Kommentar: Umsatzsteuer: Aus eins mach zwei
Der Europäische Gerichtshof hat gerade das Zerlegen eines Vorgangs in unterschiedliche Besteuerungsfolgen für die Vermietung von Grundstücken abgelehnt.
Foto: imago stock&peopleHamburg. Zur Beurteilung der Steuerpflicht und des Steuersatzes betrachtet die Umsatzsteuer grundsätzlich jeden Vorgang eigenständig. Umfasst ein Geschäftsvorfall eine Vielzahl von Dienstleistungen beziehungsweise Lieferelementen, kann dessen wirtschaftlicher Gehalt aber eine einheitliche Betrachtung erfordern.
Dennoch behalten sich Gesetzgeber und Finanzverwaltung unter Verweis auf sogenannte Aufteilungsgebote vor, in der Realität als einheitlichen Vorgang wahrgenommene Geschäftsvorgänge zu zergliedern. Einzelne Elemente sind dann nicht mehr mit sieben Prozent, sondern mit 19 Prozent zu besteuern – wie zum Beispiel Übernachtung versus Frühstück im Hotel – oder unterliegen nur partiell einer Steuerbefreiung.
Klarstellung vom EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gerade eine solche Aufteilung für die Vermietung von Grundstücken abgelehnt. Wird ein Gebäude und hiermit untrennbar verbundene, funktional erforderliche Anlage überlassen, kann dieser einheitliche Vorgang auch nur einheitlich steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Eine getrennte Besteuerung würde eine künstliche Aufspaltung darstellen.
Allerdings läutet diese Entscheidung keinesfalls das Ende aller Aufteilungsgebote ein. Die ebenfalls künstlich anmutende Besteuerung im Hotelgewerbe könnte hingegen vom Ermessen des Gesetzgebers, welche Leistungen ermäßigt besteuert werden sollen, gedeckt sein. Damit wäre dann wohl auch der Wein zum Abendessen im Restaurant weiterhin mit 19 Prozent zu besteuern.
Nils Bleckmann ist Autor bei der Fachzeitschrift „Betriebs-Berater“ und Partner bei der WTS GmbH. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und der Fachzeitschrift „Der Steuerberater“.