Wolfgang Schäuble: 1,20 Meter tiefes Loch an Grab von CDU-Politiker
Offenburg. Ein Unbekannter hat Ermittlern zufolge am Grab von Wolfgang Schäuble ein etwa 1,20 Meter tiefes Loch gegraben. Nach bisherigen Erkenntnissen drang der Unbekannte jedoch nicht zum Sarg des verstorbenen Politikers vor, wie Polizei und Staatsanwaltschaft am Montag in Offenburg im badischen Ortenaukreis mitteilten.
Städtische Mitarbeiter bemerkten demnach am Montagmorgen auf dem örtlichen Waldbachfriedhof den Erdaushub. Der polizeiliche Staatsschutz ermittele in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Zu den Hintergründen des Vorfalls gebe es zunächst keine Erkenntnisse, hieß es in der Mitteilung.
Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) erklärte, sie sei zutiefst erschüttert und traurig. „Es ist unerträglich, dass es offenbar Menschen gibt, die Wolfgang Schäubles Grab schänden und seine Totenruhe stören“, teilte die SPD-Politikerin am Montag in Berlin mit. Sie sei sehr besorgt darüber, dass einzelne Teile der Gesellschaft solche Zeichen von Verrohung zeigten.
Faeser fordert harte Verfolgung
Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) sagte der Tageszeitung „Bild“, Schäuble sei einer der bedeutendsten Demokraten der Republik gewesen. „Das Grab von Wolfgang Schäuble zu schänden, ist eine widerwärtige Straftat.“ Diese müsse hart verfolgt werden, forderte sie.
Spitzenpolitiker und Angehörige hatte Anfang Januar von dem CDU-Politiker Abschied genommen. Schäuble war am zweiten Weihnachtstag im Alter von 81 Jahren nach langer schwerer Krankheit gestorben.
Der Badener hatte wichtige politische Ämter inne: Er war Minister, CDU-Chef, Fraktionsvorsitzender und Präsident des Deutschen Bundestages. Niemand gehörte dem Parlament länger an als er.
Der Offenburger Oberbürgermeister Marco Steffens (CDU) erklärte, am Grab Schäubles sei in niederträchtiger Weise die Totenruhe gestört worden. „Das ist schrecklich und macht uns traurig“, sagte der Rathauschef laut einer Erklärung. „Wir hoffen auf rasche Aufklärung durch die Polizei und eine harte Bestrafung der Täter.“
Die Störung der Totenruhe kann laut Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.