Neue Rechenregeln: So retten Sie Ihr Kindergeld
Wer in der Ausbildung ist und noch untern 25 Jahre, hat Anspruch auf Kindergeld.
Foto: dpaDüsseldorf. Mit der neuen Regelung sollte ab diesem Jahr alles einfacher werden. Ab jetzt spielt es für den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag keine Rolle mehr, wie viel Geld ein Kind verdient. Solange es noch in der Ausbildung ist und höchstens 24 Jahre alt, bekommen die Eltern weiterhin den staatlichen Zuschuss. Doch die Sache hat einen Haken: Neuerdings wird zwischen erster und zweiter Ausbildung unterschieden.
„Die neue Regelung ist tatsächlich eine große Erleichterung“, sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. Denn zuletzt durften erwachsene Kinder während der Ausbildung maximal 8.004 Euro verdienen – und dazu zählte auch die Ausbildungsvergütung.
„Das war eine Fallbeilgrenze“, sagt Deutsch. Wenn das Kind auch nur einen Euro mehr verdient hat, war der Kindergeldanspruch für das komplette Jahr verloren. Das führte nicht nur zu zahlreichen Rechtstreitigkeiten, sondern auch zu verzweifelten Anschaffungen am Jahresende: Die Kinder versuchten, Werbungskosten geltend zu machen, um so ihre Einkünfte zu drücken.
Ab diesem Jahr spielt das Einkommen der Kinder keine Rolle mehr. Doch nur, wer sich noch in der ersten Ausbildung befindet, kann tatsächlich beliebig viel nebenher arbeiten. Für Kinder in der zweiten Ausbildung ist die Regelung komplizierter. Davon betroffen ist jeder, der eine Lehre abschließt und anschließend studiert. Aber auch, wer sich beispielsweise im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zum Rettungsassistenten ausbilden ließ und im Anschluss eine Ausbildung oder ein Studium oder eine andere Ausbildung beginnt. Auch Studenten, die ihren Bachelor-Abschluss bereits in der Tasche haben und ein Master-Studium anschließen, sind in der zweiten Ausbildung.
Bei Kindern, die volljährig sind und die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium bereits abgeschlossen haben, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie sich selbst versorgen können, folglich auch kein Kindergeld benötigen. Damit sie dennoch Anspruch auf den Zuschuss haben, dürfen sie während der zweiten Ausbildung oder des Zweitstudiums grundsätzlich maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob man in dieser Zeit einer selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit nachgeht. „Es ist völlig egal, ob man auf Hochzeiten als Zauberer auftritt, Handys verkauft, im Büro arbeitet oder sich künstlerisch betätigt und die Werke verkauft“, sagt Deutsch. Wichtig sei nur, dass man dafür nicht mehr als 20 Stunden pro Woche aufwende. Allerdings gibt es drei Ausnahmen von dieser Regel.
Ein Minijob, der mit 400 Euro pro Monat bezahlt wird, ist auch während der zweiten Ausbildung immer erlaubt. Diese Beschäftigung wird vom Gesetzgeber als „unschädlich“ für den Kindergeldanspruch eingestuft. Die zweite Ausnahme betrifft die Berufsausbildung. Wer also beispielweise nach dem Studium eine Lehre macht, kann in diesem Ausbildungsdienstverhältnis getrost auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und bekommt trotzdem weiter Kindergeld. „Das ist ein großer Vorteil für die Betroffenen“, sagt Steuerberater Deutsch. Denn Auszubildende haben die alte Einkünftegrenze häufig überschritten und somit kein Kindergeld mehr bekommen.
Von der dritten Ausnahmeregelung profitieren besonders Studenten: Diese klotzen gerne in den Semesterferien richtig ran, verbringen aber während des Semesters nur wenig Zeit im Nebenjob. Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung eine Ausnahmeregelung vorgesehen: Wenn der Student für eine vorübergehende Zeit von höchsten zwei Monaten mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, kann der Anspruch auf Kindergeld trotzdem bestehen bleiben.
Doch hier ist wieder Rechnen angesagt. „Denn die Regel gilt nur, wenn der Student übers Jahr gesehen im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat“, sagt Steuerberater Deutsch. Wer dagegen gleich in drei Monaten die 20-Stunden-Grenze überschreitet, kann sich das Rechnen sparen, denn drei Monate bewertet der Gesetzgeber nicht mehr als „vorübergehend“. Der Anspruch auf Kindergeld ist dann für alle drei Monate verloren.
Genau hier liegt jedoch auch ein Vorteil der neuen Regelung, denn die Familienkasse prüft den Anspruch auf Kindergeld monatsweise. Wer in mehr als zwei Monaten die 20-Stunden-Grenze überschreitet, bekommt zwar in diesen Monaten kein Kindergeld. Es geht aber nicht der Anspruch für das gesamte Jahr verloren.
Und es gibt noch einen weiteren Vorteil für Kinder, die Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung haben: Bislang wurden diese in die maximal erlaubten Einkünfte von 8.004 Euro eingerechnet. Heute spielen sie für das Kindergeld gar keine Rolle mehr.
Wer sich in der zweiten Ausbildung befindet, muss also auch weiterhin genau aufpassen, dass er den Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag nicht verliert. Allerdings haben insbesondere Studenten im Zweitstudium nach aktueller Rechtslage einen großen Vorteil: Sie können die Kosten ihrer Ausbildung steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
„Studenten können die Kosten ihres Studiums oftmals nur in dem Jahr, in dem sie entstehen, als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend machen“, sagt der Würzburger Steuerberater Christoph Gramlich, der sich auf Studenten und Berufseinsteiger spezialisiert hat. Das bringt dem Einzelnen jedoch nicht viel, wenn er während des Studiums ohnehin kaum Steuern zahlen muss.
Wesentlich lukrativer ist es, wenn die Kosten quasi über die Jahre angesammelt und erst dann geltend gemacht werden, wenn man einem Vollzeitjob nachgeht“, sagt Gramlich. Wer sich in der zweiten Ausbildung befindet, also beispielsweise ein Masterstudium absolviert, kann die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. „Wichtig ist, dass man jedes Jahr eine Steuererklärung macht“, sagt Gramlich. Das Finanzamt bescheinigt die Kosten dann mit einer Verlustfeststellung. Dieser Verlust verfällt nicht und kann sich jährlich bis zum Ende des Zweitstudiums erhöhen.
Ein Beispiel: Wer nach einer Berufsausbildung fünf Jahre studiert und jährlich 6.000 Euro Studienkosten aufbringen muss, kann bei der ersten Steuererklärung als Arbeitnehmer auf 30.000 Euro Werbungskosten aus dem Studium zurückgreifen. „Das kann dazu führen, dass man im ersten Jahr gar keine Steuern zahlen muss“, so Steuerberater Gramlich.
Wer sich also in Bezug auf das Kindergeld ärgert, dass beispielsweise sein Masterstudiengang als zweite Ausbildung gilt, kann sich zumindest in Bezug auf die absetzbaren Studienkosten auf lukrative Vergünstigungen freuen.
Doch auch Studenten im Erststudium rät Gramlich, ihre Studienkosten als Werbungskosten anzugeben. Denn beim Bundesfinanzhof wird derzeit in mehreren Musterverfahren geprüft, ob die steuerliche Benachteiligung gegenüber der Zweitausbildung rechtens ist.