Erbschein-Antrag: Was Sie beim Beantragen eines Erbscheins beachten sollten
Lesen Sie hier alle Infos zum Erbschein, seiner Beantragung und den anfallenden Kosten.
Foto: dpaErben benötigen gegenüber Banken, Behörden oder anderen Dritten eine Legitimation. Diese weist sie als rechtmäßige Erben aus. Eine solche Funktion übernimmt der Erbschein.
Was ist ein Erbschein?
Ein Erbschein weist den oder die rechtmäßigen Erben aus. Das ist insbesondere für Erbengemeinschaften wichtig. Möglich sind diese Varianten:
- Alleinerbschein: Hier erbt eine Person den kompletten Nachlass.
- Gemeinschaftlicher Erbschein: Dieser zählt alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie ihre Anteile auf (§ 352a FamFG).
Erben brauchen den Nachweis etwa, um sich gegenüber Finanzinstituten, Behörden oder auch Mietern als Erbe zu legitimieren. Will ein Erbe beispielsweise über die Konten des Verstorbenen verfügen, verlangt die Bank meist einen Erbschein.
Im Erbschein stehen auch Einschränkungen, etwa eine Nacherbschaft. Nicht im Erbschein erfasst werden hingegen Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche.
Wer stellt den Erbschein aus?
Ausgestellt wird der Erbschein laut Bundesministerium der Justiz vom Nachlassgericht, das heißt vom Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Gibt es ein handschriftliches oder notarielles Testament, ist der Richter für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Ohne Testament oder Erbvertrag macht dies der Rechtspfleger.
Erbschein beantragen: So funktioniert es
Nur Erben können den Antrag auf einen Erbschein stellen. Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer dürfen dies nicht.
Jeder Erbe kann den Antrag selbst stellen. Erbengemeinschaften müssen das nicht gemeinsam tun, jeder Erbe ist einzeln dazu berechtigt. Dazu genügt ein formloses Schreiben zusammen mit den notwendigen Nachweisen. Das sind:
- Personalausweis oder Reisepass,
- Sterbeurkunde des verstorbenen Erblassers,
- Familienstammbuch für die Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse,
- Daten von Miterben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis, inklusive Geburtsurkunden),
- Daten von (lebenden oder verstorbenen) Verwandten des Erblassers, auch, wenn diese von der Erbfolge ausgeschlossen wurden,
- Güterstand bei überlebendem Ehegatten oder Vermögensstand bei eingetragener Lebenspartnerschaft,
- Testament oder Erbvertrag,
- Angabe des Nachlasswertes (für die Kostenermittlung),
- Eidesstattliche Erklärung, dass dem Erben nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht.
Alternativ können Notare, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlassinsolvenzverwalter den Erbschein als Stellvertreter für den Erben beantragen.
Eine Frist für die Beantragung gibt es nicht. Einige Ansprüche können in der Zwischenzeit allerdings verfallen sein: Ein Pflichtteilsanspruch verjährt beispielsweise nach drei Jahren. Sobald ein Erbschein beantragt ist, gilt das Erbe als angenommen. Es ist danach nicht mehr möglich, es auszuschlagen.
Alternativen zum Erbschein
Der Erbschein ist nicht der einzige Weg, seinen Erbenstatus zu klären. Eine Alternative ist ein notarielles Testament oder die beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk. Auch ein Erbvertrag zusammen mit einem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll dient als Nachweis.
Erben, die bereits zu Lebzeiten eine Kontovollmacht erhalten haben, können davon ausgehen, dass diese auch nach dem Tod des Erblassers Bestand hat. Sie haben damit vollen Zugriff auf die Konten.
Einige Banken haben in der Vergangenheit einen Erbschein verlangt, obwohl andere Nachweise gleichwertig sind. Hier hat der Bundesgerichtshof bereits Urteile gefällt. So müssen Erben auch andere Möglichkeiten des Nachweises bekommen als einen Erbschein. Das gilt auch, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt ist (Az.: XI ZR 401/12).
Haben Erben einen anderen eindeutigen Nachweis, etwa durch ein Testament, und die Bank verlangt trotzdem einen Erbschein, muss sie die Kosten tragen (Az.: XI ZR 440/15).
Dauer: Wie lange braucht ein Erbscheinverfahren?
Wie lange es dauert, bis ein Erbschein ausgestellt wird, ist unterschiedlich und in erster Linie abhängig vom Gericht. Der Bearbeitungszeitraum beträgt in der Regel mindestens vier Wochen. In Zweifels- oder Streitfällen kann das Verfahren auch mehrere Monate dauern. Nähere Informationen zum Bearbeitungsstand können Erben beim Nachlassgericht erfragen.
Wer braucht einen Erbschein?
Ein Erbschein ist nur dann notwendig, wenn jemand seinen Erbenstatus nicht anderweitig nachweisen kann.
- Gesetzliche Erbfolge: Als Erbe ohne Testament oder Erbvertrag ist ein Erbschein sinnvoll, um seinen Erbenstatus zu beweisen.
- Erben von Grundstücken oder Immobilien: Für die Umschreibung im Grundbuch verlangt das Grundbuchamt einen Erbschein. Ein privates Testament oder der Hinweis zur gesetzlichen Erbfolge reichen nicht aus. Ein notarielles Testament hingegen ist ein ausreichender Nachweis.
- Lebensversicherung: Keinen Erbschein benötigen Erben von Lebensversicherungen, die im Vertrag als Begünstigte eingetragen wurden.
Was kostet ein Erbschein?
Das Nachlassgericht verlangt für die Ausstellung des Erbscheins Gebühren. Diese sind gestaffelt nach dem Wert des Nachlasses. Schulden werden abgezogen. Immobilien gehen in den Betrag mit ihrem Verkehrswert oder Ertragswert ein. Letzteres ist bei vermieteten Immobilien der Fall. Bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert maßgeblich.
Um diese Werte zu erhalten, braucht es einen Gutachter. Den Bodenrichtwert hat in der Regel der zuständige Gutachterausschuss zur Hand. In jedem Fall kostet die Wertermittlung jedoch eine Gebühr. Diese trägt der Antragsteller des Erbscheins zusätzlich zu den Gerichtskosten.
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Erbschein-Kosten im Überblick
Quelle: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, Anlage 2
Die Gerichtskosten setzen sich jeweils zur Hälfte zusammen aus der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins und den Kosten für die eidesstattliche Erklärung.
Wer braucht einen europäischen Erbschein?
Vererbt der Erblasser beispielsweise ein Ferienhaus in der Provence oder Goldbarren in einem Luxemburger Depot, benötigt der Erbe unter Umständen einen europäischen Erbschein. Ob das für das jeweilige Land gilt, kann die Botschaft beantworten.
Das sogenannte „Europäische Nachlasszeugnis“ wird beim Nachlassgericht des Wohnorts des Erblassers beantragt. Es gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Davon ausgenommen sind Dänemark und Großbritannien.
Der Unterschied zum deutschen Erbschein ist, dass der europäische lediglich sechs Monate lang gültig ist. Zudem bekommt der Antragsteller das Dokument nur als beglaubigte Kopie.
Fehler im Erbschein – was tun?
Taucht im Nachhinein doch noch ein gültiges Testament oder ein verschollener Verwandter auf, ist der Erbschein nicht mehr gültig. Dann zieht ihn das Nachlassgericht auf Antrag des richtigen Erben ein und stellt einen neuen Erbschein aus.
Wurden bis dahin Teile des Nachlasses vom falschen Erben verkauft, sind die Käufer jedoch als „gutgläubige Dritte“ geschützt. Sie müssen die Gegenstände nicht wieder an den richtigen Erben zurückgeben.
Erstpublikation: 14.01.2022, 13:39 Uhr (zuletzt aktualisiert: 29.02.2024, 12:02 Uhr).