Stolpersteine im Mietrecht bei Eigentümerwechsel: Neuer Eigentümer muss Mitnutzung nicht gestatten!
Gewerberaummiete
- 22.07.2020

Folgen aus dem BGH-Urteil
In der Praxis bedeutet das: Wirtschaftliche Zusammenhänge allein sind nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es um den Anwendungsbereich der Vorschrift § 566 Abs.1 BGB geht. Maßgeblich ist für die Beurteilung stattdessen gemäß § 566 BGB der Schutzzweck. Dieses Beispiel macht deutlich, wie kompliziert die Rechtslage sein kann, wenn es um die Miete oder Vermietung von Gewerberäumen geht. Dementsprechend ist es wichtig, von Beginn an die richtigen Grundlagen zu schaffen, um die eigenen Rechte zu schützen und Ansprüche durchzusetzen. Eine ganzheitliche Beratung ist daher gleichermaßen für Vermieter und Mieter zu empfehlen. Hierfür brauchen sie einen erfahrenen Anwalt, der sich mit den gültigen Rechten sowie der aktuellen Rechtsprechung, wie im genannten Beispiel, bestens auskennt und über entsprechende Erfahrung verfügt.Beratung zur Gewerberaummiete
