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  5. Crash der Gamestop-Aktie: Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen - So hilft das Finanzamt

Steuern sparenSo dürfen Gamestop-Verluste mit Gewinnen verrechnet werden

Der Hype um den Computerspielehändler Gamestop hat vorerst ein jähes Ende gefunden. Der Absturz der Aktie enttäuscht viele Kleinanleger. Steuerlich aber lässt sich der Frust etwas lindern.Laura de la Motte 03.02.2021 - 10:44 Uhr aktualisiert Artikel anhören

Wer an der Börse kein Glück hatte, kann unter Umständen seine Steuern auf Lebensversicherungserträge mindern.

Foto: Getty Images/Westend61

Auf der Internetplattform Reddit, auf der sich die Kleinanleger vor einigen Tagen noch zum Kauf der Aktien verabredet hatten, wird nun zum Durchhalten aufgerufen, um den Kurs durch weitere Käufe nicht noch mehr zu belasten. Und erste Nutzer beruhigen damit, dass man ruhig weiter zocken könnte, da sich die Verluste von der Steuer absetzen ließen.

Ganz so ist es nicht, aber das Finanzamt hilft tatsächlich dabei, den Schaden etwas zu begrenzen. Denn Verluste beim Handel mit Kapitalanlagen lassen sich mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Nur auf den positiven Saldo werden Steuern fällig. Dies gilt zunächst innerhalb des jeweiligen Jahres. Übrig gebliebene Verluste lassen sich aber unbegrenzt auf Folgejahre übertragen.

Wichtig zu wissen: Die Miesen beim Wertpapierhandel dürfen nicht mit anderen Einkünften wie aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Vermieter vermischt werden. Außerdem können Gewinne und Verluste nicht pauschal über alle Kapitalgeschäfte hinweg verrechnet werden. Die Verluste aus dem Handel mit Gamestop-Aktien lassen sich nur mit Gewinnen aus weiteren Aktiengeschäften verrechnen.

Grundsätzlich müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer behält der Fiskus ein. Die ersten 801 Euro (Ehepaare: 1602 Euro) sind dabei noch steuerfrei.

Eine Ausnahme gibt es nur für Altbestände. Wer seine Wertpapiere vor 2008 erworben hat, musste bis Ende 2018 gar keine Abgeltungsteuer zahlen. Seither entstandene Wertzuwächse, die nun durch einen Verkauf realisiert werden, sind bis zu den ersten 100.000 Euro steuerfrei. Darüber hinaus sind – wie für alle ab 2009 ins Depot gelegte Papiere – dann Gewinne und Verluste nach bestimmten Regeln verrechenbar.
Voraussetzung dafür ist immer, dass das Minus nicht nur auf dem Depotauszug steht, sondern der Anleger tatsächlich zum schlechteren Kurs verkauft hat.

In vielen Fällen übernimmt die depotführende Bank die Arbeit. Sie verrechnet unterjährig Gewinne und Verluste entsprechend und erstattet sofort zu viel gezahlte Steuern zurück, erklärt die Comdirect Bank, die fast 1,8 Millionen Onlinedepots verwaltet. Wer jetzt also die Gamestop Aktie verkauft und Miese gemacht hat und im Rest des Jahres mit Gamestop oder einer anderen beliebigen Aktie aber Gewinne realisiert, profitiert in der Regel automatisch vom Steuerspareffekt.

Beispielrechnung

  • Ein Anleger hat im Januar 2020 mit Aktien einen Kursgewinn von 2000 Euro erzielt und darauf 500 Euro Abgeltungsteuer bezahlt.
  • Im April stößt er andere Aktien ab und macht dabei 1000 Euro Verlust.
  • Dann zahlt die Bank 250 Euro der im Januar abgeführten Steuern direkt wieder aus.

Die Bank verrechnet automatisch

Bleibt ein Anleger am Jahresende im Minus, darf er die Verluste unbegrenzt auf Folgejahre übertragen, bis diese durch neue Gewinne aufgebraucht sind. Die depotführende Bank macht diesen sogenannten Verlustvortrag ganz allein und hilft dem Anleger so beim Steuersparen, ohne dass dieser etwas dafür tun muss.

„Aufpassen sollten Anleger, bei denen Kapitaleinkünfte an verschiedenen Orten entstehen – sei es durch mehrere Depotbanken oder weil die Depotbank gewechselt wird“, warnt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfe Verein (BVL). Denn eine übergreifende Verrechnung zwischen den unterschiedlichen Instituten finde nicht statt.

Hier muss der Anleger selbst aktiv werden und bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres eine sogenannte Verlustbescheinigung anfordern. Bei den meisten Instituten geht das online kostenlos und kann auch schon früh im Jahr gemacht werden. „Eine solche Bescheinigung ist immer sinnvoll, wenn an einer Stelle ein Verlust angefallen ist und an einer anderen ein Gewinn“, erklärt Rauhöft.

Ältere Anleger sollten dabei eine besondere Verrechnungsmöglichkeit im Hinterkopf behalten. „Kapitalerträge aus Lebensversicherungen zählen auch als Gewinne, die zum Teil versteuert werden“, erklärt Rauhöft. „Selbst wer nur ein Depot hat und damit Verluste machte, sollte sich diese von seiner Bank bescheinigen lassen, um damit die Steuerlast aus der Lebensversicherung in diesem Jahr zu mindern“, so der Tipp des Steuerfachmanns.

Verlustbescheinigung für Steuererklärung

Wer den 15. Dezember verstreichen lässt, dessen Verluste sind nicht weg, die Bank trägt sie ins nächste Jahr weiter fort. Aber die Steuer für die Gewinne aus diesem Jahr wird dann eben komplett fällig. Und wer weiß schon, ob in der Zukunft sämtliche Verluste noch durch neue Gewinne ausgeglichen werden?

Die Verlustbescheinigung muss der Anleger seiner Steuererklärung beilegen. Seine Kapitaleinkünfte trägt er in der „Anlage KAP“ ein, und das Finanzamt ermittelt daraus die Steuerlast. Stellt das Amt einen nicht komplett aufgebrauchten Verlust fest, so merkt es sich diesen automatisch fürs Folgejahr. „Anleger sollten dennoch immer in ihrem Steuerbescheid genau prüfen, ob das Finanzamt die Altverluste korrekt übertragen hat“, rät Steuerexperte Rauhöft.

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Etwas kompliziert ist die Rechnung, weil es mehrere Töpfe gibt. Der erste ist der „Aktien-Verlustverrechnungstopf“. Hier werden Gewinne aus Aktien, REITs (börsennotierte Immobiliengesellschaften) und Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht (die also jederzeit eingelöst werden können) mit realisierten Verlusten aus ebendiesen Papieren verrechnet.

Wenn dabei ein Aktiengewinn übrig bleibt, wandert er in den „Allgemeinen Verlustverrechnungstopf“. Hier wird der Saldo aus dem Handel mit Fonds, Anleihen und weiteren Wertpapieren sowie Zinsen und Dividenden und den übrig gebliebenen Aktiengewinnen – keine Aktienverluste! – verrechnet. Kapitalerträge aus Lebensversicherungen werden in der Anlage KAP ebenfalls gesondert abgefragt. „Sie können allerdings nur mit Verlusten aus dem allgemeinen Verrechnungstopf ausgeglichen werden“, weiß Rauhöft. „Also nicht mit Verlusten aus Aktienkäufen.“

Beispielrechnung

  • Eine Anlegerin hat im Jahr 2020 mit der Aktie der Deutschen Bank 5000 Euro verloren.
  • Mit der Aktie von Delivery Hero hatte sie mehr Glück und 6000 Euro eingestrichen.
  • Im Corona-Crash stieß sie Fondsanteile mit einem Verlust von 10.000 Euro ab.
  • Ein Dax-ETF und diverse Dividenden- und Zinszahlungen brachten ihr aber immerhin noch 5000 Euro.
  • Rechnung des Fiskus: Zunächst werden die Aktiengeschäfte saldiert. Übrig bleibt ein Gewinn von 1000 Euro. Dann addiert das Finanzamt die restlichen Wertpapiergeschäfte und verrechnet sie mit dem übrig gebliebenen Aktiengewinn von 1000 Euro. Übrig bleibt ein negativer Saldo von 4000 Euro im Verrechnungstopf „andere Kapitalanlagen“, der aufs nächste Jahr übertragen wird. Steuern muss die Anlegerin in diesem Jahr keine zahlen.

Totalverluste nur begrenzt absetzbar

Eine Ausnahmeregelung gibt es seit dem vergangenen Jahr für Totalverluste. Sie sind nur noch mit 20.000 Euro pro Jahr absetzbar. Beträge, die die Schwelle überschreiten, werden grundsätzlich aufs Folgejahr übertragen. Das gilt etwa, wenn ein Unternehmen seine Anleihen nicht zurückzahlen kann oder wenn Optionen oder Zertifikate bei Fälligkeit wertlos sind.

Eine genauere Definition von Totalverlust steht allerdings noch aus. Sie dürfte in einem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums enthalten sein, das noch nicht veröffentlicht wurde.

Darauf warten insbesondere Aktionäre des insolventen Zahlungsdienstleisters Wirecard. Nach dem rasanten Absturz der Aktien stellt sich die Frage, ob die Aktionäre bereits einen Totalverlust erlitten haben und ob dies womöglich schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschah oder erst passieren wird, sobald die Aktien nicht mehr gehandelt werden können. Noch geistern die Anteilsscheine, die mal bei über 143 Euro standen, für 50 Cent herum. Für viele Anleger, die mehr als 20.000 Euro in das Unternehmen investiert haben, wird die Klarstellung von großer Bedeutung sein.

Dass Anleger, würden sie jetzt verkaufen, wegen der Ordergebühren sogar Geld nachschießen müssten, dürfte indes die steuerliche Absetzbarkeit nicht infrage stellen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerwirksamer Verkauf auch dann vorliegt, wenn die Transaktionskosten nicht abgedeckt sind (Az. VIII R 32/16).

Neue Regeln für Termingeschäfte

Seit diesem Jahr gibt es zudem einen dritten Verrechnungstopf für Termingeschäfte. Das heißt, Gewinne und Verluste mit diesen Derivaten können nur noch untereinander ausgeglichen werden. Hinzu kommt: Wie bei Totalverlusten dürfen auch hier nur Verluste von maximal 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden. Der Rest wird auf das Folgejahr übertragen und kann mit dann entstandenen Gewinnen verrechnet werden. Die Regel kann eine enorme Tragweite für alle haben, die Termingeschäfte nutzen – sei es zur Spekulation aber auch zur Absicherung:

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Beispielrechnung:

  • Ein Anleger machte mit seinem Aktiendepot nach Verrechnung von Gewinnen und Verlusten unterm Strich einen Gewinn von 50.000 Euro. Diese Summe fließt in den „Allgemeinen Verrechnungstopf“.
  • Sein Depot sicherte er mit Optionen ab. Dabei machte er mit Optionen 25.000 Gewinn und 45.000 Euro Verlust. Unterm Strich kostete ihn die Absicherung nach der alten Rechnung also 20.000 Euro.
  • Alte Rechnung des Fiskus: Den Saldo der Optionsgeschäfte durfte er mit den übrige gebliebenen Aktiengewinnen im „Allgemeinen Verrechnungstopf“ verrechnen und musste lediglich die Differenz in Höhe von 30.000 Euro versteuern. Bei 25 Prozent Abgeltungsteuer macht das 7500 Euro.
  • Neue Rechnung des Fiskus: Ab 2021 ist die Verrechnung so nicht mehr möglich. In der Folge bleibt aus Aktiengeschäften ein zu versteuernder Gewinn von 50.000 Euro. Bei den Optionen kann der Anleger die Gewinne (25.000 Euro) mit den Verlusten (45.000 Euro) nur bis zu einer Höhe von 20.000 Euro verrechnen. Bleibt unterm Strich ein übrig gebliebener zu versteuernder Gewinn aus Optionen von 5000 Euro. Auf die Summe aus Aktien- und Optionsgewinnen muss er insgesamt 13.750 Euro Abgeltungssteuer zahlen, dazu kann er einen Verlust aus Optionen in Höhe von 25.000 Euro auf nächste Jahr vortragen.

Obwohl die Regelung schon zum Jahresbeginn in Kraft trat, gibt es noch Diskussionen über die Definition von Termingeschäften. Das klärende Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums wird von den betroffenen Anlegern sehnlich erwartet.

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