Pausen, Ruhezeit, Überstunden: Welche Regeln das Arbeitszeitgesetz vorsieht
Wie schützt das Arbeitszeitgesetz in Deutschland Arbeitnehmer? Welche Ausnahmen gibt es? Lesen Sie hier die Hintergründe.
Foto: dpaDüsseldorf. Bislang gibt es noch keine Reform des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Politische Beratungen zu einem existierenden Referentenentwurf dauern an. Voraussichtlich im Frühjahr 2024 soll es eine Einigung geben. Erfahren Sie hier, was aktuell gilt.
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt von Montag bis Samstag eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden, also 48 Stunden pro Woche. Das ergibt 2.264 Stunden Arbeitszeit pro Jahr. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen Arbeitnehmern bei einer Sechstagewoche 24 Tage Urlaub zu.
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für jeden
Die Rechnung berücksichtigt allerdings weder Feiertage, die auf Werktage fallen, noch die zahlreichen Ausnahmen, die das ArbZG zulässt. Letzteres gilt nicht für alle Arbeitnehmer. Laut Paragraf 18 ArbZG findet das Gesetz für leitende Angestellte, Chefärzte, Beschäftigte in den liturgischen Bereichen der Kirchen wie Pfarrer und Organisten keine Anwendung. Auch „Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen“, sind nicht betroffen. Es gilt ebenfalls nicht für Mitarbeiter in der Luftfahrt und auf Handelsschiffen. Auch Soldaten, Beamte und Richter schützt das ArbZG nicht.
Jugendliche Arbeitnehmer dagegen genießen einen weit über das ArbZG hinausgehenden Schutz. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf ihre Arbeitszeit nicht länger als acht Stunden an höchstens fünf Tagen in der Woche sein.
Überstunden sind keine Mehrarbeit im Sinne des ArbZG
Auch von Arbeitnehmern geleistete Überstunden berücksichtigt die obige Rechnung nicht. 2022 häuften Angestellte in Deutschland etwa 1,3 Milliarden Überstunden an, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung berechnet hat. Zwar ist die Anzahl der Überstunden je Arbeiter in den vergangenen zehn Jahren deutlich zurückgegangen, mehr als die Hälfte der Extraarbeitsstunden bleiben aber weiter unbezahlt.
Überstunden sind nur zulässig, wenn sich Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsvertrag dazu bereit erklärt haben. Sie sind zudem erlaubt, wenn ein Tarifvertrag sie vorsieht und der Betriebsrat die über das vertraglich geschuldete Maß hinausgehenden Arbeitsstunden genehmigt. Dabei müssen die Parteien auch aushandeln, ob der Ausgleich für die Überstunden in Freizeit, finanziell oder gar nicht erfolgen soll.
Arbeitszeitgesetz: Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen
Das ArbZG erlaubt es Arbeitgebern allerdings, die tägliche Arbeitszeit im Rahmen ihres Direktionsrechts ohne Vereinbarung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag auf maximal zehn Stunden zu verlängern. In diesem Fall handelt es sich nicht um Überstunden, sondern um Mehrarbeit. Diese muss gemäß Paragraf 3 ArbZG binnen sechs Monaten so ausgeglichen werden, dass Arbeitnehmer während eines Halbjahrs im Schnitt nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten.
Wer Mitarbeiter dauerhaft länger als zehn Stunden am Tag schuften lässt oder duldet, dass sie länger arbeiten als nach dem Gesetz erlaubt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann nach Paragraf 22 Absatz II ArbZG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden und droht auch Arbeitgebern, die Beschäftigten die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten nicht zugestehen.
Pausen im Arbeitszeitgesetz
Das ArbZG regelt nicht nur die an einem Tag maximal zulässige Arbeitszeit. Es schreibt auch vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Pause von wenigstens 30 Minuten ermöglichen müssen, wenn Beschäftigte an einem Tag zwischen sechs und neun Stunden arbeiten. Ab einer Arbeitszeit von neun Stunden muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Die Erholung kann dabei an einem Stück oder in mehreren Pausen von wenigstens 15 Minuten stattfinden.
Jugendlichen Arbeitnehmern steht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zudem bereits bei einer Arbeitszeit von viereinhalb Stunden eine halbstündige Pause zu. Arbeiten sie an einem Tag länger als sechs Stunden, muss ihr Arbeitgeber ihnen gestatten, 60 Minuten Pause zu machen.
Weder bei jugendlichen noch erwachsenen Arbeitnehmern zählen die Pausen als Arbeitszeit. Beginnt ein achtstündiger Arbeitstag also beispielsweise um 7:00 Uhr, endet er frühestens um 15:30 Uhr. Denn auf ihre Pause dürfen Mitarbeiter nicht verzichten, um früher nach Hause gehen zu können. Auch später zur Arbeit kommen und dann keine Pause machen dürfen sie nicht.
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Nach der Arbeit haben Beschäftigte Anspruch auf elf Stunden Ruhezeit
Wie die Arbeitszeit und die Pausen an einzelnen Wochentagen organisiert sind, entscheidet zudem der Arbeitgeber. Er muss sich darüber aber gegebenenfalls mit dem Betriebsrat verständigen und die Vorgaben des ArbZG zu Ruhezeiten sowie zu Sonn- und Feiertagsarbeit berücksichtigen.
Denn grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf wenigstens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Lediglich für die Beschäftigten von Krankenhäusern, Gaststätten, Beherbergungs- und Verkehrsbetrieben, dem Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und Tierhaltung darf diese eine Stunde kürzer sein.
Am Sonntag herrscht laut dem Grundgesetz Arbeitsruhe
Außerdem schützt der Artikel 140 des Grundgesetzes den „Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage [...] als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“. Nach Paragraf 9 ArbZG dürfen Arbeitnehmer daher an diesen Tagen von „0 bis 24 Uhr“ grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Lediglich Lkw-Fahrer dürfen an Sonn- und Feiertagen bereits um 22 Uhr wieder ans Steuer, vorausgesetzt, der freie Tag hat für sie schon zwei Stunden vor null Uhr begonnen. Betriebe, die in mehreren Schichten arbeiten, dürfen Beginn und Ende der Feiertagsruhe sogar um bis zu sechs Stunden verschieben.
Für Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen gibt es viele Ausnahmen
Umfangreiche Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen regelt allerdings Paragraf 10 ArbZG. Er gestattet mitunter Beschäftigten bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr, in Krankenhäusern, Gaststätten, Bäckereien und Konditoreien sowie bei den Kirchen, auch sonn- und feiertags zu arbeiten. Das ist ebenso im Rahmen von Messen, Märkten und Sportveranstaltungen erlaubt.
Umgekehrt regelt Paragraf 11 ArbZG, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Wer an einem Sonn- oder Feiertag arbeitet, hat dabei Anspruch auf freie Tage zum Ausgleich. Diese sind im Falle der Arbeit an einem Sonntag, binnen zwei Wochen zu gewähren. Bei Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, müssen Arbeitnehmer binnen acht Wochen frei bekommen.
Das Arbeitszeitgesetz behandelt nicht alle Beschäftigten gleich
Zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz gestattet allerdings Paragraf 12 ArbZG. So darf ein Tarifvertrag eine geringere Mindestanzahl freier Sonntage sowie längere Fristen für deren Ausgleich regeln. Auch dann müssen Mitarbeiter von Krankenhäusern, Gaststätten, Hotels oder Verkehrsbetrieben aber an wenigstens zehn Sonntagen im Jahr frei haben. Beschäftigte im Rundfunk, bei Theatern und Orchestern müssen an wenigstens acht Sonntagen frei bekommen. Arbeitnehmer in Kinos sowie der Tierhaltung haben Anspruch auf mindestens sechs freie Sonntage im Jahr.
Dieser Artikel erschien bereits am 31.01.2022. Der Artikel wurde am 28.02.2024 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert.