd. hatte mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einem inländischen Betreiber und Charterer von Flugzeugen, vereinbart, dieser lizenziertes Flugzeugwartungspersonal und deren Werkzeug zu überlassen. Der Steuerpflichtige führte die Wartungstätigkeiten aufgrund einer mit der Ltd. geschlossenen Vereinbarung aus.
Die Flugzeuge, an denen er die Wartungsleistungen erbrachte, befanden sich in Deutschland. Der Steuerpflichtige wehrt sich gegen eine im Rahmen einer Prüfung festgestellten Einkommensbesteuerung in Deutschland.
Das DBA war auf den Steuerpflichtigen anzuwenden. Eine Besteuerung in Deutschland war nach dem einschlägigen DBA nicht verwehrt, da die vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte durch die Nutzung einer ihm in Deutschland regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einrichtung respektive einer Betriebsstätte erzielt wurden.
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Die Annahme einer Betriebsstätte setzt steuerrechtlich eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus. Diese muss von einer gewissen Dauer sein, der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dienen, und der Steuerpflichtige muss über die Betriebsstätte eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht haben.
Nutzung von Spind und Schließfach
Dort muss weiter eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt werden und sich daraus eine gewisse „Verwurzelung“ oder örtliche Verfestigung des Unternehmens mit ebendiesem Ort ergeben. Der BFH sah dies als gegeben.
Der Steuerpflichtige hatte im Rahmen seiner Tätigkeit zumindest eine ausreichende mittelbare Nutzungsmöglichkeit – abgeleitet aus der Vereinbarung zwischen der GmbH und der Ltd. und darauf aufbauend aus der Vereinbarung mit der Ltd. – über die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unerlässlichen Räumlichkeiten wie Hangar, Computerraum, Verwaltungs-/Aufenthalts- und Umkleideraum.
Darüber hinaus bestand eine „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dieser Örtlichkeit durch die Überlassung personenbeschränkter Nutzungsstrukturen bei Geschäftseinrichtungen wie Spind und Schließfach.
Unmittelbare Tätigkeitsausübung
Der BFH hob hervor, dass es für die Entscheidung des Streitfalls nicht darauf ankommt, ob die „Verwurzelung“ im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung nur durch Komponenten vermittelt wird, die einen unmittelbaren Leistungsbezug aufweisen. Dem stehen nach dem BFH auch die Anforderungen des DBA-Begriffs der Betriebsstätte nicht entgegen.
Im Streitfall lagen keine als Rückausnahme anzusehenden Funktionen untergeordneter Art vor. Die Gesamtsituation der Mitverfügungsmacht und die „Verwurzelung“ an diesem Ort der Leistungserbringung entsprachen der unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeitsausübung des Steuerpflichtigen. Die Höhe der Besteuerungsgrundlagen entsprechend einer „betriebsstättenbezogenen Einkünftezuordnung“ war unstreitig.
Professor Christian Pelke ist Autor bei der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“ und Ressortleiter bei der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“.