Messerangriff in Aschaffenburg: Verdächtiger wird in Psychiatrie untergebracht
München. Nach der Messerattacke von Aschaffenburg mit zwei Toten hat eine Ermittlungsrichterin am Amtsgericht nach dpa-Informationen eine einstweilige Unterbringung des Verdächtigen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zuvor hatte „Bild“ darüber berichtet.
Einen Unterbringungsbefehl gibt es in der Regel, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass ein Verdächtiger zur Tatzeit aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig war. Dem Mann wird unter anderem Mord vorgeworfen.
Bei dem Messerangriff am Mittwoch waren ein Kleinkind und ein Mann getötet worden. Bei dem Kind handelt es sich um einen zweijährigen Jungen, der mit einer Kindergartengruppe unterwegs war, wie Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sagte.
Die zweite getötete Person sei ein 41-jähriger Passant, der zufällig dort gewesen sei und als Helfer eingeschritten sei. Weitere Personen seien teils schwer verletzt worden. Nach Angaben eines Polizeisprechers befinden sich die drei Schwerverletzten weiter im Krankenhaus.
Nach Angaben Hermanns hat der Tatverdächtige ein Asylverfahren durchlaufen und war ausreisepflichtig. Er sei aber unter anderem wegen einer verstrichenen Frist nicht abgeschoben worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) habe den Asylantrag des Mannes zwar am 19. Juni 2023 abgelehnt und nach den Regeln des Dublin-Verfahrens eine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet, sagte der CSU-Politiker in München.
Den Afghanen selbst habe die Behörde zwar wohl darüber informiert. Die bayerischen Ausländerbehörden habe das Bamf aber „aufgrund welcher Fehler und Probleme auch immer“ erst am 26. Juli, also mehr als einen Monat später, in Kenntnis gesetzt – wenige Tage vor Ablauf der Frist für eine solche Abschiebung.
Innenministerin Nancy Faeser (SPD) kritisierte das Vorgehen der Behörden. Diese müssten erklären, warum der Täter trotz mehrfacher Gewaltdelikte noch auf freiem Fuß gewesen sei, sagte die SPD-Politikerin in Berlin. „Offenbar sind in Bayern dort auch einige Dinge schiefgelaufen“, fügte sie hinzu. Es müsse mehr Konsequenz in der Durchsetzung der Gesetze geben. „Der Rechtsstaat muss Härte zeigen. Das umfasst Behörden, Polizei und Justiz“, sagte Faeser.
Nach Messerangriff: Unterbringung von psychisch Kranken diskutieren
Der 28-Jährige hatte eine gerichtlich bestellte Betreuerin und wurde mehrmals in ein Bezirkskrankenhaus eingewiesen worden, sagte Bayerns Innenminister Hermann. Es müsse nun überprüft werden, nach welchen Kriterien solche Menschen wieder aus einer Klinik lassen werden, „weil wir sehen, wie gefährlich die Situation sein kann“. In den Kliniken würden Prognosen von Psychiatern angestellt, wie gefährlich jemand ist und wann sie entlassen werden könnten.
Herrmann kündigte an, die Maßstäbe für die Unterbringung von psychisch Kranken zu überprüfen. „Das ist immer eine schwere Entscheidung, die Lage der Menschen zu beurteilen. Und es ist natürlich auch in unserem Freiheitsverständnis nicht einfach zu entscheiden, da kommt jemand in eine geschlossene Einrichtung und wird dann ‚eingesperrt‘“, sagte der CSU-Politiker dem Bayerischen Rundfunk.
„Aber wir müssen natürlich auch sehen, welche Risiken für unsere Bevölkerung ganz offensichtlich da sind. Und wir müssen da glaube ich schon noch mal mit den Fachleuten diskutieren, ob da die richtigen Maßstäbe hinsichtlich der Gefährdung der Öffentlichkeit, der Gefährdung anderer Menschen wirklich auch angewendet werden.“
Auch CSU-Chef Markus Söder will das Gesetz „härten“, indem Bayern unter anderem die Unterbringung psychisch Kranker regelt. „Wir werden das Thema Psychiatrie, das PsychKHG, noch einmal für uns überprüfen und es härten“, sagte der CSU-Politiker in München. „Fakt ist, es muss an der Stelle deutlich konsequenter gehandelt und die Rechtsvorgaben verschärft werden.“
Im Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) ist unter anderem geregelt, unter welchen Bedingungen Menschen mit psychischen Erkrankungen in Fachkliniken untergebracht werden können, wenn sie das Allgemeinwohl gefährden. Demnach darf eine solche Unterbringung nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Mittel nicht gegen die Gefahr helfen – „insbesondere auch nicht durch die Hinzuziehung eines Krisendienstes und durch Hinzuziehung der oder des gesetzlichen Vertreters“.
Erstpublikation: 23.01.2025, 10:32 Uhr.