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KommentarHöchste Zeit für klare, strenge Regeln für Ex-Aufseher

Finanzunternehmen binden gerne ehemalige Finanzaufseher in ihre Gremien ein. Einheitliche Gesetze gibt es dafür nicht. Das ist ein Defizit, das auch die EU noch nicht gut genug gelöst hat.Yasmin Osman 02.08.2024 - 19:27 Uhr
Der Versicherer Generali holt einen hochrangigen Ex-Aufseher in den Aufsichtsrat seiner Deutschlandtochter. Das sollte Anlass geben, die Vorschriften für mögliche Interessenkonflikte gesetzlich zu regeln. Foto: dpa

Ehemalige Finanzaufseher sind gefragt. Das illustrieren derzeit zwei Personalien: Generali Deutschland holt den ehemaligen obersten Bafin-Versicherungsaufseher Frank Grund in den Aufsichtsrat. Der Ex-Bankenaufseher der Bundesbank, Joachim Wuermeling, soll in Kürze in den Prüfungsausschuss des Neobrokers Trade Republic einrücken.

Rechtlich ist das nicht angreifbar, beide haben sich an alle geltenden Standards gehalten. Das eigentliche Problem ist, dass es für solche Seitenwechsel bislang keine transparenten, klaren und strengen Gesetze gibt. Welche Karenzzeiten für den Ex-Versicherungsaufseher Frank Grund gelten, ist etwa einzelvertraglich geregelt. Für Wuermeling gibt es immerhin Vorschriften der Europäischen Zentralbank und der Bundesbank.

Doch bei einer Frage, die für die Glaubwürdigkeit öffentlicher Behörden eine wichtige Rolle spielt, sollten mögliche Interessenkonflikte gesetzlich geregelt sein. Auch, damit sie öffentlich nachvollziehbar sind. Die Europäische Union hat das erkannt und will gesetzliche Regelungen einführen. Doch die greifen aus mehreren Gründen zu kurz.

Das wichtigste Defizit: Diese Regelungen sind in der jüngsten Bankenreform der EU verankert. Das bedeutet, sie erfassen zunächst einmal nur Bankenaufseher. Das liegt daran, dass in der EU nur die Bankenaufsicht gemeinsam geregelt ist, nicht aber die Versicherungs- oder Wertpapieraufsicht.

Bundesregierung sollte EU-Vorgaben verbessern

Bis 2026 müssen die EU-Länder die Vorgaben in nationales Recht bringen. Die Bundesregierung kann und sollte diese Gelegenheit nutzen, die Vorschriften der EU zu verbessern.

Das gilt vor allem für die Frage, für wen die Regelungen gedacht sind: Für Finanzaufseherinnen und Finanzaufseher sollten die gleichen Regeln gelten, egal ob sie für Banken, Versicherungen oder Wertpapiere zuständig waren. Das schließt die Bereiche Geldwäsche und Bankenabwicklungen mit ein.

Auch die Frage, wie lange so eine Karenzzeit dauern sollte, ist eine Diskussion wert. Die EU schreibt für die Führungsebenen eine Frist von mindestens zwölf Monaten vor. Ist das lange genug?

Natürlich sollte eine Karenzzeit nicht in ein Berufsverbot ausarten. Doch es gibt Konflikte und Probleme zwischen der Finanzaufsicht und Unternehmen, die sich weitaus länger hinziehen als ein Jahr. Gerade bei der Geldwäscheprävention gibt es dafür viele Beispiele.

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Klar ist allerdings auch: Wer Karenz einfordert, muss die beruflich Blockierten auch entschädigen. Die EU überlässt „die geeignete Form“ der Entschädigung den Mitgliedstaaten.

Dass es dabei keine Mindeststandards oder genauere Definitionen gibt, ist unausgewogen.

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