Der externe Gefahrgutbeauftragte – die Alternative zur internen Fachkraft
Gefahrgutbeauftragter
- 21.07.2023

Unter welchen Umständen ist die Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich?
Laut § 3 Absatz 1 der Gefahrengutverordnung ist jedes Unternehmen, das sich mit dem Transport gefährlicher Güter befasst und die Pflichten gemäß der Gefahrengutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder der Gefahrengutverordnung See erfüllt, verpflichtet, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu ernennen. Zwar besteht die Möglichkeit, mehrere Gefahrgutbeauftragte zu benennen, jedoch muss in diesem Fall eine klare Aufgabentrennung schriftlich festgelegt werden. Der Unternehmern kann die Funktion des Gefahrgutbeauftragten nur selbst wahrnehmen, wenn er die entsprechende Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten erfolgreich abgeschlossen hat und die Prüfung regelmäßig wiederholt.Wie Absatz 2 der Gefahrengutverordnung festlegt, kann die Rolle des Gefahrgutbeauftragten entweder vom Geschäftsführer, einer anderen Person innerhalb des Unternehmens oder einer externen Person wahrgenommen werden, vorausgesetzt, diese Person ist tatsächlich in der Lage, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten auszuführen. Es ist erforderlich, dass der Name des Gefahrgutbeauftragten allen Unternehmensmitarbeitern schriftlich mitgeteilt wird. Dies könnte beispielsweise durch einen schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter gut erreichbaren Stelle geschehen. Gemäß Absatz 3 dürfen nur Personen, die einen gültigen Schulungsnachweis gemäß § 4 Gefahrengutverordnung für den jeweiligen Verkehrsträger vorweisen können, als Gefahrgutbeauftragte ernannt werden oder diese Funktion selbst übernehmen.
Schließlich gilt gemäß Absatz 4 der Gefahrengutverordnung, dass Unternehmen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter verstoßen haben, von den zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden können, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen. Zudem hat die Behörde die Befugnis, Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften zu erlassen und unter bestimmten Bedingungen den bestellten Gefahrgutbeauftragten abzuberufen und die Ernennung eines neuen Gefahrgutbeauftragten zu fordern (Absatz 5 GbV).
Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Weitere wichtige Aufgaben sind die regelmäßige Begehung und Überprüfung der Gefahrgutprozesse sowie die Dokumentation dieser Tätigkeiten. Der Gefahrgutbeauftragte übernimmt auch die Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter, die mit gefährlichen Stoffen oder Gütern umgehen. Am Ende des Jahres erstellt der Gefahrgutbeauftragte den Gefahrgut-Jahresbericht. Dieser wird bei Kontrollen von den Behörden überprüft und muss daher mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
Obwohl Unternehmen interne Mitarbeiter als Gefahrgutbeauftragte bestellen können, hat es Vorteile, einen externen Gefahrgutbeauftragten zu beauftragen: Externe Gefahrgutbeauftragte verfügen in der Regel über ein breites Erfahrungsspektrum, da sie in verschiedenen Unternehmen tätig sind und somit über umfassende Kenntnisse im Bereich des Gefahrgutmanagements verfügen. Sie können das Haftungsrisiko, das ein Gefahrgutbeauftragter bei Falschberatungen trägt, durch einen breiten Erfahrungsschatz minimieren und sichern sich über einen entsprechenden Versicherungsschutz zusätzlich ab. Darüber hinaus können externe Gefahrgutbeauftragte unabhängig und neutral agieren und somit einen objektiven Blick auf die Situation im Unternehmen werfen. Insbesondere für Unternehmen, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang mit Gefahrgut zu tun haben, kann die Beauftragung eines externen Gefahrgutbeauftragten kostengünstiger sein als die Einstellung eines internen Gefahrgutbeauftragten.
Externen Gefahrengutbeauftragten buchen: der Service von ProSafeCon
