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SteuererklärungSo lassen sich Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Wer Kinder hat, kann Kinderbetreuungskosten bei der Steuer absetzen. Doch für den Abzug stellt das Finanzamt einige Bedingungen.Dörte Neitzel 27.04.2022 - 09:30 Uhr Artikel anhören

Nicht alle Kosten für die Kinderbetreuung können Eltern von der Steuer absetzen.

Foto: dpa

Wer Nachwuchs hat, weiß, dass die Kinderbetreuungskosten schnell in die Höhe schießen können. Einige der Aufwendungen können Eltern jedoch bei der Steuer geltend machen. Welche sind das und welche Voraussetzungen gibt es für den Abzug?

Welche Kinderbetreuungskosten lassen sich steuerlich absetzen?

Nicht alle Kosten für die Kinderbetreuung können Eltern von der Steuer absetzen. Die folgenden Belastungen zählen zu den Sonderausgaben und werden vom Finanzamt anstandslos berücksichtigt:

  • Unterbringung: Kosten für die Betreuung im Kindergarten oder Kinderhort. Auch Kosten für Krippenplätze oder Kinderheime fallen darunter, ebenso wie Internate, Tages- oder Wochenmütter.
  • Hilfe vom Profi: Wer eine Erzieherin, eine Kinderschwester oder -pflegerin beschäftigt, kann solche Personalkosten ebenfalls steuerlich geltend machen.
  • Haushaltshilfen: In diese Kategorie fallen beispielsweise Babysitter oder Au-pairs, sofern diese die Kinder betreuen.

In welcher Höhe lassen sich Kinderbetreuungskosten absetzen?

Die Kosten für die Kinderbetreuung sind nur teilweise abzugsfähig. Als Sonderausgaben zählen zwei Drittel der Rechnungssumme. Zudem ist der Kostenabzug gedeckelt: Für jedes Kind können Eltern maximal 6000 Euro als Sonderausgaben ansetzen. Zwei Drittel davon, also 4000 Euro, werden dann angerechnet. Wichtig: Es handelt sich hier nicht um einen Steuerabzug, sondern um einen Abzug von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage. Das heißt, das zu versteuernde Einkommen verringert sich um maximal 4000 Euro.

Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten

Das Einkommensteuergesetz nennt in Paragraf 10 Abs. 1 Nr. 5 drei Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten: Das Kind muss leiblich oder ein Pflegekind sein. Enkel- und Stiefkinder sind von der Regelung ausgenommen. Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Das ist der Fall, wenn es dort dauerhaft lebt und versorgt wird. 

Sind die Eltern geschieden oder leben sie getrennt, kommt es darauf an, wo das Kind seinen gemeldeten Wohnsitz hat. Das Kind muss jünger als 14 Jahre sein. Kann das Kind nicht selbst für sich sorgen, weil es körperlich oder geistig behindert ist, entfällt die Altersgrenze. Die Behinderung muss jedoch vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten sein. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern die Kinderbetreuungskosten abziehen.

Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung

Die Ausgaben für Kinderbetreuung sind steuerlich gesehen Sonderausgaben. Diese tragen Steuerpflichtige in voller Höhe in der „Anlage Kind“ ein. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage nötig. Der Vorteil: Auf diese Weise können Eltern die Kosten für jedes Kind einzeln absetzen.

Wer schon zu Jahresbeginn weiß, wie viele Kosten ungefähr anfallen, sollte beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen und diesen an den Arbeitgeber weiterleiten. So werden die Kinderbetreuungskosten bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt, und es bleibt mehr Nettogehalt übrig.

Wann ist kein Abzug von Kinderbetreuungskosten möglich?

Nicht alle Kosten, die im weitesten Sinne zur Kinderbetreuung zählen, sind absetzbar. Nicht unter die Kinderbetreuungskosten fallen für das Finanzamt Aufwendungen zum Beispiel für

  • Sportvereine
  • Musikunterricht
  • Klassenfahrten
  • Ferienfahrten
  • Nachhilfeunterricht
  • Verpflegung

Die Ausgaben etwa für Unterricht, Nachhilfe oder das Schulgeld für eine Privatschule lassen sich zwar nicht als Kinderbetreuungskosten, wohl aber anderweitig als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Auch bei einer Betreuung durch sogenannte „haushaltsnahe Personen“, also Verwandte oder den Partner, entstehen keine anrechenbaren Kosten. 

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Wohnt die Betreuungsperson zwar in einem anderen Haushalt, hat aber Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das betreffende Kind, fällt die Anrechnung ebenfalls flach. 

Mit dem 14. Geburtstag entfällt die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen zu können. Im entsprechenden Jahr müssen die Eltern die Betreuungskosten daher taggenau dokumentieren: Bis einen Tag vor dem 14. Geburtstag sind die Kosten abziehbar, ab dem Geburtstag dann nicht mehr.

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