Mietwohnungen: Wann Vermieter die Untervermietung ablehnen dürfen
Köln. Mehr als die Hälfte der Vermieterinnen und Vermieter in Deutschland lehnt eine Untervermietung ihrer Wohnungen grundsätzlich ab. Diejenigen, die zustimmen, verlangen häufig einen Zuschlag dafür oder beschränken die Untervermietung auf einen Teil der Wohnung. Dies geht aus einer Umfrage des Immobilienportals Immoscout24 aus dem vergangenen Jahr hervor. Doch wie viel Kontrolle haben Vermieter tatsächlich über die Untervermietung?
Laut Paragraf 540 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist für eine Untervermietung grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters erforderlich – es sei denn, diese wurde bereits im Mietvertrag ausdrücklich gestattet.
Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihnen die Untervermietung erlaubt – wenn es um die ganze Wohnung geht. „Der Vermieter darf seine Zustimmung zur Untervermietung der gesamten Wohnung verweigern“, erklärt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin beim Eigentümerverband Haus & Grund.
Diese Ansprüche haben Mieter
Anders sieht es aus, wenn nur ein Teil der Wohnung untervermietet werden soll. In diesem Fall „ist die Untervermietung grundsätzlich möglich, wenn der Mieter berechtigte Gründe dafür hat, die nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sind“, sagt Henrike Butenberg, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Dies ist in Paragraf 553 des BGB geregelt.