Steuertipp: Beim Antrag auf Kindergeld ist Eile geboten
Den Antrag auf Kindergeld reichen Eltern bei der Familienkasse sein.
Foto: dpaMünchen. „Besser spät als nie“ – wer staatliche Leistungen beantragen möchte, sollte besser nicht nach diesem Motto handeln. Ansonsten kommt womöglich weniger Geld auf dem eigenen Konto an als gedacht. Kindergeld zum Beispiel erhalten Familien ab dem Antrag bei der Familienkasse nur für sechs Monate rückwirkend. Wer finanzielle Nachteile vermeiden will, sollte daher die Geburt eines Kindes oder Änderungen, die den Anspruch auf Kindergeld betreffen, schnellstmöglich bei der Behörde melden.
Besonders viel Zeit hatte sich ein Vater gelassen, der die zuständige Familienkasse über den Ausbildungsbeginn seiner Tochter informierte. Zunächst hatte er sogar frühzeitig den Antrag eingereicht, versäumte es dann aber, die geforderten Nachweise einzusenden. Als Folge daraus hob das Amt das bereits festgesetzte Kindergeld wieder auf.
Erst knapp drei Jahre später ging bei der Familienkasse ein erneuter Antrag des Vaters ein. Darin wollte er die Festsetzung des Kindergeldes ab dem ursprünglich beantragten Zeitpunkt erreichen. Dem folgte die Behörde, beschränkte aber die Nachzahlung auf die letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags.
Gegen die Entscheidung der Familienkasse klagte der Vater vor dem Finanzgericht Niedersachsen. Dabei verlangte er die rückwirkende Zahlung des Kindergelds für den gesamten Zeitraum und erhielt recht. Allerdings mussten die Richter bei ihrem Urteil einen Fehler der Familienkasse berücksichtigen. Denn diese hätte die Leistung nur für die sechs Monate vor Eingang des Antrags festsetzen dürfen.
Ausdrücklich wies das Finanzgericht daher darauf hin, dass der Kindergeldbescheid nicht den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprach. Da er jedoch bestandskräftig geworden war, war er für die Behörde bindend.
Grundsätzlich betrifft die sechsmonatige Ausschlussfrist für rückwirkende Leistungen alle Anträge auf Kindergeld, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 bei einer Familienkasse eingegangen sind. In seiner aktuellen Entscheidung bekräftigte der Bundesfinanzhof dazu nochmals, dass in diesen Fällen bereits im Feststellungsverfahren die betreffende Leistung lediglich für die vergangenen sechs Monate zu gewähren ist (Az: III R 66/18). Einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds für den gesamten beantragten Zeitraum hatte der Kläger daher nur, weil der rechtswidrige Bescheid der Familienkasse Bestandskraft erhalten hatte.
Inzwischen wurde das Vorgehen, nach dem die Familienkasse rückwirkend Kindergeld gewährt, noch einmal angepasst. Es bleibt allerdings dabei, dass die Leistung im Nachhinein höchsten für die letzten sechs Monate gezahlt wird.
Ein besonderer Hinweis im Bescheid macht dies noch einmal deutlich. Festgesetzt wird das Kindergeld jedoch nachträglich für den gesamten Berechtigungszeitraum. Von dieser geänderten Vorgehensweise profitieren Familien vor allem dann, wenn sie Leistungen beantragen, die an die Kindergeldfestsetzung anknüpfen.
Praxistipp:
Damit es nicht zu einer Unterbrechung bei der Kindergeldzahlung kommt, sollten Eltern die geforderten Nachweise und Bescheinigungen rechtzeitig bei der Familienkasse einreichen. Erforderlich ist dies vor allem dann, wenn ein Kind älter als 18 Jahre ist.
In diesem Fall besteht ein Leistungsanspruch nur bei Kindern, die ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben oder bei Kindern mit Behinderung. Belegen müssen Eltern dies zum Beispiel durch Einreichen von Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen. Bei Kindern mit Behinderung dienen der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis.
Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie bei unserem Kooperationspartner Haufe.de.
Mehr: Lesen Sie alles Weitere zum Thema Steuererklärung in unserem 41-seitigen Ratgeber-Dossier – mit Tipps für Arbeitnehmer, für Familien, Studenten, Immobilienbesitzer, Anleger und Rentner.