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Lohnfortzahlung bei QuarantäneDiese neuen Regeln zur Entgeltfortzahlung gelten seit dem 1. November

Verdienstausfälle von Ungeimpften, die in Quarantäne müssen, sollen nicht mehr erstattet werden. Lesen Sie hier, wer genau von der umstrittenen Regel betroffen ist. 11.11.2021 - 16:41 Uhr Artikel anhören

Erfahren Sie hier alle Hintergründe zum Beschluss der Bund-Länder-Runde.

Foto: dpa

Nur 67,3 Prozent sind vollständig gegen Corona geimpft, so die aktuellen Daten des Robert Koch-Instituts (RKI). Die Sieben-Tages-Inzidenz ist wieder auf einem Rekordhoch. Am Arbeitsplatz könnte bald die 3G-Regelung kommen.

In der vierten Corona-Welle steigt vor allem der Druck auf Ungeimpfte. Schon jetzt gilt: Seit dem 1. November 2021 entfällt für erwerbstätige Personen, die wegen Corona in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind, der Anspruch auf Verdienstausgleich. Es gibt allerdings Ausnahmen. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick. 

Was ändert sich mit dem Beschluss zum 1. November 2021?

Die Mehrheit der Gesundheitsminister der Bund-Länder-Runde hatte sich am Mittwoch, den 22. September 2021, auf folgenden Beschluss verständigt: Ab dem 1. November sollen diejenigen, die trotz Impfempfehlung nicht geimpft sind und in Quarantäne müssen, keine Entschädigung für Verdienstausfälle mehr erhalten. Bis auf Bremen und Thüringen stimmten alle Bundesländer dem Beschluss zu. 

Wer muss künftig auf eine Entschädigung während der Quarantäne verzichten?

Von der neuen Regel betroffen sind ausschließlich Impfunwillige. Das sind nicht geimpfte Menschen, für die es eine Impfempfehlung gibt und die sich aus gesundheitlichen Gründen impfen lassen könnten. Zwei Szenarien führen dabei zu einer unbezahlten Quarantäne.  

1. Laut Einreiseverordnung müssen sich nicht geimpfte Personen bei Reiserückkehr aus einem Hochrisikogebiet (zehn Tage) oder Virusvarianten-Gebiet (14 Tage) in häusliche Quarantäne begeben.

2. Als Kontaktpersonen von Coronainfizierten sind Menschen, die nicht geimpft sind, in der Regel zur Quarantäne verpflichtet.

Sofern die Arbeit von zu Hause nicht möglich ist, bleiben in beiden Fällen ab dem 1. November Lohnausfälle in der Quarantäne unbeglichen. 

Mehr zum Thema: Welche Länder aktuell als Hochrisiko- oder Virusvarianten-Gebiete gelten, erfahren Sie in diesem Text.

Ausnahmen für Coronainfizierte und Beamte

Wichtig: Erkranken nicht geimpfte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Corona, sind sie von der Regel ausgenommen. Infizierte, die aufgrund von Covid-19-Symptomen in Quarantäne müssen, haben dann grundsätzlich ein Anrecht auf die sogenannte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Zudem sind Personen im Beamtenverhältnis bislang von der bundesweiten Regelung befreit. Das hat rechtliche Gründe. Denn Beamtinnen und Beamte werden nach dem Besoldungsrecht vergütet, das mitunter landesspezifisch geregelt ist. So beziehen Beamtinnen und Beamte der Länder und Kommunen ihr Gehalt nach den Landesbesoldungsgesetzen des jeweiligen Bundeslands. Hier gibt es bei verbeamteten Personen bislang keinen bundesweiten Kurs, auf den sich alle Länder verständigen konnten. 

Während das Kabinett in Mecklenburg-Vorpommern die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Quarantänefall auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen hat, wollen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Verbeamteten in Quarantäne weiterhin Lohn zahlen. Das stieß auf reichlich Kritik. Demnach würde das Vorgehen die Ungleichbehandlung zwischen den Berufsgruppen erneut befördern. 

In Bayern dagegen gibt es noch keine Regelung. Vielmehr strebt das Bayerische Finanzministerium eine deutschlandweite Lösung an. 

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Entschädigungsanspruch bei Quarantäne: Was galt bislang?

Laut Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht auf staatliche Entschädigung, sollten sie sich in verordneter Quarantäne befinden. Dabei besteht in den ersten sechs Wochen ein Anspruch auf Lohnersatz in voller Höhe. Ab der siebten Woche werden 67 Prozent des Verdienstausfalls gezahlt. Die Arbeitgeber gehen in Vorleistung und können sich im Anschluss die Beträge vom Staat zurückholen. 

Zwar schreibt das Infektionsschutzgesetz nach Paragraf 56 bereits vor, dass, wenn ein Quarantänefall im Voraus durch eine verabreichte Schutzimpfung hätte verhindert werden können, kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Allerdings mangelte es lange an Impfstoff, sodass nicht jeder Person ein Impfangebot vorlag. De facto ist die Situation heute anders. De jure änderte sie sich seit dem 1. November 2021.

nb
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