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LkSG: Menschenrechts- und Umweltverletzungen als Unternehmen bekämpfen – gesetzliche Anforderungen gezielt umsetzen

LKSG

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enanuchit // Adobe Stock
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für deutsche Unternehmen das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, kurz LkSG. Unternehmen sind damit vor die Herausforderung gestellt, sicherzustellen, dass innerhalb ihrer Lieferketten auch im Ausland keine Menschenrechtsverletzungen vorkommen. Zudem müssen sie umweltbezogene Sorgfaltspflichten einhalten. Dabei gilt es, diverse Vorgaben umzusetzen.

Was ist das LkSG genau und welche Unternehmen sind davon betroffen?

Das LkSG wurde verabschiedet, um Menschenrechts- und Umweltschutz zu verbessern – und diese Bereiche auch dauerhaft auf unternehmerischer Ebene anzugehen. Unternehmen haben vor allem durch Zulieferer mit diesem Thema zu tun – und genau da setzt das Gesetz an. Der Fokus des LkSG liegt auf der Einhaltung von den drei ESG-Parametern: Environmental, Social und Governance. Unternehmen müssen eine Reihe von Compliance- und Risikomanagement-Standards einhalten. Zudem müssen sie nachweisen, dass die Menschenrechte in ihrer gesamten Produktionskette ohne Einschränkungen eingehalten werden – das gilt auch für die Zulieferer im Ausland.

Das Gesetz gilt für Unternehmen, die in Deutschland ihren Sitz und mindestens 3.000 Beschäftigte haben. Ab 2024 fallen auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern in den Geltungsbereich des LkSG. Bis 2027 weitet sich der Geltungsbereich des Gesetzes immer weiter aus, sodass am Ende auch Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und mit einem Jahresumsatz von 40 Millionen Euro davon betroffen sind.

Was müssen Unternehmen zukünftig konkret beachten?

Durch das LkSG werden Unternehmen unterschiedliche Handlungspflichten auferlegt. Beispielsweise müssen sie
  • Jahresberichte über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vorlegen, und zwar öffentlich einsehbar auf ihren Websites

  • nachweisen, dass sie über angemessene interne Beschwerdeverfahren verfügen

  • nachweisen, dass sie die Öffentlichkeit über die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte informieren

Zudem sind Unternehmen verpflichtet, unangemessene oder illegale Praktiken intern sowie bei den Zulieferern zu korrigieren. Im schlimmsten Fall kann das sogar dazu führen, dass Geschäftsbeziehungen mit (ausländischen) Zulieferern beendet werden müssen – wenn diese die Voraussetzungen nicht erfüllen. Bekämpft werden sollen vor allem Kinderarbeit, sklavenähnliche Arbeit, die Nichteinhaltung von Arbeitsgesetzen und die Missachtung der Versammlungsfreiheit. Außerdem wird der Fokus gelegt auf die Einhaltung von Umweltauflagen und die Bekämpfung von Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich der Diskriminierung wegen Rasse, Nationalität, Geschlecht, sozialer Herkunft, religiöser Überzeugung et cetera.

Unternehmen können eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen: Zum einen können sie ein internes Risikomanagementsystem ein- und Risikoanalysen zu sozialen und Umweltrisiken durchführen. Es empfiehlt sich zudem, zeitgleich Kontrollmechanismen für diese Bereiche sowie wirksame Beschwerde- und Berichtsmechanismen für soziale und ökologische Risiken und Menschenrechtsverletzungen zu implementieren. Unternehmen sollten zudem Jahresberichte und Informationen mit Bezug zu den ESG-Parametern erstellen und veröffentlichen. Auch die Führung interner Compliance-Handbücher ist zu empfehlen. Zum anderen können sie Präventiv- und Korrekturmaßnahmen ergreifen – auch im Produktionsprozess ihrer unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer.

Bei der gesamten Thematik darf eines nicht vergessen werden: Die Schulung der Mitarbeiter ist besonders wichtig. Denn gesetzliche Vorgaben können nur dann wirksam eingehalten werden, wenn die Mitarbeiter wissen, worum es geht und was sie in diesem Bereich speziell beachten müssen.

Geldstrafen und Sperrungen vermeiden mit Beratung durch die RSCF Unternehmensberatung

LkSG: Vorgaben erfüllen
RSCF Unternehmensberatung
Werden die gesetzlichen Vorgaben des LkSG nicht eingehalten, müssen Unternehmen mit empfindlichen Strafen rechnen. Bis zu fünf Millionen Euro Geldstrafe kann verhängt werden, wenn Mechanismen zur Überwachung der Risiken fehlen. Bis zu acht Millionen Euro Strafe kostet es sogar, wenn Unternehmen keine Präventivmaßnahmen ergreifen, obwohl sie Risiken erkannt haben. Unternehmen, die mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz erwirtschaften, können zudem mit Geldstrafen bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes belegt werden, wenn sie andere als die vorgenannten Verstöße begehen. Daneben werden Unternehmen, die eine Geldbuße von mehr als 175.000 Euro zahlen müssen, für drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen.

Um das zu verhindern und Unternehmen dabei zu helfen, passende und effiziente Maßnahmen zu etablieren, bietet die RSCF Beratung zur Umsetzung der LkSG-Anforderungen an. Die Unternehmensberatung aus Regensburg ist eine erfahrene und international tätige Business Consulting Boutique. Sie bietet für mittelständische und große Unternehmen passgenaue Beratungskonzepte und Pakete an: Für die Großunternehmen, die jetzt schon unter das LkSG fallen, gibt es schnelle Beratung und Manpower. Für mittelständische Unternehmen, die ab 2024 oder später unter das LkSG fallen, gibt es ein reduziertes, angepasstes Beratungs- und Dokumentationspaket. Darüber hinaus können die Fachleute von RSCF auch als bestellte externe Menschenrechtsbeauftragte gebucht werden.
Die RSCF GmbH berät große und mittelständische Unternehmen zum Thema LkSG und zeigt Umsetzungsmöglichkeiten für die diversen gesetzlichen Anforderungen auf. Unternehmen können durch eine frühzeitige Beratung viel Geld sparen und hohen Geldbußen entgehen – die Beratungs- und Dokumentationspakete der RSCF bieten alles, was nötig ist, um die Gesetzesvorgaben zu erfüllen.
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