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Neue RechenregelnSo retten Sie Ihr Kindergeld
Keine Einkommensgrenze mehr beim Kindergeld für erwachsene Kinder in der Ausbildung. Das klingt zunächst nach einer großen Wohltat des Staates, doch ab sofort gelten neue Bedingungen. Es muss wieder gerechnet werden.
Düsseldorf Mit der neuen Regelung sollte ab diesem Jahr alles einfacher werden. Ab jetzt spielt es für den Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag keine Rolle mehr, wie viel Geld ein Kind verdient. Solange es noch in der Ausbildung ist und höchstens 24 Jahre alt, bekommen die Eltern weiterhin den staatlichen Zuschuss. Doch die Sache hat einen Haken: Neuerdings wird zwischen erster und zweiter Ausbildung unterschieden.
„Die neue Regelung ist tatsächlich eine große Erleichterung“, sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. Denn zuletzt durften erwachsene Kinder während der Ausbildung maximal 8.004 Euro verdienen – und dazu zählte auch die Ausbildungsvergütung.
Wann ist das Kind ein Kind?
Bei Minderjährigen haben die Eltern immer einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Egal, ob der Nachwuchs schon berufstätig ist oder nicht.
Bei volljährigen Kindern, die aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es nur unter bestimmten Bedingungen Kindergeld, siehe nachfolgend.
Wenn der Nachwuchs eine erste Berufsausbildung macht oder studiert, haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld.
Zwischen Abitur und Studienbeginn und allgemein zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der Ausbildung liegen oft einige freie Monate. Während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten wird das Kindergeld weiter gezahlt.
Wer seine Berufsausbildung nicht fortsetzen kann, da er keinen Ausbildungsplatz bekommen hat, wird in dieser Zeit mit Kindergeld unterstützt. Allerdings muss der Ausbildungswille da sein.
Wenn unter 25-Jährige ein freiwilliges soziales (FSJ) oder ökologisches (FÖJ) Jahr leisten, gibt es währenddessen Kindergeld. Das gilt aber nur bis zum 21. Lebensjahr.
Wenn Sohn oder Tochter wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, bekommen die Eltern Kindergeld.
„Das war eine Fallbeilgrenze“, sagt Deutsch. Wenn das Kind auch nur einen Euro mehr verdient hat, war der Kindergeldanspruch für das komplette Jahr verloren. Das führte nicht nur zu zahlreichen Rechtstreitigkeiten, sondern auch zu verzweifelten Anschaffungen am Jahresende: Die Kinder versuchten, Werbungskosten geltend zu machen, um so ihre Einkünfte zu drücken.
Ab diesem Jahr spielt das Einkommen der Kinder keine Rolle mehr. Doch nur, wer sich noch in der ersten Ausbildung befindet, kann tatsächlich beliebig viel nebenher arbeiten. Für Kinder in der zweiten Ausbildung ist die Regelung komplizierter. Davon betroffen ist jeder, der eine Lehre abschließt und anschließend studiert. Aber auch, wer sich beispielsweise im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) zum Rettungsassistenten ausbilden ließ und im Anschluss eine Ausbildung oder ein Studium oder eine andere Ausbildung beginnt. Auch Studenten, die ihren Bachelor-Abschluss bereits in der Tasche haben und ein Master-Studium anschließen, sind in der zweiten Ausbildung.
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Bei Kindern, die volljährig sind und die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium bereits abgeschlossen haben, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie sich selbst versorgen können, folglich auch kein Kindergeld benötigen. Damit sie dennoch Anspruch auf den Zuschuss haben, dürfen sie während der zweiten Ausbildung oder des Zweitstudiums grundsätzlich maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob man in dieser Zeit einer selbständigen oder nicht selbständigen Tätigkeit nachgeht. „Es ist völlig egal, ob man auf Hochzeiten als Zauberer auftritt, Handys verkauft, im Büro arbeitet oder sich künstlerisch betätigt und die Werke verkauft“, sagt Deutsch. Wichtig sei nur, dass man dafür nicht mehr als 20 Stunden pro Woche aufwende. Allerdings gibt es drei Ausnahmen von dieser Regel.
1 Kommentar zu "Neue Rechenregeln: So retten Sie Ihr Kindergeld"
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Hier gibt es einen interessanten Artikel zu den finanziellen Leistungen der Familienpolitik und deren Auswirkungen von Prof. Dr. Wolfgang Wiegard http://www.atkearney361grad.de/2012/07/24/finanzielle-forderung-von-familien-4/
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Hier gibt es einen interessanten Artikel zu den finanziellen Leistungen der Familienpolitik und deren Auswirkungen von Prof. Dr. Wolfgang Wiegard http://www.atkearney361grad.de/2012/07/24/finanzielle-forderung-von-familien-4/