Gema gegen OpenAI: ChatGPT darf nicht ohne Weiteres Songtexte wiedergeben
Düsseldorf. Das Landgericht München I hat der Nutzungsrechteverwaltung Gema in einem Urheberrechtsverfahren gegen OpenAI recht gegeben. ChatGPT, der Chatbot von OpenAI, darf nicht länger Songtexte von Gema-Künstlerinnen und -Künstlern wiedergeben, solange keine Lizenzvereinbarung mit der Gema vorliegt.
Das Gericht erklärte OpenAI ebenfalls bei etwaigen Schäden durch die Rechtsverletzung für haftbar. Über eine mögliche Kompensation müsse aber in einem anderen Verfahren entschieden werden.
Die 42. Zivilkammer entsprach zudem nicht dem Wunsch beider Seiten, das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen. OpenAI kündigte an, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.
Konkret kritisiert die Gema, dass ChatGPT Liedtexte von Künstlerinnen und Künstlern auf Anfrage im Original als Antwort auf Eingaben ausspielt. Die Verwertungsgesellschaft sieht darin den Beleg dafür, dass OpenAI die Texte zum Training des Sprachmodells hinter dem Chatbot verwendet haben muss (Aktenzeichen: 42 O 14139/24).
Exemplarisch geht es in dem Verfahren um neun Lieder bekannter Musikerinnen und Musiker, etwa „Atemlos“ von Helene Fischer, „Über den Wolken“ von Reinhard Mey, „In der Weihnachtsbäckerei“ von Rolf Zuckowski und „Männer“ von Herbert Grönemeyer. Am Dienstag gab ChatGPT die Songtexte bei Eingabe eines entsprechenden Prompts mit Verweis auf das Urheberrecht nicht wieder.
Bereits vor der Verhandlung Ende September stellte das Landgericht fest, dass das Sprachmodell „unstreitig“ mit den Songtexten trainiert worden sei. Anders lasse sich die originalgetreue Wiedergabe nicht erklären. Die Gema hält das für eine unzulässige Vervielfältigung der Liedtexte im Sinne des Urheberrechts. Durch die Ausgabe der Texte im Chatbot komme es dann noch zu weiteren Rechtsverletzungen.
Urteil könnte Auswirkungen weit über Liedtexte hinaus haben
Es gilt als wahrscheinlich, dass das Urteil noch weitere Instanzen beschäftigen wird. Nach Einschätzung von Christopher Götz, Partner der Kanzlei Simmons & Simmons, reicht die Tragweite des Urteils über das Urheberrecht hinaus. Es berühre Grundfragen zur rechtlichen Bewertung großer Sprachmodelle – etwa, ob sie Daten speichern und wer bei der Nutzung bereits trainierter Modelle Dritter für die Einhaltung der Datenschutzregeln verantwortlich ist.
„Diese Fragen haben grundlegende Bedeutung auch für andere Bereiche der Compliance, insbesondere das Datenschutzrecht“, sagte Götz dem Handelsblatt. Angesichts der hohen Relevanz dieser Themen sei kaum davon auszugehen, dass das letzte Wort bereits gesprochen ist. „Wahrscheinlich wird letztlich der Europäische Gerichtshof klären müssen, wie der Umgang von KI-Systemen mit Daten rechtlich zu bewerten ist.“
Jens Matthes, IP-Partner bei A&O Shearman, glaubt jedoch nicht, dass das Münchener Urteil die Geschäftsmodelle von KI-Anbietern „gravierend beeinträchtigen“ wird. „Erst die zahlreichen weiteren Verfahren werden darüber entscheiden, wie frei KI-Modelle künftig agieren können und ob Kreative an den Erlösen beteiligt werden“, sagte der Anwalt. Voraussetzung sei aber, dass die Verfahren nicht vorher mit einem Vergleich enden.
Das Verfahren in München gehört zu einer Reihe internationaler Streitfälle über das Verhältnis von Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht. Anfang November entschied etwa der High Court in London im Fall Getty Images gegen Stability AI anders als das Landgericht.
Die Richter stellten fest, dass die Antworten von KI-Modellen nicht auf gespeicherten oder kopierten urheberrechtlich geschützten Werken basieren. Eine sekundäre Urheberrechtsverletzung liege daher nicht vor. Im Markenrecht erzielte Getty jedoch einen Teilerfolg. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen dem britischen und dem deutschen Urheberrecht.
Auch Meta und Anthropic standen bereits wegen möglicher Urheberrechtsverstöße vor Gericht. Die Klage von 13 Autoren gegen Meta wurde mangels Beweisen abgewiesen. Anthropic dagegen soll rund 1,5 Milliarden Euro an die klagenden Autoren gezahlt haben, um den Streit beizulegen.