Familienstiftung: Was kostet die Gründung?

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Frank Baecke
11.01.2022 – 19:00 Uhr aktualisiert
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Familienstiftung
Familienstiftung
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer eine Familienstiftung gründen möchte, sollte diese mit ausreichend Kapital ausstatten, damit sie ihren Zweck dauerhaft erfüllen kann.
  • Um das Risiko zu vermeiden, dass die Behörde die Stiftungsgründung nicht genehmigt, empfiehlt es sich, eine ausführliche rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Hierfür sind Honorarkosten einzuplanen.
  • Über das Ausstattungskapital und die Anwalts- und Beraterhonorare hinaus fallen laufende Verwaltungskosten und Steuerzahlungen an.

Das Gründen einer Familienstiftung an sich kostet nichts, aber gänzlich kostenfrei ist die Sache nicht. Schließlich muss das vom Stifter vorgesehene Vermögen an die neugegründete Stiftung übertragen werden. Doch mit dieser Aufwendung allein ist es nicht getan. Zusätzlich zum Ausstattungsvermögen der Stiftung fallen weitere Kosten an, die der Förderer im Blick haben sollte, damit seiner Stiftung eine dauerhafte Existenz gesichert ist. Das reicht von Anwalts- und Beraterkosten über laufende Verwaltungskosten bis hin zu Steuerzahlungen. Hier ein Überblick über die Kosten im Einzelnen.

David Wenzel, StB LLB.

David Wenzel, StB LLB.

Steuerberater für Familienstiftungen

Kapitalausstattung

Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer Familienstiftung ist deren Ausstattung mit ausreichend Kapital. Dieses sogenannte Ausstattungsvermögen muss so hoch bemessen werden, dass die Stiftung den vom Spender festgelegten Zweck erfüllen kann. 

Im Unterschied zu gemeinnützigen Stiftungen sind Familienstiftungen privatnützig. Sie dienen also nicht einem gemeinnützigen Zweck wie beispielsweise der Förderung von Naturschutz, Sport, Kunst, Kultur oder Wissenschaft. Stattdessen verfolgen sie private wirtschaftliche Ziele, um das Familienvermögen oder ein Familienunternehmen zu erhalten und die Familienmitglieder wirtschaftlich abzusichern.

Laut § 80 BGB muss der Stifter so viel Vermögen in die Familienstiftung einbringen, dass eine “dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks” gesichert ist. Je nach Zweck erkennen viele Behörden zu gründende Stiftungen daher erst ab einer Mindesteinlage von 50.000 oder 100.000 Euro an. 

Beratungskosten

Eine Familienstiftung zu gründen, ist rechtlich und organisatorisch aufwendig. Neben dem Festlegen des Stiftungszwecks müssen eine Stiftungssatzung verfasst, Stiftungsorgane geschaffen und besetzt, Kapital an die Stiftung übertragen und die Stiftungsgründung bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. 

Um die Familienstiftung von vornherein so zu planen und zu organisieren, dass sie ihren Zweck dauerhaft erfüllen kann, und um das Risiko zu vermeiden, dass die Behörde die Gründung nicht genehmigt, sollte der Stifter eine ausführliche rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. 

Entsprechende Hilfe bekommen Stifter zum Beispiel bei Steuerberatern und Anwälten mit Expertise im Stiftungsrecht. Die Kosten für deren Dienste sind davon abhängig, wie kompliziert der jeweilige Fall ist. Es macht einen Unterschied, ob eine Stiftung nur mit Geld ausgestattet wird oder ob auch Immobilien oder Unternehmen übertragen werden. 

Wer die Zahlung hoher Berater- und Anwaltshonorare vermeiden will, für den könnte zum Beispiel eine Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Stiftungen eine Alternative sein. Mitglieder bekommen dort eine kostenfreie juristische Beratung zu Fragen wie Satzungsgestaltung, Steuervorteile, Stiftungsrecht und Stiftungsmanagement.

Verwaltungskosten

Neben der Kapitalausstattung und den Beratungskosten müssen Stifter die künftigen Verwaltungskosten ihrer Familienstiftung im Blick haben. Soll die Stiftung viele Jahrzehnte Bestand haben, dürfen die laufenden Verwaltungskosten die Erträge der Stiftung nicht auffressen. 

Zu den laufenden Verwaltungskosten zählen alle Mittel, die nicht den Stiftungszweck direkt fördern, sondern zu dessen Erfüllung aufzuwenden sind. Das reicht von Personalkosten und Steuerberaterhonoraren über Miete und Bürobedarf bis hin Fahrtkosten und Bankgebühren. Verwaltungskosten sind somit nichts Negatives per se, sondern Voraussetzung dafür, dass der Stiftungszweck umgesetzt werden kann. 

Wie hoch der Anteil der Verwaltungskosten an den Gesamtausgaben der Stiftung sein darf, dazu gibt es keine gesetzliche Definition, aber Orientierungsgrößen: Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Frage (DZI) bezeichnet einen Anteil von 30 Prozent als vertretbar. Der Bundesfinanzhof hält dagegen einen Verwaltungskostenanteil von mehr als 50 Prozent für nicht mehr angemessen, sondern schädlich.

Diese Werte dienen jedoch nur zur Orientierung. Zu betrachten ist immer der Einzelfall. So darf in der Gründungs- und Aufbauphase einer Stiftung die 50-Prozent-Grenze zeitweilig überschritten werden, ohne dass dies einer schädlichen Mittelverwendung gleichkommt. Umgekehrt kann beim Unterschreiten der Grenze eine schädliche Mittelverwendung vorliegen, wenn etwa ein Vorstandsmitglied eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erhält.  Grundsätzlich gilt, dass die Verwaltungskosten auf das Notwendige zu beschränken sind, damit der Großteil der Mittel dem Stiftungszweck zur Verfügung steht.

Steuern

Privatnützige Familienstiftungen unterliegen mit ihrem Vermögen und ihren Erträgen grundsätzlich der Steuerpflicht. Neben der Stiftung selbst werden teils auch die Begünstigten besteuert. Im Unterschied dazu sind gemeinnützige Stiftungen steuerbegünstigt, wenn sie sich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken widmen. 

Schenkungs-/Erbschaftsteuer: Bereits die Übertragung des Vermögens an die Stiftung unterliegt der Steuerpflicht. Es wird eine Schenkungssteuer fällig, wenn die Übertragung zu Lebzeiten erfolgt, beziehungsweise eine Erbschaftsteuer, wenn die Übertragung nach dem Tod des Stifters auf die angeordnete Stiftung erfolgt. Wie hoch die Schenkungs- oder Erbschaftsteuer ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad des Stifters und der begünstigten Familienangehörigen ab.

Während auf Ehepartner, Kinder und Enkel die günstige Steuerklasse I angewendet wird und dem Partner 500.000 Euro und den Nachgeborenen 400.000 Euro als Freibetrag zustehen, können andere Begünstigte (Lebensgefährte, geschiedener Gatte, Eltern, Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder) in den ungünstigeren Steuerklassen II und III maximal 20.000 Euro geltend machen.

Diese Freibeträge gelten aber nur bei der Gründung einer Stiftung. Spätere Zustiftungen – also Zuwendungen, die das Grundstockvermögen der Stiftung erhöhen – sind nach Steuerklasse III zu versteuern.

Körperschaftsteuer: Die laufenden Erträge einer Familienstiftung unterliegen der Körperschaftsteuer und werden mit lediglich 15 Prozent pauschal besteuert, wobei ein Freibetrag von 5.000 Euro geltend gemacht werden kann. Im Gegenzug müssen alle Personen, die Zahlungen aus den Stiftungserträgen erhalten, diese Vergütungen versteuern.

Einkommensteuer: Die Begünstigten einer Familienstiftung, die sogenannten Destinatäre, müssen auf erhaltene Ausschüttungen Einkommensteuer zahlen. Die Zuwendungen an Destinatäre stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, wenn die Stellung des Destinatärs wirtschaftlich betrachtet der eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft entspricht. In diesem Fall unterliegen die Einkünfte der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, welche die Stiftung einbehalten und ans Finanzamt abführen muss. Sind die Auszahlungen an den Destinatär dagegen nicht mit Gewinnausschüttungen vergleichbar, muss er sie als sonstige Einkünfte selbst versteuern.

Erbersatzsteuer: Aus Gleichheitsgründen werden Familienstiftungen vom Gesetzgeber der sogenannten Erbersatzsteuer unterzogen. Hierzu wird alle 30 Jahre ein Erbfall simuliert, für den die Stiftung aus ihrem Vermögen eine Erbschaftssteuer nach den Tarifstufen der Steuerklasse I des Erbschaftsteuergesetzes zu zahlen hat. Mit der Erbersatzsteuer will der Gesetzgeber verhindern, dass Familien durch Stiftungsgründungen die Erbschaftsteuer umgehen.

Besteuert wird nur das Nettovermögen der Familienstiftung. Zudem können zwei Kinderfreibeträge, also 800.000 Euro, als Freibetrag von der zu versteuernden Summe abgezogen werden. Diese fiktiven Kinderfreibeträge gelten unabhängig davon, wie viele Nachkommen der Stifter wirklich hat und wie viele davon ihren Kinderfreibetrag schon geltend gemacht haben. 

Gewerbesteuer: Der Gewerbesteuer unterliegt eine Familienstiftung nur dann, wenn sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes betreibt und Gewerbeerträge erwirtschaftet. Wird nur das eigene Vermögen verwaltet, ist eine Familienstiftung nicht gewerbesteuerpflichtig. Familienstiftungen können sich die Gewerbesteuer nicht auf die Körperschaftsteuer anrechnen lassen.

Fazit

Die Kosten für die Gründung einer Familienstiftung bestehen in erster Linie aus dem Ausstattungsvermögen. Behörden verlangen in der Regel, dass eine Stiftung mindestens mit 50.000 oder 100.000 Euro Grundkapital auszustatten ist.

Da sich aber in Zeiten der Nullzinspolitik kaum noch Zinsen erwirtschaften lassen, darf die Kapitalausstattung der Familienstiftung keinesfalls zu niedrig ausfallen. Andernfalls lässt sich weder die Versorgung der Begünstigten noch das Bestreiten der Verwaltungskosten aus den Erträgen der Stiftung sicherstellen. 

Deswegen benötigen Familienstiftungen neben einem ausreichend hohen Ausstattungsvermögen auch neue Ideen zum Erwirtschaften von Renditen.  Alternativen zu den üblicherweise gehaltenen Staatsanleihen bieten Aktien und Immobilien. Denn Kursgewinne auf Aktien sowie Erträge aus Immobilien werden bei Familienstiftungen ausgesprochen niedrig besteuert.

David Wenzel, StB LLB.

David Wenzel, StB LLB.

Steuerberater für Familienstiftungen


Häufig gestellte Fragen zur Familienstiftung

Wie viel kostet es, eine Familienstiftung zu gründen?

Das Gründen einer Familienstiftung an sich kostet nichts. Der Stifter muss jedoch Kapital in die Stiftung übertragen. Die Summe sollte so hoch bemessen sein, dass der Stiftungszweck – in der Regel die Absicherung und Versorgung von Familienmitgliedern – dauerhaft erfüllt werden kann. Darüber hinaus fallen Anwalts- und Beraterkosten, Steuern und laufende Verwaltungskosten an.

Wann macht es Sinn, eine Stiftung zu gründen?

Wer sein Familienvermögen erhalten und die Familienmitglieder dauerhaft wirtschaftlich absichern möchte, findet ein geeignetes Mittel dazu in der Familienstiftung. Deren Gründung bietet sich darüber hinaus an, wenn sich kein Nachfolger für das Familienunternehmen findet und dieses vor Erbstreitigkeiten, Zerschlagung oder fremder Übernahme bewahrt werden soll.

Wem gehört das Vermögen einer Stiftung?

Das an eine Stiftung übertragene Vermögen gehört der Stiftung. Sobald der Stifter sein Kapital an die Stiftung überträgt, hat er keinen Zugriff mehr darauf. Die Stiftung legt das empfangene Vermögen gewinnbringend an, um aus den Erträgen den Stiftungszweck zu erfüllen. Das gestiftete Grundkapital selbst muss dabei erhalten bleiben.

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