EuGH-Urteil: Arbeitgeber können Kopftuch im Job unter Umständen verbieten
Für manche Muslimin ist das Kopftuch eine religiöse Pflicht.
Foto: dpaLuxemburg. Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und wenn es gute Gründe gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg (Rechtssachen C-157/15 und C-188/15). In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz im Prinzip erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Bei der Beurteilung müssen sich deutsche Gerichte künftig an die Klarstellungen des EuGH halten.
Anlass der Urteile sind Klagen muslimischer Frauen. In Belgien war der Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach jedoch der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nicht erlaubte.
Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Luxemburger Richter. Allerdings könne es um „mittelbare Diskriminierung“ gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.
Ein Kopftuch-Verbot kann muslimischen Frauen aus Sicht der Antidiskriminierungs-Beauftragten des Bundes den Zugang zum Arbeitsmarkt erschweren. „Die Arbeitgeber in Deutschland sollten sich in Zukunft gut überlegen, ob sie sich durch Kopftuch-Verbote in ihrer Personalauswahl einschränken wollen“, kommentierte Christine Lüders am Dienstag ein Urteil des Europäische Gerichtshofs, nach dem Arbeitgeber weltanschauliche Zeichen und damit auch Kopftücher verbieten können. Dadurch könne es für Musliminnen noch schwerer werden, einen Job zu finden. Arbeitgeber würden mit einem solchen Verbot gut qualifizierte Beschäftigte ausgrenzen, sagte Lüders.
Etwas unklarer ist der Fall aus Frankreich. Asma B. verlor ihren Job als Software-Designerin bei einem Unternehmen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete. Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, so die Richter.