Studierende: Kindergeld trotz Job oder Auslandssemester – so klappt’s
Frankfurt. Wenn der Nachwuchs ein Studium beginnt, kommen auf die Eltern einige Kosten zu – Wohnung, Umzug, eventuell Studiengebühren. Da hilft es, dass der Staat in vielen Fällen weiterhin Kindergeld zahlt – oder bei der Steuer einen Kinderfreibetrag einräumt.
Studieren junge Erwachsene jedoch im Ausland oder haben einen Nebenjob, gibt es ein paar Regeln zu beachten, sonst ist der staatliche Zuschuss futsch.
Grundsätzlich gilt: Wenn junge Leute studieren oder eine Ausbildung machen, kann noch bis zum 25. Geburtstag ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Seit Anfang 2023 gibt es für jedes Kind monatlich 250 Euro. In der Regel profitieren Besserverdiener stärker vom Kinderfreibetrag, während für Eltern mit weniger Einkommen meist das Kindergeld vorteilhafter ist.
Was gilt bei Nebenjobs?
Viele Studierende haben neben der Uni bereits einen Job. Ob sich die Einkünfte auf das Kindergeld auswirken, hängt davon ab, ob sie sich in der Erst- oder Zweitausbildung befinden.
Der Bachelor zählt in der Regel als Erststudium. Wer jedoch zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, für den ist der Bachelor bereits das Zweitstudium.
Wird ein Master-, Zusatz- oder Aufbaustudiengang absolviert, der zeitlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang folgt und darauf abgestimmt ist, so zählt dieser zur Erstausbildung. Das kann auch für eine Promotion gelten, wenn diese direkt angeschlossen wird.
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Sind seit dem Bachelorabschluss mehrere Berufsjahre vergangen oder handelt es sich um eine andere Fachrichtung, zählt dies hingegen als Zweitstudium.
Die Erstausbildung ist aus Sicht der Studierenden und ihrer Eltern günstiger, denn in dieser Zeit gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen für das Kindergeld. In der Zweitausbildung dürfen die Lernenden dagegen maximal 20 Stunden pro Woche nebenbei arbeiten, ohne ihren Kindergeldanspruch zu verlieren.
Was gilt beim Auslandsaufenthalt?
Viele junge Leute möchten eine Zeit lang im Ausland studieren. Der Kindergeldanspruch ist jedoch an einen Wohnsitz in Deutschland geknüpft. Leben die Kinder dauerhaft im Ausland, haben die Eltern auch dann keinen Kindergeldanspruch, wenn sie selbst weiterhin in Deutschland wohnen.
„Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr kein Problem“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler (BdSt). „Bei längerer Abwesenheit muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass der inländische Wohnsitz nicht aufgegeben wurde.“
Davon, dass der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird, ist laut Bundesfinanzhof (BFH) auszugehen, wenn Studierende dort mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit verbringen (Az.: III R 11/21) – also zum Beispiel mehr als die Hälfte der Semesterferien.
Doch auch für den Fall, dass das Kindergeld während des Studiums im Ausland gestrichen wurde, gibt es eine gute Nachricht: „Haben Studierende nach der Rückkehr wieder einen Wohnsitz in Deutschland und sind noch immer jünger als 25 Jahre, kann das Kindergeld erneut beantragt werden“, sagt Karbe-Geßler.
Allerdings müssen die Eltern selbst aktiv werden. Die Zahlung wird nicht automatisch fortgesetzt.
Erstpublikation: 21.09.2024, 11:12 Uhr.