Anwälte: Finanzinvestoren dürfen sich nicht an Kanzleien beteiligen
Frankfurt. Der Markt für Anwaltskanzleien bleibt vorerst für Investoren geschlossen. Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass das sogenannte Fremdbesitzverbot für Anwaltskanzleien gerechtfertigt ist (Az. C-295/23).
Ein Mitgliedstaat dürfe die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten, urteilten die Richter in Luxemburg. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sei durch das Ziel gerechtfertigt zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof (BayAGH) hatte sich in einem Verfahren des Rechtsanwalts Daniel Halmer an den EuGH gewandt und um Einschätzung gebeten. Die Münchener hatten in dem Vorlagebeschluss an den EuGH ausführlich und überraschend deutlich die geltende Gesetzeslage in Deutschland kritisiert: Es „bestehen Zweifel, ob dieses Verbot erforderlich ist“, insbesondere wenn die Satzung der Gesellschaft die unabhängige anwaltliche Berufsausübung umfassend schütze, so das Richterteam um Professor Andreas Meisterernst.
Ampelregierung plante Überprüfung des Fremdbesitzverbots
Kläger Halmer zeigte sich im Gespräch mit dem Handelsblatt am Donnerstag entsprechend enttäuscht: „In Luxemburg wurde eine Chance vertan, die dringend notwendigen Innovationen und Investitionen im Rechtswesen zu ermöglichen.“ Er kritisierte, der EuGH habe sich mit den von allen Seiten vorgebrachten Argumenten leider nur sehr oberflächlich auseinandergesetzt. Er lasse den Mitgliedstaaten freie Hand bei der Regulierung von Beteiligungen an Rechtsanwaltsgesellschaften.
Die Ampelregierung hatte sich ursprünglich bereits eine Überprüfung des Fremdbesitzverbots in den Koalitionsvertrag geschrieben. Der mittlerweile zurückgetretene Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) blieb während seiner Amtszeit jedoch einen Reformvorschlag schuldig.
Befürworter einer Öffnung für Finanzinvestoren hatten argumentiert, dass Kanzleien in Deutschland zwar exklusiv Rechtsberatung anbieten, Forderungen abwehren oder individuelle Verträge erstellen dürfen. Dieses Privileg könnten sie jedoch im kapitalintensiven Massengeschäft mit Verbrauchern kaum gegen Legal Techs ausspielen. Legal Techs sind Start-ups mit Inkassolizenz, die viele gleichartige Schadenersatzansprüche gegen Unternehmen geltend machen:
- Myright beispielsweise bündelt Forderungen im Dieselskandal,
- Flightright setzt Fluggastrechte durch,
- Helpcheck hilft beim Widerspruch gegen Lebensversicherungen.
Volker Römermann, Professor für anwaltliches Berufsrecht an der Berliner Humboldt-Uni, ordnet ein: „Eine bessere Kapitalausstattung von Kanzleien eröffnet Möglichkeiten, mehr in Akquise zu investieren, Prozesse zu professionalisieren und die Qualität der Rechtsberatung zu steigern.“
Der BayAGH könnte dennoch eine Beteiligung von Finanzinvestoren erlauben. Halmer meint: „Mögliche Verstöße gegen deutsches Verfassungsrecht, die wir vor dem BayAGH vorgebracht hatten, waren nicht Gegenstand des EuGH-Verfahrens und sind gegebenenfalls nunmehr von den deutschen Gerichten beziehungsweise vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen.“
Halmer, Gründer des Legal Tech Conny, ist in der Vergangenheit schon häufiger bis vor den Bundesgerichtshof gezogen, um die Rechte von Legal Techs zu stärken. Ob er auch dieses Verfahren gegebenenfalls weiter bis zum Bundesanwaltshof oder Bundesverfassungsgericht treiben wird, will er prüfen.