Recht: Entgeltliche Beratungstätigkeit von Abgeordneten kann strafbar sein
Düsseldorf. Im Juni ist das Gesetz zur Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung in Kraft getreten. Nach dem neuen Paragraf 108f Strafgesetzbuch machen sich Mandatsträger von nun an strafbar, wenn sie Vermögensvorteile als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie während ihrer Amtszeit etwas tun oder unterlassen, um die Interessen von anderen Personen zu vertreten, sogenannter „Einflusshandel“.
Von einer Strafbarkeit betroffen sind erstmals auch diejenigen, die den Vermögensvorteil gewähren. Hintergrund des neuen Straftatbestands sind eine Reihe von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete, die Geld dafür erhalten hatten, dass sie sich außerhalb der Parlamentsarbeit für die Interessen eines Unternehmens eingesetzt hatten.
Die Verfahren wurden allesamt eingestellt, weil kein Bezug zur Parlamentsarbeit festgestellt werden konnte. Im Rahmen der sogenannten Maskenaffäre hatte der Bundesgerichtshof (BGH) sogar ausdrücklich klargestellt, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen von den bisherigen Strafdelikten nicht erfasst sind. Danach reicht es für die Annahme einer Abgeordnetenbestechung nicht aus, dass Abgeordnete außerhalb der parlamentarischen Betätigung Behördenentscheidungen beeinflussten.
Die mit der Straflosigkeit der außerparlamentarischen Einflussnahme vorhandene Regelungslücke war dem Gesetzgeber erkennbar ein Dorn im Auge. Mandatsträger verfügten über einen privilegierten Zugang zu den ihrer parlamentarischen Kontrolle unterliegenden Ministerien, Behörden und sonstigen Stellen, hieß es in der Gesetzesbegründung aus dem Februar dieses Jahres. Die Ausnutzung dieser Position zum eigenen Vorteil könne das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie unterlaufen.
Der neue Straftatbestand soll die Kommerzialisierungen der Einflussmöglichkeiten von Mandatsträgern außerhalb der Mandatswahrnehmung unter Strafe stellen. Damit soll die durch den BGH ausdrücklich bestätigte „Lücke“ im Gesetz geschlossen werden.
Restriktive Gestaltung des Tatbestands
Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, den Tatbestand an mehreren Punkten restriktiv auszugestalten. Zunächst gilt die Regelung nicht für die Mandatsinhaber in kommunalen Gebietskörperschaften, weil ihre Einflussmöglichkeiten und das damit einhergehende Risiko unzulässiger und strafwürdiger Einflussnahmen als deutlich geringer eingeschätzt werden.
Des Weiteren greift der Tatbestand nur in den Fällen, in denen ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil im Raum steht. Die Zuwendung von reinen Incentives ist damit – anders als bei dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung – straflos. Der Anwendungsbereich ist zudem erst mit der Wahl in das Parlament eröffnet – eine Zuwendung in der Phase einer Kandidatur bleibt straflos.
Und schließlich: Die Strafbarkeit hängt davon ab, dass die missbräuchliche entgeltliche Interessenvertretung im korrespondierenden Parlamentsrecht ausdrücklich verboten ist. Für Bundestagsabgeordnete statuiert das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, kurz Abgeordnetengesetz, das Verbot, „missbräuchliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten“ vorzunehmen.
In den Landesgesetzen fehlt eine solche Regelung aber bislang, weswegen Sachverständige vorgeschlagen hatten, eine einheitliche Regelung für alle Parlamente vorzunehmen. Ob die Länder jetzt nachziehen, ist offen. Trotz dieser Einschränkungen wird die Erweiterung des Strafrechts überwiegend als Fortschritt im Kampf gegen Korruption angesehen.
Dr. Eren Basar ist Partner der Kanzlei Wessing & Partner und Autor der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift.