Skurriles Arbeitsrecht: Die Unkündbaren
Blick in das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts: Minderleister, Sonderbeauftragte und Wahlhelfer haben gute Chancen vor dem Richter.
Foto: dpaDer amerikanische Mandant ist verstört. Eigentlich hatte er von seinem Anwalt nur kurz wissen wollen, wie man in Deutschland Mitarbeiter einstellt. Und wie man sie wieder loswird. Nun lauscht er bereits seit einer Stunde den Ausführungen des Juristen – und versteht die Welt nicht mehr. „Es gibt Leute, die ich nicht rauswerfen darf – auch wenn ich keine Verwendung mehr für sie habe?“
Was für Amerikaner, aber auch für die Nachbarn aus Dänemark oder der Schweiz kaum nachzuvollziehen ist, gehört in Deutschland zu den wichtigsten Prinzipien des Arbeitsrechts: der umfassende Schutz vor Kündigungen. Unternehmen – von Kleinstbetrieben mit bis zu fünf Angestellten einmal abgesehen – brauchen stets einen triftigen Grund, um einen Mitarbeiter zu entlassen.
Nicht einmal in Krisenzeiten haben die Verantwortlichen beim Personalabbau freie Hand. Wer besonders wichtig ist (und wer entbehrlich), interessiert nur am Rande. Das Gesetz gibt für betriebsbedingte Kündigungen andere Maßstäbe vor. Die sogenannte Sozialauswahl.
Nach deren Maßgabe müssen in schwierigen Zeiten immer erst jene Kollegen gehen, die den Verlust des Arbeitsplatzes am ehesten verschmerzen können – etwa, weil sie noch nicht besonders lange dabei sind, oder weil sie keine Familie zu ernähren haben. Allerdings gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. Selbst Singles oder Mitarbeiter mit einer vergleichsweise kurzen Betriebszugehörigkeit haben gute Chancen, ihren Job zu behalten – vorausgesetzt, sie gehören zu einer Personengruppe, die der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig eingestuft hat. Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte etwa genießen von jeher einen besonderen Kündigungsschutz. Gleiches gilt für Arbeitnehmer in der Elternzeit.
Bei diesen Klassikern hat es der Gesetzgeber aber nicht bewenden lassen. In den vergangenen Jahren hat er zahlreiche weitere Personengruppen einem besonders umfangreichen Kündigungsschutz unterstellt. Dabei stehen die Sonderrechte der betrieblichen Gewässerschutzbeauftragten oder der interne Datenschutzbeauftragten den althergebrachten Vergünstigungen in nichts nach. Im Gegenteil. Handelsblatt Online erklärt, wen der Gesetzgeber besonders protegiert – und wo der Sonderkündigungsschutz Grenzen hat.
Besonders schützenswert aus Sicht des Gesetzgebers sind zunächst schwangere Frauen, Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz oder Elternzeitler. Sie genießen – aus nachvollziehbaren Gründen – einen recht weitreichenden Kündigungsschutz. Eine absolute Jobgarantie bieten allerdings selbst mannigfache Elternfreuden nicht.
„Wenn betriebsbedingte Kündigungen anstehen, werden selbst Schwangere und Elternzeitler in die Sozialauswahl mit einbezogen. Kommt es hart auf hart, kann das Unternehmen versuchen, die Zustimmung der jeweils zuständigen Arbeitsschutzbehörde einzuholen – und im Extremfall doch noch eine Kündigung aussprechen“, erläutert Frauke Biester, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Düsseldorf.
Ähnliches gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Betrieb arbeiten. Sie genießen zwar ebenfalls einen erweiterten Kündigungsschutz. Doch auch sie werden in die Sozialauswahl mit einbezogen und müssen eine Entlassung zumindest dann hinnehmen, wenn das Integrationsamt der Maßnahme im Vorfeld zugestimmt hat.
Deutlich besser stellen sich da schon jene Arbeitnehmer, die ein Mandat im Betriebsrat besitzen – oder sich bei der Wahl des Gremiums engagiert haben. „Aktive Betriebsratsmitglieder sind nicht nur während ihrer Amtszeit, sondern auch im Jahr danach vor ordentlichen Kündigungen geschützt“, erläutert Biester.
Wählen und wählen lassen
Wer erfolglos kandidiert hat, genießt immerhin ein halbes Jahr Sonderkündigungsschutz. Gleiches gilt für Ersatzmitglieder des Gremiums und die Organisatoren der Wahl. Weiterer Vorteil: Auch im Fall betriebsbedingter Kündigungen müssen Betriebsratsmitglieder – und deren Unterstützer - grundsätzlich nicht um ihren Job bangen.
Sie bleiben bei der Sozialauswahl unberücksichtigt. Außer in Fällen, in denen das Unternehmen vollständig vom Markt verschwindet ist deren Schutz vor ordentlichen Kündigungen also fast absolut.
Ähnlich weitreichende Privilegien genießen die diversen betrieblichen Sonderbeauftragten. Wer sich im Betrieb mit Fragen der Abfallentsorgung, des Immissionsschutzes oder des Gewässerschutzes beschäftigt oder sich als betrieblicher Störfallbeauftragter verdingt, dessen Job ist fast so sicher wie der eines Beamten – vorausgesetzt, die Sonderaufgabe ist vertraglich festgeschrieben (BAG Az. 2 AZR 633/07).
Eine ordentliche Kündigung von offiziell bestellten Sonderbeauftragten ist dem Arbeitgeber in der Regel verboten. Solange diese keine goldenen Löffel stehlen und damit einen außerordentlichen Rauswurf provozieren, bleiben die betreffenden Mitarbeiter dem Betrieb erst einmal erhalten.
Juristisches Bürgermeisterstück
Bleiben noch die Sonderrechte für Politiker und solche, die es werden wollen. Viele Landesgesetze sehen vor, dass Gemeinderatsmitglieder oder Bürgermeisterkandidaten einen besonders umfangreichen Kündigungsschutz genießen. So normiert beispielsweise Paragraf 18a der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz: „Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Ratsmitglieder, der ehrenamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher ist unzulässig.“
Von einem angehenden oder amtierenden Kommunalpolitiker können Unternehmen sich daher nur mit einer Kündigung aus wichtigem Grund trennen – eine eher seltene Konstellation. Und selbst wer aufgrund seines politischen Engagements die Arbeit vernachlässigt, muss keine negativen Konsequenzen fürchten.
Im Gegenteil: „Der Arbeitgeber muss den betreffenden Mitarbeitern sogar Sonderurlaub gewähren, damit sie an Sitzungen oder Fortbildungen teilnehmen können, die mit ihrem Ehrenamt zusammenhängen; immerhin: Entschädigungsansprüche des Mitarbeiters für dessen Amtstätigkeit werden auf Vergütung angerechnet“, so Biester.