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Gastkommentar – Homo oeconomicusDie GmbH mit gebundenem Vermögen ist eine notwendige Alternative zur Stiftung

Das Stiftungsmodell eignet sich nicht für Start-ups und den Mittelstand, sagt Erich Theodor Barzen – selbst wenn die Inhaber auf Gewinnausschüttung verzichten. 29.03.2022 - 14:56 Uhr Artikel anhören

Erich Theodor Barzen berät als Rechtsanwalt der Solidaris-Gruppe Unternehmen des Non-Profit-Sektors. Zuvor war er Finanzchef einer großen evangelischen Landeskirche.

Foto: Handelsblatt

Sie sei überflüssig, sagen die einen, überfällig, die anderen. Juristen streiten, ob eine „GmbH mit gebundenem Vermögen“ (GmbH-gebV) erforderlich ist. Die Koalition plant eine Gesellschaftsform, bei der Gewinne nicht ausgeschüttet werden können, sondern stets das Eigenkapital stärken.

Selbst beim Ausscheiden gibt es nur die Einlage zurück. Nur natürliche Personen, andere GmbH-gebVs und Stiftungen können Anteilseigner sein. Der Verkauf an eine Aktiengesellschaft oder einen Private-Equity-Fonds ist ausgeschlossen.

Zu den 600 Unternehmern, die im Oktober 2020 eine solche Rechtsform gefordert haben, gehören Start-up-Gründerinnen und -Gründer, die so beim Wettbewerb um Nachwuchskräfte punkten wollen. Andere haben ihre Kunden im Blick.

So auch Fabian Eckert, der mit Recup ein Pfandsystem für Coffee-to-go aufgebaut hat. Café-Besitzerinnen und -Besitzer wollen oft keine Bindung zu einem Unternehmen eingehen, das demnächst an eine übermächtige Konkurrentin wie Starbucks verkauft werden könnte. Hier kann die GmbH-gebV Sicherheit geben.

„Gründet eine Stiftung!“, rufen ihnen Skeptiker zu. Die Ziele einer GmbH-gebV könne auch mit einer Stiftung erreicht werden. Sie verweisen auf Weltmarktführer wie Bosch, deren Konzernobergesellschaften zwei Stiftungen sind.

Doch eignen sich Stiftungen auch für Start-ups und den Mittelstand? Ein bedeutender Unterschied zur GmbH-gebV ist die Übertragung des Eigentums auf eine Dritte, also die Stiftung. Die Gesellschafter der GmbH-gebV verzichten lediglich auf die Gewinne, die Stifterin dagegen auch auf die Einlage. Dazu sind viele nicht bereit.

Frage des Selbstverständnisses

Gewichtig ist auch das Selbstverständnis. Will die Gründerin ihr eigenes Unternehmen lenken oder das Vermögen einer Stiftung verwalten? Will sie unternehmerische Risiken eingehen können oder sich dem ehernen Gebot unterwerfen, das Stiftungsvermögen zu erhalten? Will sie bei Strukturänderungen die Stiftungsaufsicht einbeziehen?

Diese Aufsicht ist gehalten, den Sachverhalt nach den engen Vorgaben des Stiftungsrechts zu prüfen. Allein die Markteinschätzung der Unternehmerin genügt ihr nicht. Vielen Unternehmerinnen und Unternehmern wird das nicht gefallen.

Das Stiftungsrecht wird künftig im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sein. Damit wird es zugänglicher. Das ist ein Fortschritt.

Gleichwohl: Es gibt auch weiterhin kein lebenslanges Änderungsrecht des Stifters. Satzungsänderungen und Zusammenschlüsse sind hürdenreich. Evidente Vorteile genügen nicht. Voraussetzung ist eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Stiftungserrichtung.

Die strukturkonservative Stiftung ist wertvoll für unsere Gesellschaft. Sie eignet sich für ein spezielles Segment, aber bei Weitem nicht für alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Dafür wurde sie nicht geschaffen.

Das wissen auch die 600 Unternehmer, die sich für eine Reform einsetzen. Ihre Forderung ist nicht konservativ, sondern innovativ – und ihre Umsetzung würde den Wettbewerb stärken.

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